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Recht: Wann haftet ein Flugschüler?

Das erste große Hindernis für angehende Piloten ist die Fülle an Papieren, die unterschrieben werden müssen, bevor es endlich in die Luft geht

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Haftung von Flugschülern:

Nach einem Schnupperflug habe ich mich in einer Flugschule angemeldet. Verwirrend war für mich dann allerdings, wie viel Papierkram auf mich zukam. So gab es zunächst einen Schulungsvertrag. Das war für mich noch einsehbar, die finanziellen Fragen müssen ja vorher geregelt sein. Auch die anschließend auszufüllende Schülermeldung war okay. Seltsam erschien mir dann, dass ich einen Rahmenchartervertrag zu unterschreiben hatte. Bereits im Schulungsvertrag hatte mich der Hinweis auf die Regelungen im Chartervertrag hinsichtlich der Selbstbehalte und Versicherungen verwirrt. Nun aber wurde es vollständig unklar, da ich im Rahmenchartervertrag bestätigen musste, dass ich über die für die Luftfahrzeuge abgeschlossenen Versicherungen und insbesondere über die Summen, die im Schadensfall von der Kaskoversicherung nicht bezahlt werden, informiert wurde. Ein deutlicher Hinweis bezog sich auf den Selbstbehalt und den verlorenen Schadensfreiheitsrabatt.

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst einmal darf ich Sie beruhigen, es bleibt natürlich nicht alles an Ihnen hängen; jedenfalls nicht zu Beginn Ihrer Ausbildung. Ein Flugschüler durchläuft drei Phasen: Den ersten Teil seiner fliegerischen Praxis absolviert er an der Hand seines Fluglehrers. Bei Schulungsflügen ist klar geregelt, dass der Fluglehrer der verantwortliche Pilot ist: Solange er neben Ihnen sitzt, haften Sie für keinerlei Fahrlässigkeiten, der Fluglehrer ist für alles verantwortlich (§ 4 Abs. 4 Luft VG).

Das zweite Stadium erreicht der Flugschüler, wenn er zu den ersten Alleinflügen in der Platzrunde starten darf. Bis dahin sind Sie mit dem Luftfahrzeug und seiner Bedienung so vertraut, dass Ihnen zwei Fluglehrer unabhängig voneinander bestätigen, dass Sie Platzrunden fliegen können. Trotzdem sind Sie auch in diesem Stadium noch kein ausgebildeter Luftfahrer, denn Ihr Fluglehrer muss am Platz sein und Ihre Flugmanöver überwachen. Es ist auch seine Aufgabe, Ihnen per Funk entsprechende Anweisungen zu geben, wenn er zum Beispiel merkt, dass Sie Ihren Anflug zu steil angehen. Bei solchen Flügen kommt eine Haftung allenfalls für grobe Fahrlässigkeit oder für Vorsatz in Frage. Grobe Fahrlässigkeit würde vorliegen, wenn Sie gegen eine Weisung des Fluglehrers den Anflug fortsetzen und dann womöglich über die Piste hinausschießen. Die dabei verursachten Schäden gehen auf Ihr Konto. Einen eventuellen Selbstbehalt müssen Sie bezahlen, und möglicherweise könnte sogar der Kaskoversicherer Sie anschließend in Regress nehmen.

Das lästige Kleingedruckte

In der dritten Phase tragen Sie dann schon mehr Verantwortung – wenn der Fluglehrer Sie für fit genug hält, mit Flugauftrag auf Soloüberlandflug gehen zu können. Obwohl Sie noch nicht im Besitz einer Luftfahrerlizenz sind, dürfen Sie tatsächlich das Luftfahrzeug auch auf langen Strecken steuern, weil es sich um einen Flug handelt, der vom Fluglehrer angeordnet wird. Allerdings gilt dieser Lizenzersatz nur im engen Rahmen: Weder dürfen Sie auf Ihrem Dreiecksüberlandflug von der vorgegebenen Strecke abweichen, um etwa einen „Verwandtenbesuch“ zu machen, noch dürfen Sie auf diesem Flug Passagiere mitnehmen, zum Beispiel die Ehefrau oder Freunde. All dies ist nicht vom Flugauftrag gedeckt und führt dazu, dass Sie eine Straftat nach§ 60 Luft VG (Führen eines Luftfahrzeugs ohne Erlaubnis) begehen, die immerhin mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.

Zwar kann diese Vorschrift  auch fahrlässig – mit geringerem Strafrahmen – verletzt werden, es wird Ihnen allerdings niemand glauben, dass Ihre Ehefrau versehentlich an Bord war oder dass Sie den Schwenk zu den Verwandten unabsichtlich gemacht haben. Auch die weiteren Anweisungen im Flugauftrag, wie etwa bei einem Zwischenstopp vollzutanken, müssen penibel eingehalten werden. Bei der Flugdurchführung gibt es aber natürlich gewisse Toleranzen, und niemand macht sich strafbar, wenn er wegen eines Navigationsfehlers vom Kurs abkommt. Hier müssen Sie sich allerdings die Frage nach Ihrer Flugvorbereitung gefallen lassen, und dann wäre der Fluglehrer wieder mit verantwortlich, da er diese überprüfen muss. Sollten Sie sich während Ihres Solofluges plötzlich unwohl fühlen und zu der Erkenntnis gelangen, dass Sie überfordert sind, können Sie getrost auf einem anderen als dem vorgesehenen Flugplatz landen: Sicherheitsgründe gehen immer vor.

Für Schäden am Flugzeug, die Sie verursacht haben, gibt es aber keine Komplett-Sorglos-Versicherung. Was von der Kaskoversicherung nicht abgedeckt wird, nämlich Selbstbehalt und Schadensfreiheitsrabatt, bleibt an Ihnen hängen. Die allgemeine Haftpflichtversicherung scheidet bei Schäden an einem (Luft -)Fahrzeug wegen der so genannten „Benzinklausel“ aus: ein Deckungsausschluss von Schäden, die unmittelbar auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen sind.

fliegermagazin 4/2009

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