Recht

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Recht: Strafmaß

Wer als Pilot bei einem Regelverstoß erwischt wird, riskiert 
empfindliche Strafen. Doch wird das Höchstmaß eigentlich immer ausgeschöpft?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Strafmaß:

In den luftrechtlichen Vorschriften finden sich etliche Verbote, bei deren Verletzung es in jedem Fall Geld kostet. Zum Teil wird von „Bußgeld“ gesprochen, zum Teil werden aber Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen angedroht. Was ist denn der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Bestrafung? Denn Geld kostet es sowieso. Auch wäre interessant zu wissen, wie die Höhe der Strafe zustande kommt: In den G esetzen wird lediglich ein oberer Wert (10 000 oder 50 000 Euro) angesprochen, aber man erfährt bei vielen Fällen nie, wie viel es denn am Ende für die „schwarzen Schafe“ wirklich geworden ist. Und wie ist es mit der Freiheitsstrafe, wenn auch hier nur ein oberer Wert angegeben ist? Man kommt schließlich nicht für 14 Tage ins Gefängnis, weil man ohne Erlaubnis durch eine Kontrollzone geflogen ist – oder etwa doch?

Dr. Roland Winkler antwortete

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen geltendes Recht, die nicht so gravierend sind, dass sie als kriminell gebrandmarkt werden müssen. Bei Ordnungswidrigkeiten geht es ausschließlich um Geldbußen, die von der zuständigen Behörde – meistens eine Verwaltungsbehörde – festgesetzt werden. Wer damit nicht einverstanden ist, kann das Amtsgericht anrufen und den Bußgeldbescheid überprüfen lassen. Kriminalstrafen, also Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen, können dagegen nur von Gerichten verhängt werden. Bei bis zu zweijährigen Freiheitsstrafen ist das Amtsgericht zuständig. Im LuftVG finden wir die Ordnungswidrigkeiten in § 58, der einen Katalog von insgesamt 17 Verstößen aufstellt. In Absatz 2 werden dann drei Obergrenzen festgesetzt, nämlich 10 000, 25 000 und 50 000 Euro.

Der Mindestsatz der Geldbuße beträgt gemäß § 17 OWiG  5 Euro. Beispiele: Wer eine Luftfahrtveranstaltung ohne Genehmigung durchführt, riskiert eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro. Ein Bußgeld bis zu 10 000 Euro wird bei Verstoß gegen § 25 LuftVG fällig: Unerlaubte Starts und Landungen außerhalb der Betriebszeiten oder innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes. Als Straftaten kennt das Luftverkehrsgesetz in § 59 die Verkehrsgefährdung, die grob pflichtwidriges Verhalten des Führers eines Luftfahrzeugs und eine Gefährdung von Leib oder Leben eines Anderen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Strafrahmen: fünf Jahre, bei Fahrlässigkeit zwei Jahre. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein Monat.Auch § 60 LuftVG enthält mehrere Straftatbestände, etwa das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs ohne Erlaubnis. Diese Vorschrift betrifft vor allem solche Scheininhaber, die übersehen haben, ihre Lizenz verlängern zu lassen.

Regelverstöße: Die Sünde und ihr Preis

Wer ein Luftfahrzeug außerhalb eines Flugplatzes startet oder landet – dazu gehören auch Starts oder Landungen auf dem Taxiway – , begeht eine Straftat, die mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Den gleichen Strafrahmen enthält § 62 LuftVG, der Anwendung findet, wenn man Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen ignoriert. Dazu braucht es keinen Präsidentenbesuch: Auch das Oktoberfest macht einen offenen Luftraum zeitweise zur Tabuzone. Nicht jede Straftat kommt zur Anklage mit öffentlicher Verhandlung. Das Verfahren kann gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden (§ 153 a StPO). Allerdings wird ein solcher „Oktoberfestbesuch“ dann teuer: unter 750 Euro geht erfahrungsgemäß nichts. Uneinsichtige mussten auch schon mal deutlich mehr auf den Tisch legen. Eine Freiheitsstrafe kommt immerhin bei Ersttätern nicht in Betracht.

Bei Ordnungswidrigkeiten hat die zuständige Behörde ein weites Ermessen. Dabei spielen neben der Schwere der Ordnungswidrigkeit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Rolle. Bei Unterschreitung der Reiseflughöhe von 2000 Fuß über unbebautem Gebiet muss man mit zirka 150 Euro rechnen; bei 1000 beziehungsweise 500 Fuß werden etwa 250 Euro fällig – mit Gefährdung von Personen ab 500 Euro aufwärts. Abschließend ein warnender Hinweis: Die Staatsanwaltschaft ist in Strafsachen im Zusammenhang mit dem LuftVG verpflichtet, die Aufsichtsbehörden zu informieren, wenn die Frage der Eignung des Piloten im Raum steht. Hier können dann noch erhebliche weitere Kosten anfallen, denn den Eignungstest muss man selbst bezahlen.

fliegermagazin 8/2013

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