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Recht: Mitnahme von Fotografen

Es ist ein Leichtes, stimmungsvolle Bilder aus dem Flugzeug zu schießen. Doch ist es auch legal, damit Geld zu verdienen?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Mitnahme von Fotografen“

In ganz Deutschland bieten Fotoagenturen so genannte Luftbilder an. Nachdem im AIP-VFR ENR 1-9 der Begriff „Fotoflug“ fällt, scheint es sich per se um Fotoflüge zu handeln, wenn Fotografen zu diesem Zweck in die Luft steigen. Die Frage ist nun, ob es mit einem PPL-A überhaupt erlaubt ist, Fotoflüge mit einem Fotografen durchzuführen oder selbst beim Fliegen als Fotograf zu arbeiten. Viele Agenturen schreiben ja, dass ihre Luftaufnahmen mit Privatpiloten durchgeführt werden. Nach JAR-FCL 1.110 berechtigt die Privatpilotenlizenz jedoch unter anderem nur zu einer Tätigkeit auf Flugzeugen im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr sowie zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als Pilot in Command (PIC) beschränkt auf die Ausbildung von Piloten.

Wie sieht es aus, wenn man als Privatpilot einen Profi-Fotografen gegen Bezahlung mitnimmt und ihm ermöglicht, Bilder zu schießen, die er dann vermarktet? Nehmen wir weiter an, dass die Einnahmen des Piloten daraus nur wenige hundert Euro im Monat betragen und nicht die Haupteinnahmequelle sind. Und schließlich das zweite Szenario: Der Pilot ist selbst hauptberuflich freischaffender Fotograf. Darf er als Inhaber eines PPL-A während des Flugs fotografieren und diese Bilder auch verkaufen?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst zur Klarstellung der Hinweis darauf, dass der in AIP VFR ENR 1-9 erwähnte und von Ihnen zitierte Begriff „Fotoflug“ für unsere weitere Betrachtung keine Rolle spielt: Die Bestimmung, dass unter anderem Fotoflüge im Voraus anzumelden und mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle abzustimmen sind, befindet sich im Kapitel VFR-Flüge im Luftraum C in/oberhalb Flugfläche 100. Für die Mehrzahl der hier interessierenden Flüge wird man sich kaum in einer solchen Höhe aufhalten. Selbst wer Bilder von den Alpen fertigen will, wird unterhalb der Flugfläche 130 bleiben.
Der PPL-A berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Pilot oder Copilot auf Flugzeugen im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr. Die Kriterien für die Gewerbsmäßigkeit sind  nach allgemeiner Rechtsauffassung folgende vier Merkmale:

  1. Selbständigkeit: Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und unter eigener Verantwortung.
  2. Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit muss auf Dauer gerichtet sein und mit einer Wiederholungsabsicht vorgenommen werden.
  3. Entgeltlichkeit: Die Durchführung der Flüge ist darauf ausgerichtet, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
  4. Gewinnerzielungsabsicht: Der Pilot muss in der Absicht handeln, durch diese Beförderung von Passagieren (in diesem Fall eines Fotografen) einen tatsächlichen Gewinn zu erzielen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom Januar 1999 nach wie vor, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder ob nur die Kosten gedeckt werden.

Fotos aus dem Flugzeug: Bitte recht freundlich!

Das von Ihnen beschriebene zweite Szenario ist relativ einfach zu beantworten: Dieser Pilot unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit keinerlei Beschränkungen. Nach dem bis 1998 geltenden § 20 LuftVG war auch die gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke genehmigungsbedürftig; folglich wäre nach altem Recht auch für die gewerbsmäßige Durchführung von Bildflügen eine Genehmigung erforderlich gewesen. Nachdem dieses Genehmigungserfordernis jedoch in die Neufassung des § 20 LuftVG nicht aufgenommen wurde, besteht auch keine Genehmigungspflicht. Natürlich muss der Pilot bei seiner fotografischen Tätigkeit darauf achten, dass er die Sicherheit des Luftverkehrs nicht dadurch gefährdet, dass er durch das Fotografieren abgelenkt ist. In kritischen Situationen wie Start oder Landung muss also erhöhte Vorsicht angewendet werden.

Im ersten Szenario, nämlich Mitnahme eines berufsmäßigen Fotografen gegen Entgelt, bewegen wir uns im Graubereich, und es kann unter Umständen dazu kommen, dass das Merkmal der Gewerblichkeit bejaht werden muss. Allerdings gibt es auch hier einen gewissen Spielraum: Einige Landesluftfahrtbehörden sind bei solchen entgeltlichen Rundflügen großzügig, solange nicht dafür geworben wird; andere schreiten nicht ein, solange die bezahlten Rundflüge im Jahr auf den Piloten bezogen 24 Flugstunden nicht überschreiten.

Es ist also durchaus möglich, gelegentlich einen Bekannten nach entsprechender Abstimmung auf Fotoflüge mitzunehmen und hierfür ein paar hundert Euro entgegenzunehmen. Die beteiligten Personen müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass sie sich in einer Grauzone bewegen, was für den Piloten erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit bedeutet. Anzuraten ist in jedem Fall ein Blick in den Vertrag mit dem Haftpflichtversicherer (Verwendungszweck des Luftfahrzeugs) und gegebenenfalls eine Rücksprache mit schriftlicher Antwort.

fliegermagazin 11/2012

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