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Recht: Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und Führerscheinentzug

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung holt Sünden aus der Vergangenheit zurück. Trunkenheitsfahrten zum Beispiel. „Moment mal“, sagen sich manche Piloten, „ich bin doch schon mal dafür belangt worden!“ Sind ZÜP-bedingte Sanktionen also eine erneute und damit ungerechtfertigte Strafe?

Von Redaktion

Doppelbestrafung für Piloten?

Frage an Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler:

Im Rahmen der ZÜP hat mich meine Vergangenheit eingeholt. Die zuständige Luftfahrtbehörde stellte fest, dass ich vor acht Jahren wegen einer erheblichen Trunkenheitsfahrt (1,6 Promille) nicht nur bestraft worden bin, sondern dass man mir den Führerschein gezwickt und mich für drei Jahre gesperrt hat.

Es kostete mich viel Zeit und Geld, im zweiten Anlauf eine positive Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) vorzulegen und meinen Führerschein neu zu machen. Obwohl in der Zwischenzeit nichts mehr vorgefallen ist, soll ich mich jetzt einer medizinisch psychologischen Eignungsbegutachtung stellen.

Mir kommt das so vor, als ob ich für meinen damaligen Fehltritt erneut bestraft werden soll, denn letztlich ist das alles teuer. Ich hatte seinerzeit eine saftige Geldstrafe zu zahlen. Der Neuerwerb meiner Fahrerlaubnis kostete eine hübsche Summe, und nun soll ich auf eigene Kosten meine Fliegertauglichkeit beurteilen lassen, was mich nochmals mindestens 500 Euro kosten dürfte! Soweit ich weiß, darf man bei uns nicht wegen ein und des selben Delikts doppelt bestraft werden?

Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler antwortet zum Thema Zuverlässigkeits-Überprüfung:

In der Tat mag es manchem so erscheinen, als ob er doppelt und dreifach bestraft würde für etwas, was geraume Zeit zurück liegt und eigentlich abgeschlossen wurde.

Es ist auch richtig, dass unsere Verfassung jedem Bürger garantiert, wegen einer Tat nur einmal bestraft werden zu können. Und das auch nur dann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor das Delikt begangen wurde (Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG).

Doch handelt es sich im vorliegenden Fall wirklich um eine Doppelbestrafung? Bestraft werden kann nur, wer für schuldig befunden worden ist. Die Schuld des Täters ist die Grundlage dafür, wie hoch die Strafe ausfällt.

Handelt jemand schuldlos oder weil er (wie beispielsweise Kinder unter 14 Jahre) schuldunfähig ist, kann keine Strafe verhängt werden. Geisteskranke oder Betrunkene, die mit einem Blutalkoholwert von deutlich mehr als drei Promille eine Tat begehen, sind auch schuldunfähig.

Zweck der schuldunabhängigen Maßregeln ist es dagegen, gefährliche Täter zu bessern oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Aus diesem Grund werden Maßregeln (etwa Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) auch bei Schuldunfähigkeit angeordnet.

Ab 1,1 Promille wird die Fahrerlaubnis entzogen

Bei Schuldfähigen leitet man derartige Maßnahmen gegebenenfalls zusätzlich zur Strafe in die Wege. Dies ist bei Alkoholfahrten mit mehr als 1,1 Promille regelmäßig der Fall. Es liegt mitnichten im Ermessen des Gerichts, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Gerichtsbarkeit müsste ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen!

Von Strafe in diesem Sinne kann man daher nur sprechen, wenn jemand mit Freiheitsentzug oder Geldzahlungen büßen muss. Der ganze „Rattenschwanz“, der sich dem anschließt – mit all den Problemen, den Führerschein wieder zu bekommen, samt ZÜP –, hat mit der Strafe im eigentlichen Sinne nichts zu tun.

Auch wenn’s für manchen bitter klingt: Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgt eigenen Regeln (wie etwa der MPU). Die höheren Kosten dafür gehen einfach darauf zurück, dass der Aspirant nun mal seinen Kredit, ein »anständiger« Mensch zu sein, verspielt hat (siehe auch fliegermagazin 7/06).

Eine Alkoholsünde ist Anlass für die Luftfahrtbehörde, über die Zuverlässigkeit des Fluglizenzinhabers nachzudenken

Das gleiche gilt für die Probleme mit dem Flugschein, die man irgendwann später hat. Nachdem die Trunkenheitsfahrt rechtskräftig abgeurteilt wurde, könnte darüber kein neuerliches Strafverfahren mehr stattfinden. Wohl aber ist diese „Alkoholsünde“ Anlass für die Luftfahrtbehörde, um die in Paragraph 24 c II LuftVZO beschriebenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit des Lizenzinhabers zu begründen.

Auch wenn aufgrund des „Suffs“ nochmals Geld in die Hand genommen werden muss, kann man nicht davon sprechen, dass die Luftfahrtbehörde auf die ursprüngliche Strafe eins draufgesetzt hat. Das ist ganz einfach eine „unabhängige verwaltungsrechtliche Maßnahme“.

Für Vergehen, die über zehn Jahre her sind, kann man nach Bestrafung nicht nochmals belangt werden

Ein schwacher Trost: Der Gesetzgeber hat sich Gedanken darüber gemacht, dass eine Sünde, welche auch immer, dem Delinquenten nicht ewig vorgehalten werden kann. Paragraph 5 III der Luftverkehrzuverlässigkeits-überprüfungs-Verordnung bestimmt auch, dass Verurteilungen, die länger als zehn Jahre zurück liegen, nicht ohne weiteres noch mal herausgekramt werden können. Außer es liegen noch beispielsweise eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vor, aber auch laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren.

Wer also nichts mehr auf dem „Kerbholz“ hat, kann aufatmen, wenn die letzten zehn Jahre ohne Vorfall waren.

(aus fliegermagazin 08/2006)

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