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Recht: Verhalten bei einem Unfall

Es hat gekracht, die Maschine ist kaputt, Sie und ihre Passagiere sind sogar noch verletzt. Kaum in Sicherheit, sollen Sie der Polizei schon erste Fragen beantworten. Was tun?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Verhalten bei einem Unfall:

Des Öfteren habe ich schon mit Fliegerkameraden hin und her diskutiert, wie man sich nach einem Crash mit Verletzten oder schlimmstenfalls Toten am besten verhält. Wie man so sieht und hört, finden ja dann umfangreiche Ermittlungen seitens der Polizei statt. Einige Bekannte haben die Erfahrung gemacht, dass Polizisten gerne an die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen appellieren und gar Vorteile für den Fall andeuten, dass man möglichst schnell zur Aufklärung beiträgt. Andererseits könnte ich mir vorstellen, dass man nach einem Crash auch erst einmal seine Gedanken ordnen muss, da man vielleicht sogar unter Schock steht. Der Schock dürfte um so gravierender sein, je schlimmer die Folgen des Unfalls sind. Ist man denn eigentlich geschützt, wenn man zum Beispiel beim Unfall selbst verletzt wurde und zur Linderung der Schmerzen von Ärzten entsprechende Medikamente verabreicht wurden? Wie verhält man sich am besten?

Dr. Roland Winkler antwortete

Wer in einen Unglücksfall verwickelt war – unabhängig davon, ob er ihn verschuldet hat oder nicht –, steht in der Folgezeit unter erheblichem Stress. Man fühlt sich schwach, und wenn man bei dem Unfall der verantwortliche Pilot war, können Schuldgefühle und Selbstzweifel aufkommen. In dieser Situation sagt man leicht etwas, was vielleicht ganz anders gemeint war. Die Frage der Vernehmungsfähigkeit ist allerdings nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern hängt im Wesentlichen von der Einschätzung des behandelnden Arztes ab. Nach einem Crash kann es zu verschiedenen Situationen kommen, in denen man als Betroffener, sei es als beteiligter Zeuge oder als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, mit Personen in Kontakt tritt, deren Aufgabe die Erforschung des Unfallhergangs und die Klärung der Schuldfrage ist.

Dies kann damit beginnen, dass die zum Unfallort gerufenen Polizisten eine so genannte informatorische Befragung durchführen mit dem Ziel, herauszufinden, ob überhaupt eine Straftat vorliegt und wer eventuell als Beschuldigter anzusehen ist. Das Tückische an dieser Situation ist, dass hier keinerlei Belehrungspflichten existieren, von den Ermittlern aber Aussagen zu Protokoll genommen werden. Üblicherweise sind die Polizeibeamten die Ermittlungspersonen, bei gravierenderen Unfällen kann es allerdings auch sein, dass bereits ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin vor Ort ist. Die Strafprozessordnung (StPO) schreibt zwar die Neutralität der Staatsanwaltschaft vor (§ 160 Abs. 2 StPO), in der Praxis ist die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft aber vor allem ergebnisorientiert, das heißt: Man sucht einen Schuldigen. In diesem Stadium sollten Sie als geschockter Unfallbeteiligter besser schweigen.

Unfall als Privatpilot: Die Stille nach dem Crash

Nach ersten Ermittlungen erfolgt dann die Trennung zwischen Zeugen und Beschuldigten. Als Beschuldigter habe ich das Recht, nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, also auch schon vor der Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger um Rat zu fragen. Das kann mir nicht negativ angerechnet werden; wenn ich umgekehrt Aussagen zur Sache mache, spielt es für das anschließende Verfahren keine Rolle, ob mir die Vernehmungsperson das Wohlwollen des Richters in Aussicht gestellt hat oder nicht. Der Richter ist in seiner Entscheidung frei, weder ein Polizeibeamter noch ein Staatsanwalt kann insoweit Zusagen machen. Auch wenn ich als Zeuge vernommen werde, muss ich nicht unbedingt zur Sache aussagen: Verwandte des Beschuldigten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, und ich muss Fragen nicht beantworten, wenn ich dadurch mich selbst oder einen Angehörigen belasten würde.

Außerdem habe ich ein Auskunftsverweigerungsrecht. Ich muss mir immer darüber im Klaren sein, dass jede Aussage protokolliert wird und dass spätere Korrekturen ausgesprochen schwierig sind. Sie könnten ja deshalb erfolgen, weil ich zwischenzeitlich mit meinem Verteidiger Rücksprache gehalten habe und dieser mir die Brisanz meiner Ausführungen vor Augen geführt hat. Auch später wird man das Argument bemühen, dass den früheren Aussagen höheres Gewicht beizumessen sei, weil sie zeitnah erfolgt seien. Auch Aussagen am Krankenbett werden verwertet, und der Hinweis, man habe aufgrund der verabreichten Schmerzmittel wirres Zeug geredet, wird im Zweifel nur wenig helfen. Vor der Polizei muss man nicht aussagen, insbesondere kann die Polizei ein Erscheinen auf dem Revier nicht erzwingen. Dies kann nur der Staatsanwalt, der dann gegebenenfalls auch beim zuständigen Richter einen Vorführungsbefehl erwirkt.

Fazit: Sobald Ermittler auftreten und von Ihnen Erklärungen verlangen, sollten Sie wissen, dass Sie bei Aussagen ohne anwaltliche Hilfe erhebliche Risiken eingehen.

fliegermagazin 7/2010

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