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Recht: Was ins Flugbuch gehört

Ein schöner Flug geht zu Ende – der triste Papierkram beginnt. Piloten müssen ihre Zeiten im Cockpit ganz genau dokumentieren

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugbuch:

Soweit ich weiß, muss jeder Pilot ein fortlaufendes Flugbuch führen, also schriftlich dokumentieren, wann, wo, mit welchem Flugzeug und wie lang er geflogen ist. Mir ist klar, dass man beispielsweise zum Lizenzerhalt schließlich auf irgendeine Art nachweisen muss, dass man die vorgeschriebenen Stunden auch wirklich in der Luft gewesen ist. Was mir aber nicht ganz einleuchtet: Muss man wirklich akribisch genau festhalten, dass der Start etwa um 13.27 Uhr gewesen und die Landung um 14.34 erfolgt ist?

Es müsste doch reichen, wenn man einfach nur das Datum notiert und die Flugdauer, aber nicht auch noch die Uhrzeit? Und falls dem so ist: Könnte ich dann nicht einfach mit dem Dokumentieren aufhören, wenn ich die geforderten Flugstunden zum Scheinerhalt zusammen habe? Muss ich wirklich jeden Flug eintragen, auch wenn er für die Scheinerhaltung irrelevant ist? Mir persönlich wäre es egal, ob ich als Pilot jetzt 40, 400 oder 4000 auf der Uhr habe – wenn ich dafür auf den Papierkram nach der Landung ein wenig verzichten könnte.

Dr. Roland Winkler antwortete

Sie sprechen ein Problem an, das sicherlich für viele Piloten lästig ist. Man könnte viel Zeit sparen, wenn man immer nur diejenigen Flüge mitschreiben müsste, die für die Verlängerung der Klassen- und Musterberechtigung erforderlich sind. Doch die derzeit gültige Rechtslage lässt das nicht zu. Tatsächlich gehört das Flugbuch zu den vorgeschriebenen Ausweisen, die Piloten nicht nur haben, sondern auch noch dabeihaben müssen. Damit ist es genauso wichtig wie etwa das Lufttüchtigkeitszeugnis, der Eintragungsschein oder der Luftfahrerausweis. Einzelheiten zum Flugbuch finden sich in § 120 der VO über Luftfahrtpersonal. Dort ist neben der Flugbuchpflicht unter anderem festgehalten, dass Datum, Art des Flugs, Kennzeichen des Luftfahrzeugs (wenn dieses vorgeschrieben ist), Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten als Blockzeit und in UTC), Gesamtdauer des Flugs und  Gesamtflugzeit zu notieren sind.

Piloten müssen das Buch beim Fliegen außerhalb des Flugplatzbereichs mitführen, ansonsten reicht es, wenn es am Flugplatz für Kontrollen bereitliegt. Wer bestimmte fliegerische Voraussetzungen nachweisen muss – einige Flugplätze verlangen von anfliegenden Piloten zum Beispiel eine gewisse Stundenzahl Erfahrung als PIC – , kann dies mit Auszügen aus dem Flugbuch belegen (die dazu allerdings durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder Fluglehrer bestätigt sein müssen). Beim Flugbuch handelt es sich nämlich auch um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne, auch wenn ich das Buch selbst führen darf. Fügt man nicht stattgefundene Ereignisse hinzu, ist dies zwar keine Urkundenfälschung (da man ja selbst geschrieben hat und nicht vortäuscht, eine andere Person zu sein).

Pflicht oder Zeitverschwendung?

Doch wenn der ganze Schwindel auffliegt, könnte es sein, dass die fliegerische Zuverlässigkeit des ausfüllenden Piloten in Frage gestellt wird. Das Flugbuch muss vom Tag der letzten Eintragung an zwei Jahre aufbewahrt werden: Mindestens innerhalb dieser Frist müssen die Einträge lesbar bleiben und unveränderlich sein. Nicht zulässig ist es daher, Einträge mit einem jederzeit wieder herausradierbaren Bleistift zu machen. Mit dem lückenlos geführten Flugbuch schaffe ich weiterhin die Voraussetzungen beispielsweise nach JAR FCL 1.190 für den Beginn der Instrumentenflugausbildung oder nach JAR FCL 1.280 für den Beginn der ATPL-Ausbildung, und schließlich auch nach JAR FCL 1.515 für den Erwerb der Lizenz MPL(A). Doch auch wenn ich diese Ziele nicht verfolge, brauche ich zwingend mein Flugbuch, wenn ich Passagiere befördern möchte: Wenigstens die drei Starts und Landungen in den vorherigen 90 Tagen müssen dort eingetragen sein.

Nachdem das Gesetz vorschreibt, dass das Flugbuch wie die anderen Urkunden während der lizenzpflichtigen Tätigkeit (also beim Fliegen) mitzuführen ist, scheidet die Führung des Flugbuchs auf dem Computer, der etwa zuhause im Arbeitszimmer steht, naturgemäß aus. Allerdings fehlen in Paragraf 120 LuftPersV besondere Formvorschriften, die ausschließlich ein „richtiges“ Buch mit soundsoviel Seiten aus Papier vorschreiben. Somit wäre es durchaus denkbar, das Flugbuch auf einem mobilen Tablet-Computer oder ähnlichem zu führen – allerdings müsste die Software dann sicherstellen, dass einmal eingetragenen Daten nicht mehr verändert werden können. So oder so bleibt es dabei: Nach dem wunderschönen Flug und der gelungenen Landung ist noch eine gewisse schriftliche Nachbearbeitung erforderlich.

fliegermagazin 12/2012

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