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Recht: Vereinsvorstand

Wer in seinem Luftsportverein Aufgaben im Vorstand übernimmt, sollte wissen: Eine solche Funktion ist mit viel Verantwortung verbunden

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Vereinsvorstand:

In unserem Fliegerverein stehen bald Vorstandswahlen an, und ich wurde gebeten, das Amt des Zweiten Vorsitzenden zu übernehmen. Aus meiner Sicht ist die Angelegenheit nicht sonderlich anspruchsvoll, da laut Satzung der Erste Vorsitzende die Vereinsgeschäfte führt und der Zweite Vorsitzende nur bei dessen Verhinderung einspringt. Einige Kollegen meinen aber, dass diese Unterscheidung im Außenverhältnis keine Rolle spielt. Ich frage mich nun, wie es sich mit einer eventuelle Haftung verhält beziehungsweise welche Verantwortlichkeiten die Vorstandsmitglieder (Erster und Zweiter Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Beisitzer) haben. Wir haben zum Beispiel für die Wartung der Maschinen ein technisch versiertes Mitglied zum Flugzeugwart gewählt. Im Vorstand sind alle nur ehrenamtlich tätig, und wir können uns keine teuren Versicherungen leisten. Wie sieht es mit unserer persönlichen Haftung aus?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst schulden die Vorstandsmitglieder dem Verein die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte. Sie repräsentieren den Verein und sind für die Beachtung der Satzung und aller gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Der Vorstand ist nicht nur das Leitungsorgan des Vereins, sondern nach Paragraf 26 BGB sein gesetzlicher Vertreter. Ihm obliegen Geschäftsführung und -vertretung. Die Geschäftsführung umfasst Tätigkeiten nach innen, also zum Beispiel die Umsetzung der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vertretung meint das Auftreten nach außen, etwa beim Abschluss von Charterverträgen mit Piloten. Dem Verein werden alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands zugerechnet – auch zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen laut Paragraf 31 BGB. Vorstandsmitglieder haften als Treuhänder für fehlerhaftes Verhalten, und zwar bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder nicht mehr als 500 Euro erhalten, haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten wie einem vereinsfremden Charterer haften sie aber auch bei normaler Fahrlässigkeit, haben jedoch einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (Paragraf 31 a Abs. 2 BGB). Der Freistellungsanspruch kann ins Leere gehen, wenn der Verein insolvent ist! Zusätzlich kommt die so genannte Durchgriffshaftung bei unerlaubten Handlungen gemäß Paragraf 823 ff BGB in Betracht. Sie ist von Bedeutung, wenn gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen wird. Sie kann schon vorliegen, wenn eine notwendige Reparatur verschoben wird und dadurch ein Schaden entsteht. Verkehrssicherungspflichten bestehen auch in Form des Räum- und Streudienstes vor dem Vereinsheim. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt wurde, wenn man also sagen muss: „So etwas darf einfach nicht vorkommen.“

Vorstand im Fliegerverein: Amt und Würde ernst nehmen

Besteht ein Vorstand aus mehreren Personen, sind alle Kraft ihres Amtes für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und haften als Gesamtschuldner. Das ist der so genannte Grundsatz der Gesamtverantwortung von Organen juristischer Personen. Es stimmt also, dass die satzungsmäßige Unterscheidung der Mitglieder des Vorstands für die Haftung unbedeutend ist. Für ein in Anspruch genommenes Vorstandsmitglied bedeutet es auch keine Entlastung, wenn es darlegen kann, dass es seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert gewesen war. Wenn der Betreffende nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm das Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen! Es wäre bereits ein grob fahrlässiges Verhalten, wenn er sich nicht fortbildet oder das Amt nicht niederlegt.

Auch wenn, wie in Ihrem Beispiel, die Überprüfung der Luftfahrzeuge einem Flugwart übertragen wird, kann dem Vorstand immer noch ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden, besonders wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Flugwarts bestehen. Achtung: Ein Verein ist in aller Regel Halter seiner Luftfahrzeuge. Nach Paragraf 24 LuftBO dürfen Luftfahrzeuge, und dazu gehören auch die ULs als Luftsportgeräte, nur im Rahmen der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Wer sich als Halter nicht daran hält, handelt ordnungswidrig nach Paragraf 57 LuftBO, der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50 000 Euro. Und: Ist etwa im Verein bekannt, dass gewisse Mitglieder zu schwer sind, um ein UL zu fliegen, so kann den Vostand zusätzlich zum Bußgeld eine zivilrechtliche Haftung treffen, wenn ein Schaden eintritt.

fliegermagazin 3/2012

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