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Recht: PIC und Checkflug
Notlandung beim „Schulungsflug“: Der Fluglehrer sieht den Verlängerungsaspiranten in der Pflicht, schließlich sei er ja Pilot in Command
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema PIC und Checkflug:
Bei mir stand die Verlängerung der Klassenberechtigung an, und wie in den Jahren zuvor verabredete ich mich mit einem Fluglehrer für den erforderlichen Schulungsflug, wie es jetzt heißt. Dabei ging ich wie gewohnt von einem einstündigen Übungsflug aus. Nachdem wir verabredet hatten, mein eigenes Flugzeug zu nutzen, hatte ich den Flieger mit 60 Litern betankt und wähnte mich auf der sicheren Seite. Erstaunlicherweise machte der Fluglehrer nach einer Stunde keine Anstalten, zum Heimatflugplatz zurückzukehren. Weil das Wetter an diesem Tag so schön war, ließ er mich zu einem benachbarten Platz fliegen und wollte weitere Kreise ziehen, was ich aber ablehnte.
Im Anflug auf unseren Ausgangsflugplatz ging plötzlich zirka fünf Kilometer vor der Schwelle der Motor aus, und wir mussten eine Sicherheitslandung auf einem Feldweg machen. Dabei wurde mein Flugzeug stark beschädigt, wir beide blieben Gott sei Dank unverletzt. Jetzt hatte es der Fluglehrer plötzlich sehr eilig und verabschiedete sich, nicht ohne mir allerdings die Unterschrift zu verweigern. Er hätte von mir eine anständige Flugplanung erwartet und könne mir die für die Verlängerung der Klassenberechtigung notwendige Unterschrift nicht geben. Wer ist denn nun wirklich verantwortlich? Muss ich meinen Schaden alleine tragen?
Dr. Roland Winkler antwortete
Mit Einführung des Übungsflugs im Mai 2003 kam auch die Frage auf, wer bei einem solchen Flug eigentlich Pilot in Command (PIC) ist. Wir haben hier die Situation, dass zwar rechts ein Fluglehrer sitzt, links auf dem eigentlichen PIC-Sitz aber nicht ein Flugschüler, sondern der Inhaber einer noch nicht abgelaufenen Lizenz. Nach anfänglich kontroverser Debatte wurde klar, dass natürlich der Fluglehrer als derjenige, der das Programm bei diesem Flug bestimmt und vorgibt, der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist. Mittlerweile wird gar nicht mehr darüber diskutiert, ob § 4 Abs. 4 LuftVG direkt oder analog zur Anwendung kommt – es hat sich vielmehr bei allen Landesluftfahrtbehörden die Meinung durchgesetzt, dass der Fluglehrer in jedem Fall PIC ist. Auch die Neuerung, die uns die EASA gebracht hat, nämlich dass seit dem 8. April 2013 der Übungsflug Schulungsflug heißt, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
Man könnte hier sogar vom Wortlaut her argumentieren, dass bereits der Begriff Schulungsflug eine Annäherung an ein Lehrer-Schüler-Verhältnis andeutet, sodass § 4 Abs. 4 LuftVG Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat noch keinen Anlass gesehen, diese Frage explizit durch Änderung des § 4 Abs. 4 LuftVG zu regeln; offenbar ist die Rechtslage deutlich und klar. Wenn nun aber der Fluglehrer verantwortlicher Pilot ist, so trifft ihn auch die Verpflichtung aus § 3 a LuftVO, das heißt: Der Fluglehrer hat sich mit allen Unterlagen und Informationen vertraut zu machen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind. Dazu gehört auch die Kontrolle der Treibstoffmenge. Ein verantwortungsbewusster Fluglehrer wird sich auch vorher Gedanken gemacht haben, welche Manöver er mit dem Verlängerungsaspiranten durchführen will, und er wird sich über den zeitlichen Rahmen für den geplanten Schulungsflug klar geworden sein.
Pilot in Command vs. Fluglehrer? Wer an Bord das Sagen hat
Eventuell könnte man diese Verpflichtung als geringer ansehen, wenn er von dem allseits bekannten Zeitrahmen von einer Stunde ausgeht. Beabsichtigt er aber einen längeren Schulungsflug, was er angesichts des Wortlauts der Vorschrift darf, dann muss er sich natürlich auch Gedanken über den erforderlichen Treibstoff machen. Andererseits soll der Schulungsflug ja nicht den Charakter eines Kaffeeflugs annehmen, bei dem der Fluglehrer mehr oder weniger spontan mal eine Links- oder Rechtskurve verlangt. Der Fluglehrer soll sich ja schließlich auch ein Bild über das Können des Verlängerungsaspiranten verschaffen. Allein dieser Gesichtspunkt gebietet eine vernünftige Flugplanung durch den Fluglehrer. Dies schließt im Übrigen nicht aus, dass der Fluglehrer seinem Gegenüber das Programm des vorgesehenen Schulungsflugs mitteilt, um ihm seinerseits eine Möglichkeit zur Flugplanung zu geben.
Je nach Gebiet, in dem der Flug durchgeführt wird, könnten Besonderheiten der Luftraumstruktur zu beachten sein. Dies kann der Fluglehrer nur dann „überprüfen“, wenn er dem anderen Piloten selbst die Gelegenheit zur Planung gibt. Auch alle anderen Pflichten nach einem Unfall, etwa die Meldepflichten (deren Verletzung Bußgeld kostet), treffen den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, also den Fluglehrer. Der Lehrer kann sich also nicht damit herausreden, der Verlängerungsaspirant sei doch „vollgültiger Pilot“. Einmotorige Luftfahrzeuge werden bekanntlich immer nur von einem PIC gesteuert: Dieser hat die Verantwortung, selbst wenn im Cockpit zulässigerweise Arbeitsteilung herrscht. Sie werden also auf Ihrem Schaden nicht sitzenbleiben.
fliegermagazin 12/2013
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