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Recht: Verchartern von Privat
Manche Flugzeuge kommen nur am Wochenende in die Luft. Ein Halter will das ändern und seine Maschine an andere Piloten vermieten
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Verchartern von Privat:
Als stolzer Besitzer einer Einmot überlege ich mir manchmal, dass es doch schade ist, dass mein Flieger sehr viel Zeit ungenutzt im Hangar steht. Aber wie das Leben so spielt: Selbst bei schönem Wetter hat man nicht immer Zeit für dieses wunderschöne Hobby, weil andere Verpflichtungen vorgehen. Andererseits kann ich mir vorstellen, dass viele Piloten Interesse an einer privat gehaltenen und bestens gewarteten Maschine hätten. Außerdem könnte ich ja, weil ich nicht darauf angewiesen bin, mit meinem Flugzeug Geld zu verdienen, günstigere Preise anbieten als andere Vercharterer, die einen zum Teil recht beachtlichen Verwaltungsapparat damit finanzieren müssen. Ich würde daher gerne wissen, ob es denn möglich ist, dass ich außerhalb einer Haltergemeinschaft mein Flugzeug an Interessenten verchartere? Darf ich dies auch öffentlich bekannt geben?
Dr. Roland Winkler antwortete
Sie sprechen ein Problem an, das sicherlich etliche Flugzeughalter betrifft. Dabei ist die Rechtslage gar nicht so ungünstig. Beginnen wir mit dem Luftverkehrsrecht: Eine Genehmigung nach § 20 LuftVG brauchen Sie für Ihr Vorhaben nicht, da Sie nicht Beförderungsleistungen oder Ähnliches anbieten, sondern schlicht und einfach Mietverträge über Ihr Luftfahrzeug abschließen wollen. Dabei ist es auch unerheblich, ob bei dem von Ihnen verlangten Stundenpreis die Betriebsstoffe enthalten sind oder nicht. In jedem Fall handelt es sich lediglich um einen Mietvertrag nach § 535 BGB, der keiner besonderen luftrechtlichen Genehmigung unterliegt.Im eigenen Interesse werden Sie die Wartung besonders ernst nehmen, denn Ihr Luftfahrzeug muss in einem technisch einwandfreiem Zustand sein. Da Sie Ihre Vercharterung auch öffentlich machen und Werbung betreiben wollen, handeln Sie auf jeden Fall im gewerblichen Bereich.
Dies allerdings nicht als Pilot, sondern schlicht als Bürger. Nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung betreiben Sie selbstständig ein so genanntes stehendes Gewerbe, und dieses müssen Sie bei der zuständigen Behörde anmelden. Erst danach sollten Sie mit Ihrem Gewerbebetrieb beginnen. Zur steuerrechtlichen Seite: Auch wenn Sie als Vermieter tätig sind, erzielen Sie nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Einkommensteuergesetz, da diese Vorschrift die Vermietung von Luftfahrzeugen nicht ausdrücklich nennt. Allerdings erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, wobei das Gesetz ausdrücklich festhält, dass ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Vorteil dieser Einkommensteuerpflicht ist es natürlich, dass Sie die Aufwendungen, die Sie tätigen, um Ihr Luftfahrzeug weiterhin vermieten zu können, zum Beispiel die Jahresnachprüfung und sonstige Wartungsarbeiten, steuerlich geltend machen können.
Flugzeug oder Stehzeug?
Sollten Sie selbst mit Ihrem Flieger unterwegs sein, so ist das eine so genannte Selbstnutzung, die mit Null angesetzt werden kann. Zur Vermeidung einer Gewerbesteuerpflicht empfiehlt es sich, dass der Gewinn aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr den Betrag von 24 500 Euro nicht übersteigt (vgl. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung). Bleiben Sie unterhalb dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an. Doch Vorsicht: Wenn Sie dauerhaft Verluste aus Gewerbebetrieb geltend machen, dann wird das Finanzamt Ihre Betätigung recht schnell als Liebhaberei einstufen und die Verluste nicht anerkennen. Was die Halterhaftpflichtversicherung betrifft, müssen Sie Ihrem Versicherer Ihr Vorhaben schriftlich anzeigen. Dies wird dazu führen, dass Sie eine so genannte „offene Pilotenklausel“ vereinbaren, die zwar eine höhere Prämie zur Folge hat, die aber auch die Sicherheit gibt, dass jeder Ihrer Mieter oder Charterer vernünftig versichert ist.
Auch wenn das Gesetz ein Formerfordernis für Mietverträge nicht kennt, sollten Sie mit Ihren Charterern schriftliche Verträge abschließen, in denen die Mietbedingungen genau festgehalten sind. So muss darin geregelt sein, welcher Selbstbehalt im Schadensfalle vom Kaskoversicherer nicht gedeckt ist und auf den Charterer zukommt, oder ob ein Schadensfreiheitsrabatt mit dem Versicherer vereinbart ist, der im Schadensfall wegfällt und dann ebenfalls vom Charterer zu übernehmen ist. Hier gilt wie immer im Leben: Klare und vor allem beweisbare Absprachen ersparen hinterher viel Ärger.
fliegermagazin 5/2013
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