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Recht: Wenn der Flugplatz geschlossen ist

Zur Flugvorbereitung gehört es auch, sich über die Öffnungszeiten am Zielflugplatz zu informieren. Doch was tun, wenn sich trotz vorherigem PPR-Telefonat niemand am Funk meldet?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema geschlossener Flugplatz:

Vom Vorsitzenden eines Fliegerclubs habe ich zwei Tage zuvor telefonisch die Zusage erhalten, dass ich sonntags um 10.00 Uhr auf seinem Platz (mit PPR-Regelung) landen könne, es sei ohnehin ab 9.00 Uhr Ortszeit geöffnet. Als ich mich aber sonntags auf der richtigen Frequenz zur Landung meldete, war der Funk nicht besetzt. Ich teilte dies der freundlichen FIS-Kontrollerin mit, und sie versuchte für mich telefonisch die Flugleitung zu erreichen, leider ohne Erfolg. Mir blieb nichts anderes übrig, als wieder heimzufliegen. Nach meiner Rückkehr entschuldigte sich der Vereinsvorsitzende: Der eingeteilte Flugleiter sei plötzlich erkrankt und hätte auch niemand anderen benachrichtigt.

Ich bin auf 400 Euro für Hin- und Rückflug sitzen geblieben; vom Ärger meiner Freunde, die vergebens am Platz auf mich gewartet hatten, ganz zu schweigen. Bekomme ich in einem solchen Fall eigentlich meinen Schaden ersetzt? Hätte ich mir die Landeerlaubnis schriftlich geben lassen müssen? Und was ist bei einem Flugplatz mit Betriebspflicht, den ich auf einem längeren Überlandflug zum Tanken anfliegen will, wenn sich dort niemand am Funk meldet? Vielleicht geht mir dann sogar der Sprit aus, und ich muss notlanden? Wer trägt dann die Kosten?

Dr. Roland Winkler antwortete

Um gleich eines vorweg zu nehmen: Eine Notlandung wegen Spritmangels bleibt auch dann am Piloten hängen, wenn ein Flugplatzunternehmer gegen seine Betriebspflicht verstößt. Hier gilt § 29 LuftBO, wonach eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitgeführt werden muss, mit der Verzögerungen ausgeglichen werden können. Dazu gehört auch eine Reserve, um unter Umständen einen Ausweichflugplatz erreichen zu können. Wenn Sie so knapp kalkulieren, dass Ihnen der Sprit ausgeht und Sie notlanden müssen, hilft es Ihnen nicht weiter, dass der Flugplatzbetreiber sich regelwidrig verhalten hat. Auch mit Schadensersatzansprüchen sieht es schlecht aus. Nachdem die vergeblichen Aufwendungen für Flugzeugmiete und eventuell höhere Landegebühren allenfalls als Vermögensschaden zu qualifizieren wären, könnten diese nur über die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB zurückverlangt werden.

Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass der Schädiger, also der Flugplatzbetreiber, gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, die zum Schutze des Piloten erlassen wurde. Die in § 45 Abs. 1 LuftVZO normierte Betriebspflicht, die gemäß § 53 Abs. 1 LuftVZO auch für Landeplätze gilt, ist jedoch kein solches Schutzgesetz, und ein Verstoß gegen sie führt nicht dazu, dass Schadensersatz verlangt werden kann. Unterstellen wir, Sie können mit Hilfe einer schriftlichen Vereinbarung oder durch Zeugen beweisen, dass Ihnen die Öffnung des Zielflugplatzes im Rahmen der PPR-Regelung zugesagt worden ist. Dann stellt sich die Frage, ob es zwischen Ihnen und dem Vereinsvorsitzenden damit zum Abschluss eines Vertrages gekommen ist, der die Besetzung des Platzes garantiert und damit Ihre Landung ermöglicht. Dazu müsste man darlegen können, dass sich der Vereinsvorsitzende rechtlich binden wollte.

Geschlossener Flugplatz: Am Ziel ist alles still und leer

Das könnte aber allein schon deshalb verneint werden, weil die Zusage, den Flugplatz zu öffnen, unentgeltlich und uneigennützig erfolgte. Weiter zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, also Sie. Auch Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage müssen betrachtet werden. Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. In Ihrem Fall handelt es sich eher um eine Art  „Gentlemen’s Agreement“, das in der Regel keine verbindlichen Verpflichtungen begründet, und zwar unabhängig davon, dass man sich auf die Zusage, der Platz werde besetzt sein, durchaus verlässt. Die von Ihnen erwähnten 400 Euro Charterkosten sind im übrigen auch nicht deshalb entstanden, weil der Platz entgegen der Zusage nicht besetzt war, sondern weil Sie die entsprechende Zeit geflogen sind.

Die Argumentation, der Flug und damit die Mietkosten wären gar nicht entstanden, wenn Sie gewusst hätten, dass der Platz entgegen der Zusage nicht geöffnet ist, wird kaum zu einem anderen Ergebnis führen. Ihr Ärger und der Ärger Ihrer Freunde ist ebenso wenig zu ersetzen, da dies die Zahlung von Schmerzensgeld bedeuten würde, was hier nicht in Frage kommt. Rechnen Sie bei Ihrer Flugvorbereitung immer mit dem Unvorhergesehenen, damit Sie bei einer solchen Situation nicht wegen Spritmangels gar notlanden müssen. Eine schlechte Idee wäre es übrigens, auf eigene Faust auf einem offenbar geschlossenem Platz zu landen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 LuftVO dar; es handelt sich außerdem um eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Nr. 26 LuftVO, die mit einer Geldbuße bis 50000 Euro geahndet werden kann.

Passiert dann bei der Landung auch noch etwas – ein nicht erkennbarer Schmierfilm liegt auf der Piste, das Luftfahrzeug kommt ins Rutschen und verunglückt –, sind Sie im Bereich grober Fahrlässigkeit mit den entsprechenden Folgen in versicherungsrechtlicher Hinsicht, nämlich Regressansprüchen des Kaskoversicherers. Es empfiehlt sich also in jedem Falle, das Alternate anzufliegen.

fliegermagazin 11/2009

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