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Recht: Zerstrittene Haltergemeinschaft

Mit einem guten Vertrag lassen sich Streitigkeiten zwar nicht vermeiden. Er kann aber verhindern, dass ein bockiges Mitglied seine Haltergemeinschaft zur Handlungsunfähigkeit verdammt. Denn in solchen Fällen drohen empfindliche Konsequenzen wie etwa Versteigerung

Von Redaktion

Wenn aus Freunden Feinde werden

Frage an Rechtsanwalt Dr. Winkler:

Im Ruhestand will ich nicht aufs Fliegen verzichten. Vor einigen Jahren lernte ich einen selbstständigen Gewerbetreibenden kennen, der meinte, dass er ein Flugzeug beruflich nutzen könne. Wir kamen überein, uns in Haltergemeinschaft eine Zweimot anzuschaffen.

Mein Partner ging davon aus, dass er seine Produkte europaweit vertreiben und daher das Flugzeug für seine Reisen kostendeckend einsetzen könne. Ich hatte so die Möglichkeit, an Wochenenden über eine Maschine mehr oder weniger frei zu verfügen, ohne alle Kosten tragen zu müssen.

Kostenteilung durch Haltergemeinschaft

Leider hat sich in der Folgezeit unser Verhältnis sehr verschlechtert: Entgegen den Erwartungen meines Partners boomte sein Geschäft nicht. Der Absatz stagnierte, folglich brauchte er kein Flugzeug mehr. Seit zwei Jahren wurde die Maschine kaum geflogen, gerade noch zu Check- und Überführungsflügen in die Werft.

Leider zeigte sich auch, dass mein Partner pleite war, am Schluss bezahlte ich sogar das Benzin für seinen Checkflug. Ich habe nun einen Interessenten, der die Twin kaufen würde, ein Vorvertrag ist abgeschlossen. Das Luftfahrt-Bundesamt verlangt zur Halterumschreibung die Unterschrift meines Partners, dieser spielt jedoch toter Mann. Zuletzt deutete er an, nur dann zu unterschreiben, wenn ich ihm seine Schulden erließe. Mittlerweile ist die finanzielle Belastung kaum mehr tragbar und ein schneller Verkauf wäre mehr denn je notwendig. Was kann ich tun?

Rechtsanwalt Dr. Roland Winkler antwortet zum Thema zerstrittene Haltergemeinschaft:

Im fliegermagazin 10 und 11/2004 haben wir uns mit der Haltergemeinschaft beschäftigt. Das Resümee von damals: Ein vernünftiger Vertrag ist das A und O, will man Streitigkeiten vermeiden. Selbst wenn sich das Verhältnis der Partner extrem verschlechtert, findet sich mittels klarer Vereinbarungen fast immer ein Weg aus der Krise.

Es tut mir leid, das sagen zu müssen: Im vorliegenden Fall scheint das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen zu sein. Was bleibt zu tun? Anders als im Gesellschaftsrecht kennt das Gesetz im Recht der Gemeinschaft nur den Aufhebungsanspruch des Teilhabers nach Paragraph 749 BGB. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, muss dieser Weg mit der Konsequenz der Versteigerung des Luftfahrzeugs gegangen werden. Der Erlös wird hinterlegt, und die ehemaligen Partner können sich über die Auszahlung streiten.

Eine Haltergemeinschaft bedarf eines vernünftige Vertrages

Bei einer Zweiergemeinschaft bleibt wohl auch keine Alternative: Eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit nur einem Teilhaber ist begrifflich ausgeschlossen.

Anders jedoch, wenn die Haltergemeinschaft aus mindestens drei Personen besteht. Zwar hilft hier das Gesetz nicht weiter, wohl aber notwendige Regelungen im Gemeinschaftsvertrag. Stellt sich heraus, dass einer der Teilhaber ein ewiger Quertreiber ist, er seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt oder rabiat mit dem Flugzeug umspringt, wäre es im Interesse der übrigen Teilhaber notwendig, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen.

Eine Teilaufhebung der Gemeinschaft ist möglich, wenn sie im Haltergemeinschaftsvertrag explizit geregelt ist

Diese sogenannte personelle Teilaufhebung der Gemeinschaft ist allerdings nur dann möglich, wenn sie im Haltergemeinschaftsvertrag explizit geregelt ist. Denn es handelt sich um eine Ausnahme vom Gesetz. Deswegen müssen die Voraussetzungen für den Rausschmiss eines Teilhabers genau (nur aus wichtigem Grund!) festgelegt werden.

Die Rechtssprechung wendet in diesem Bereich stark die Generalklauseln des bürgerlichen Gesetzbuchs an, also zum Beispiel den Grundsatz von Treu und Glauben (verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalen Verhalten im Rechtsverkehr). Regelungen, die für denjenigen, der ausscheiden soll, eine unzumutbare Härte darstellen würden, sind unwirksam.

Nur gravierende Pflichtverstöße führen zum Teilhaberaufhebungsanspruch

Mit anderen Worten: Es müssen gravierende Pflichtverstöße sein, die zum Teilaufhebungsanspruch führen können. Wird ein Teilhaber gegen Abfindung ausgeschlossen, fällt sein Anteil nicht automatisch an die Verbleibenden oder einen neu in die Gemeinschaft Aufgenommenen. Es muss schon im Vertrag vereinbart sein, dass derjenige, der geht, verpflichtet ist, seinen Anteil auf Verlangen der Ex-Partner an sie oder Neuteilhaber zu übertragen.

Hinsichtlich des Abfindungsanspruchs wird man die gleiche Regelung anwenden, wie sie für den Fall der Verfügung über den Anteil im fliegermagazin 11/04 vorgeschlagen wurde: Dem Ausscheidenden bezahlt man den Anteil am Flugzeugzeitwert und am Rücklagenkonto aus – gegebenenfalls in Raten, um die Ex-Partner nicht finanziell zu überfordern.

(aus fliegermagazin 05/2006)

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