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ULs gewerblich nutzen: Mit Spaßgeräten Geld verdienen?

Darf man mit einem Luftsportgerät Geld verdienen, Schulung ausgenommen? Diese Frage wird oft diskutiert, häufig sehr emotional

Von Redaktion
Ein Platz für alle: MD-3 Rider 
der Ultraleichtflugschule Hannover und Eurofighter auf dem Vorfeld in Langenhagen Foto: Ultraleichtflugschule Hannover

Ein Leser fragt

In Artikeln über die UL-Fliegerei entsteht teilweise der Eindruck, dass UL-Piloten allgemein gewerblich tätig werden dürfen. Stimmt das? Gibt es dazu konkrete Normen?

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch antwortet

Gemäß der Basic Regulations der EU ist Gewerblichkeit vereinfacht gesagt erst einmal alles, wofür bezahlt wird. Ist eine Tätigkeit gewerblich, folgen grundsätzlich umfassende Pflichten, unter anderem die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung. Ultraleichtflugzeuge unterliegen eigentlich dem nationalen Recht, sind aber im Europarecht ebenfalls zumindest erwähnt.

Der deutsche Gesetzgeber verweist in § 20 LuftVG auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1008/2008. Gemäß Art. 3 Absatz 3 lit. a) entfällt die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung daher auch in Deutschland bei Flugdiensten, die mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, ebenso wie bei Rundflügen (lit. b). Zwar wird diese Genehmigungsfreiheit dann über Artikel 6 (EG) 965/2012 beim Vorliegen gewerblicher Personentransporte wieder aufgehoben, und Rundflüge sind nur in den bekannten Ausnahmefällen – Kostenteilung, Wettbewerb, Einführung – zulässig. Dieser Artikel gilt aber ausdrücklich nur für Luftfahrzeuge, die den Regelungen der EASA unterliegen – und genau das trifft auf ULs nicht zu.

Keine Beschränkung in der Lizenz

Eine Beschränkung der UL-Nutzung nur für private Zwecke lässt sich auch nicht ohne weiteres aus der jeweiligen Lizenz ableiten. Eine CPL für Luftsportgeräteführer gibt es nicht. Lediglich die Berechtigung zur Mitnahme von Personen wird gesondert eingetragen (§ 84a LuftPersV), und es gilt die 90-Tage-Regel (§ 45a LuftPersV). Auch sonst gibt es keine Einschränkungen auf private Flüge bei den Lizenzen.

In der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, Ausgabe März 2018, Seite 408 ff. haben die Kollegen Prof. Dr. Elmar Giemulla und Peter Kortas die Auffassung vertreten, dass eine gewerbliche Nutzung von ULs nicht zulässig sei, da insoweit nur eine Zulassung als (Luft-)Sportgerät vorliege und ein Sportgerät nicht gewerblich genutzt werden dürfe. Der Artikel ist 23 Seiten lang und kann hier nur sehr verkürzt zusammengefasst werden.

Keine Betriebsgenehmigung erforderlich

Prof. Dr. Giemulla ist im Luftrecht wohl einer der bekanntesten deutschen Juristen. Dennoch finden sich für eine derart restriktive Auslegung kaum objektive Anhaltspunkte. Stattdessen hat das LBA im Merkblatt zur Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, veröffentlicht im März 2017, ausgeführt, dass die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftsportgeräten keine Betriebsgenehmigung nach dieser Verordnung erfordert. Wäre eine gewerbliche Tätigkeit als Luftfahrtunternehmer mit Ultraleichtflugzeugen von vornherein untersagt, so würde diese Aussage des LBA kaum Sinn ergeben. Es wäre dann zu erwarten, dass das LBA entweder gar nichts ausführt oder klarstellt, dass mit ULs gar keine gewerbliche Tätigkeit als Luftfahrtunternehmer zulässig ist.

Auch aus den jeweiligen Musterkennblättern lassen sich solche Einschränkungen nicht wirklich ableiten. Eine Kategorie wie bei Eintragungsscheinen von EASA-Flugzeugen gibt es für ULs nicht. Einschränkungen auf »private Nutzungen« finden sich nirgends. Im Rahmen der Recherche zu diesem Artikel konnte ich auch keine Einschränkungen auf den Seiten der Verbände finden. Bannerschlepp mit UL-Flugzeugen ist verbreitet und in der Regel gewerblich. Die Berechtigung zum Bannerschlepp ist ausdrücklich vorgesehen, und ein privater Bannerschlepp erscheint lebensfremd. Auch werden mit ULs oftmals Rundflüge gegen Entgelt offensiv beworben.

Auffällig ist, dass es erstaunlich wenig öffentliche Ausführungen der verantwortlichen Stellen zur Frage der gewerblichen Nutzung von Ultraleichtflugzeugen gibt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber oder die verantwortlichen Stellen zur gewerblichen Nutzung wäre wünschenswert. Jeder Halter sollte jedenfalls bedenken, dass die jeweilige Nutzung nicht nur zulässig, sondern auch versichert sein sollte. Auch sind strengere Haftungs- und Sorgfaltsmaßstäbe denkbar, wenn eine gewerbliche Tätigkeit erfolgt. Ausreichende Anhaltspunkte, von einem pauschalen Verbot einer gewerblichen Nutzung von UL-Flugzeugen auszugehen, sehe ich aktuell jedoch nicht.

Ingo-Julian Rösch, Rechtsanwalt und Pilot fliegermagazin 6/2020

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