Recht

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Ausweichpflicht im Platzrundenverkehr

Ein Klassiker bei Pilotengesprächen ist und bleibt die Platzrunde – und wer wem auszuweichen hat. Gäbe es doch bloß Luftverkehrsschilder!

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Platzrundenverkehr:

Auf unserem Platz ohne Kontrollzone kommt es immer wieder zu Diskussionen zwischen Piloten, die sich um das von einigen so bezeichnete „Vorflugrecht“ drehen. Hier werden nahezu alle Varianten vertreten, angefangen vom grundsätzlichen Vorflugrecht von Maschinen in der Platzrunde bis hin zu der Frage, ob ein UL einer Echo-Klasse-Maschine ausweichen muss oder umgekehrt. Beim Rollen soll es ja ähnlich wie im Straßenverkehr sein, nämlich rechts vor links. Wie ist die Rechtslage tatsächlich?


Dr. Roland Winkler antwortete

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (genannt SERA) enthält in Kapitel 2 die Regelungen zur Vermeidung von Zusammenstößen. SERA.3205 bestimmt, dass ein Luftfahrzeug nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden darf, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Vorflug- rechte findet man unter dieser Bezeichnung nicht, vielmehr werden in SERA.3210 die Ausweichregeln festgelegt: Es geht um die Sicherheit des Luftverkehrs – nicht darum, wer recht oder „Vorfahrt“ hat. Die Grundregel: Ein Luftfahrzeug, das nicht auszuweichen hat, muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. Ist ein Luftfahrzeug erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkt, so ist ihm auszuweichen. Der Ausweichende muss vermeiden, über, unter oder vor dem anderen Verkehrsteilnehmer in zu geringem Abstand vorbeizufliegen (Gefahr von Wirbelschleppen).

Nähern sich zwei Luftfahrzeuge im Gegenflug an, müssen beide nach rechts ausweichen. Kreuzen sich die Flugbahnen in nahezu gleicher Höhe, so gilt tatsächlich rechts vor links, wobei das Luftfahrzeug ausweichen muss, auf dessen rechter Seite sich das andere befindet. Doch es gibt Ausnahmen: Stets ausweichen müssen demnach motorgetriebende Luftfahrzeuge schwerer als Luft den Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen; Luftschiffe den Segelflugzeugen und Ballonen; Segelflugzeuge den Ballonen; motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die erkennbar andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände (Banner) schleppen.

Platzrundenverkehr: Wer muss ausweichen?

Beim Überholen ist darauf zu achten, dass das überholte Luftfahrzeug nicht ausweichen oder seinen Kurs ändern darf, und dass das überholende Luftfahrzeug den Flugweg des anderen meidet, wobei der Kurs nach rechts zu ändern ist. Nur überholende Segelflugzeuge dürfen nach rechts oder links ausweichen. Ein im Flug befindliches oder am Boden oder auf dem Wasser betriebenes Luftfahrzeug hat einem Luftfahrzeug, das landet oder sich im Endteil des Landeanflugs befindet, auszuweichen. Fliegen mehrere Luftfahrzeuge gleichzeitig zur Landung an, muss das höher fliegende dem tiefer fliegenden ausweichen. Ein tieferes Luftfahrzeug darf auf keinen Fall das höher fliegende unterschneiden oder überholen. Luftfahrzeuge schwerer als Luft haben auf jeden Fall Segelflugzeugen auszuweichen. Einem notlandenen Luftfahrzeug ist immer auszuweichen.

Beim Start gilt, dass ein Luftfahrzeug, das sich auf Rollweg oder Vorfeld bewegt, anderen Luftfahrzeugen, die starten oder im Begriff sind zu starten, Vorfahrt gewährt. Weitere Regelungen für den Flugplatzverkehr gibt es nicht – auch kein Vorflugrecht für Platzrundenverkehr. Ein Flugzeug im Querabflug der Linksplatzrunde muss einem Luftfahrzeug, das im Gegenanflug in die Platzrunde einfliegen will, ausweichen. Umgekehrt bei einer Rechtsplatzrunde: Hier hat das einfliegende Luftfahrzeug dem Platzrundenverkehr auszuweichen – weil dieser von rechts kommt, und nicht, weil diese Flieger in der Platzrunde sind. Fürs Rollen am Boden gilt: im Zweifel anhalten. Dem von rechts Kommenden ist dann nach rechts auszuweichen.

fliegermagazin 11/2018

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