WISSEN

/

Welche Befugnisse hat der Beauftragte für die Luftaufsicht?

Mit der Umstellung vom Flug- auf den Betriebsleiter ändern sich so einige Dinge. Welche Aufgabe hat der Betriebsleiter künftig und welche nicht? Diese und weitere Fragen klärt das fliegermagazin.

Von Redaktion
Flugleiter
Zum umgewöhnen: Radio statt Info, Betriebsleiter statt Flugleiter - aber was darf er eigentlich und was nicht? Foto: Heike Schweigert

Tatsächlich haben die NfL 2024-1-3106 und 2024-1-3240 die Kultur an unseren Flugplätzen komplett verändert – oder sie werden dies in der kommenden Saison tun. Der Flugleiter wurde abgeschafft und durch einen Betriebsleiter ersetzt. Die Bodenfunkstelle, an der ein Betriebsleiter sitzen kann, aber nicht muss, wurde in »Radio« umgetauft. Vor allem wurde mit manch deutscher Sondervorstellung aufgeräumt. Die NfL stellt klar, dass ein Flugplatzbetreiber zwar den Flugplatz in einem betriebssicheren Zustand halten und ordnungsgemäß betreiben muss, sich aber jegliche Kompetenzen des Platzbetreibers und seiner Helfer vereinfacht gesagt »auf den Boden« beschränken muss.

Der Platzbetreiber und seine Betriebsleiter dürfen gerade nicht für eine »Luftaufsicht« sorgen. Die Aufgabe des Betriebsleiters ist ausdrücklich nicht, »die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt« zu versuchen. Dieses Zitat stammt aus § 29 LuftVG und wird gleich noch eine Rolle spielen. Diesbezüglich haben Betriebsleiter keinerlei Rechte.

Was sie dürfen, bestimmt sich allein aus dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis, das nur am Boden zum Tragen kommt. Beide NfL machen sehr deutlich, dass Betriebsleiter auf keinen Fall Flüge leiten dürfen (übrigens ebenso wenig wie zuvor schon die Flugleiter). Sie dürfen keine Anweisungen erteilen, sondern nur allgemeine Informationen oder Empfehlungen geben. Verantwortlich ist alleine der PIC. Das sagt eigentlich schon allein der Name.

Was darf der Beauftragte für Luftaufsicht wirklich?

Für Deutschland ist dies aber durchaus revolutionär, in weiten Teilen der restlichen Welt aber schon lange eine Selbstverständlichkeit. Abgesehen von klassischen Lotsen an kontrollierten Flugplätzen dürfen auch AFISOs in Grenzen Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services) erbringen: Die speziell geschulten und zertifizierten Aerodrome Flight Information Officers dürfen zum Beispiel konkrete Wetterdaten mit Windstärke und -richtung übermitteln, aber auch Flugverkehrsfreigaben weitergeben.

Veränderungen sind nicht jedermanns Sache, und so kamen erste Diskussionen auf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Die Diskussion dreht sich nun um den »Beauftragten für Luftaufsicht« (BfL). Die Luftfahrtbehörden können geeignete Personen beauftragen, eine »Luftaufsicht« im Sinne des oben zitierten § 29 LuftVG auszuüben. Oft ist ein Betriebsleiter oder AFISO zugleich ein Beauftragter für Luftaufsicht. Das hat aber auf diese Aufgaben und den eigentlichen Betrieb des Platzes keinen operativen Einfluss! Wer Aufgaben der Luftaufsicht auszuüben hat, ist kein »Fluglotse light«.

Er hat von den jeweiligen Luftämtern die Aufgabe zugewiesen bekommen, stichprobenartig Dokumente und die Einhaltung sonstiger luftrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Er ist ein Helfer des jeweiligen Luftamts. Ist das Hoheitszeichen nicht ordnungsgemäß angebracht, werden nicht alle Dokumente mitgeführt oder ist das UL überladen, könnte er tätig werden. In der Regel wird dabei mit viel Augenmaß vorgegangen, weshalb in der Praxis vielen gar nicht bewusst ist, dass der Betriebsleiter oder AFISO an ihrem Platz zusätzlich vom Luftamt beauftragt wurde, für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.

Auch Betriebsleiter darf keine Flüge leiten

Aus dieser Übertragung hoheitlicher Aufgaben leiten manche nun ab, dass ein mit derartiger Staatsmacht beliehener Türmer doch wieder Flüge leiten darf. Die kurze Antwort: nein. Kompetenzen, Flüge zu leiten hat er nicht. Er kann Rechtsverstöße erfassen und letztendlich über die jeweilige Behörde auch unkompliziert Verfahren gegen Piloten einleiten. Und er hat das Recht, Dokumente überprüfen, soweit diese mitgeführt werden müssen. Aber ebenso wenig wie ein Betriebsleiter darf er zur Gefahrenabwehr Anweisungen per Funk erteilen.

Die Veränderungen durch die beiden NfL sind eine große Chance. Mit ihnen wurde für 2025 die Tür zum Fliegen ohne Betriebsleiter ganz weit geöffnet. Der Betriebsleiter hat keine flugorganisatorischen Aufgaben. Damit ist er für den Verkehr in der Platzrunde und dafür, ob auf einem Platz gestartet oder gelandet werden kann, de facto nicht mehr relevant. Er kann im Funk präsent sein, er muss aber nicht. Das Fliegen ohne Betriebsleiter kann daher eigentlich die Regel statt die Ausnahme werden. Auf ein erfolgreiches Fliegerjahr 2025!

LESEN SIE AUCH
Fliegen ohne Flugleiter AERO 2024
News

Fliegen ohne Flugleiter: Wie ist der aktuelle Stand?

Schlagwörter
  • Recht
  • Betriebsleiter