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Recht: Unerlaubter Einflug in Beschränkungsgebiete

Es muss nicht immer gleich der Papstbesuch sein: Auch andere Veranstaltungen können zu Einschränkungen im Luftraum führen. Wer sie ignoriert, riskiert hohe Strafen

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Unerlaubter Einflug in Beschränkungsgebiete:

In unserem Verein werden die Maschinen wie üblich von mehreren Piloten genutzt. Selbstverständlich führen wir die Bordbücher ordentlich, wofür ich als Vereinsvorsitzender verantwortlich zeichne. Neulich bekam der Verein Post vom Luftfahrtbundesamt mit einem Auskunftsersuchen. Das LBA schreibt: „Aufgrund einer hier vorliegenden Verstoßmeldung sehen wir uns gehalten, gegen den verantwortlichen Luftfahrzeugführer des oben genannten Fluges ein Strafverfahren einzuleiten. Wir bitten Sie deshalb, uns Namen und ladungsfähige Anschrift des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mitzuteilen.“

Dem Betreff zufolge geht es offenbar um einen Vorfall während der ELITE-Übung 2008 der NATO, da der fragliche Flug am 8. Juli 2008 stattgefunden hat. Natürlich weiß ich, wer der verantwortliche Pilot war. Von ihm weiß ich allerdings auch, dass er seine Flüge immer sehr gründlich vorbereitet. Die Benachrichtigung über die Übung ELITE 2008 hatten wir in unserem Flugvorbereitungsraum ausgehängt, und der Fliegerkamerad hat mir mitgeteilt, dass er unterhalb des Sperrgebiets geflogen sei. Bin ich dennoch verpflichtet, ein Vereinsmitglied „dranzuhängen“? Was kommt auf den Piloten zu, wenn ich dem LBA Auskunft gebe?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst zu Ihrer ersten Frage: Müssen Sie daran mitwirken, dass jemand bestraft werden kann, oder verlangt der Staat hier zu Unrecht von Ihnen eine Denunziation? Grundsätzlich ist kein Bürger verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden behilflich zu sein. Allerdings klappt das beispielsweise im Bereich des Straßenverkehrs nur beim ersten Mal, wenn man als Halter etwa angibt, nicht zu wissen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Die Konsequenz ist ganz einfach: Die Verwaltungsbehörde ordnet für das auf Sie zugelassene Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO an. Im Luftverkehr ist dies gar nicht nötig, denn für jedes Luftfahrzeug wird ein Bordbuch geführt. Dies bestimmt § 30 LuftBO. In ihrem Absatz 2 legt diese Vorschrift fest: „Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.“

In Absatz 4 Satz 1 steht eindeutig, dass der Halter für die Führung des Bordbuchs verantwortlich ist. Eine Weigerung gegenüber dem LBA, den Piloten zu benennen, ist sinnlos, da dann die Einsichtnahme in das Bordbuch verlangt werden wird. Wenn dann die Angaben im Bordbuch unzulänglich sind – weil etwa der unglückliche Pilot gar nicht eingetragen wurde – stellt sich sehr schnell die Frage nach der Zuverlässigkeit des Halters.

Erwischt in der verbotenen Zone

Zu Ihrer zweiten Frage: Zu Recht schreibt das LBA, dass ein Strafverfahren einzuleiten sei, nicht etwa „lediglich“ ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zur jährlichen Übung ELITE werden vorübergehend Gebiete mit Flugbeschränkungen eingerichtet. Wer dieser Anordnung zuwider handelt, wird nach § 62 LuftVG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wenn die Tat nicht durch andere Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Bei Fahrlässigkeit liegt der Rahmen bei bis zu sechs Monaten Haft oder bei einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen, und das bedeutet: das sechsfache Nettomonatsgehalt des betroffenen Piloten. Der Vorfall ist also keineswegs leicht zu nehmen. Meist gehen die Strafverfolgungsbehörden von einer fahrlässigen Begehungsweise aus.

Das Unterfliegen von Flugbeschränkungsgebieten ist ein ziemlich heikles Thema: Die Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß AGL ist in jedem Fall einzuhalten, sodass ein Beschränkungsgebiet, das zum Beispiel bei 200 Fuß AGL beginnt, gar nicht unterflogen werden kann. Aber auch wenn das Flugbeschränkungsgebiet in 600 oder 1000 Fuß AGL beginnt, ist Vorsicht geboten: Der Korridor unterhalb des Beschränkungsgebiets liegt sozusagen auf dem Gelände in Form einer 600 beziehungsweise 1000 Fuß mächtigen Schicht: Wenn das Terrain – und sei es auch nur auf einer kurzen Strecke – um 100 oder 200 Fuß abfällt, gilt dies auch für die Untergrenze des Beschränkungsgebiets. Als Piloten orientieren wir uns üblicherweise an einer Luftfahrtkarte. Sie gibt uns auch Höhenpunkte an und zeigt, auf welcher Höhe die Flugplätze liegen. Aufgrund des großen Maßstabs kann sie aber nicht angeben, wie tief etwa ein Taleinschnitt ist. Eine genaue Flugvorbereitung könnte nur anhand topografischer Karten erfolgen, der Flug müsste ein Konturenflug werden.

Mit viel Wohlwollen der Behörde kann man manchmal erreichen, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro eingestellt wird. Die Voraussetzung dazu: eine ordentliche Flugvorbereitung und geringes Verschulden. Weniger wird es in keinem Fall. Aktuelle Informationen über Beschränkungsgebiete geben die „Notices to Airmen“ (NOTAM). Deren Lektüre sollte Teil der Flugvorbereitung sein – sie sind nach Registrierung kostenlos online unter www.dfs-ais.de abrufbar. Zumindest mit GPS-Hilfe dürfte das Umfliegen des gesamten Bereichs dann kein Problem mehr sein – am besten weiträumig.

fliegermagazin 3/2009

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