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Recht: Mitflug-Portale

Über das Internet kommen Privatpiloten und Flugbegeisterte zusammen. Doch sind die so vermittelten Mitfluggelegenheiten auch legal?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Mitflug-Portale:

Im fliegermagazin 3/2016 gab es einen Bericht über zwei Mitflugzentralen, die es Privatpiloten ermöglichen, ihre Flüge mit Angaben zu Datum, Start- und Zielort, Sitzplatzpreis sowie Zahl der Plätze zu inserieren. Für die jeweiligen Flüge wird die Teilung der Kosten angeboten, weil der Anbieter, der ja keine Berufspilotenlizenz hat, keinen Gewinn erzielen darf.

Im Bekanntenkreis diskutieren wir (alles PPL-Inhaber) diese Möglichkeit für uns, da wir letztlich alle daran interessiert sein müssen, die Kosten für unser tolles Hobby im Rahmen zu halten. Wir erinnern uns allerdings noch sehr genau an die Diskussionen vor etwa drei Jahren, als es eine Zeit lang so schien, als dürften Piloten gar kein Geld oder so genannte geldwerte Leistungen für einen Mitflug annehmen. Auch erscheint es uns merkwürdig, wenn teilweise Flüge mit flexiblem Datum angeboten werden oder wenn ein Pilot eine ganze Reihe von Flügen jeweils mit der Angabe anbietet, dass noch zwei oder drei Plätze frei seien.

Dr. Roland Winkler antwortete

Die rechtliche Problematik ist in der Tat verzwickt. Die hier entscheidenden gesetzlichen Regelungen sind auslegungsbedürftig, weil sie zum Teil so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden: „Gewerblich“ oder „nichtgewerblich“ ist ein solches Beispiel. Einigkeit besteht darüber, dass ein PPL-Inhaber ohne Vergütung im nichtgewerblichen Bereich tätig sein darf. Das ist der Fall, wenn ein Privatpilot die beim Flug entstehenden Kosten zwischen sich und den Mitfliegern aufteilt und keinen Gewinn erzielt (fliegermagazin 3/2013). Erhält er aber ein Honorar als Vergütung für die Dienste als Pilot, wäre das unzulässig. Nun gibt es eine Aussage des Luftfahrt-Bundesamts (LBA), wonach Gewerbsmäßigkeit generell dann gegeben sei, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Bei Kostenteilungsflügen sei dies nicht der Fall, daher seien diese grundsätzlich nichtgewerbsmäßige Flüge.

Den ersten Teil dieser Aussage kann ich voll unterstützen, doch stört den Juristen im zweiten Teil das Wörtchen „grundsätzlich“. Doch das eigentliche Problem ist weitaus größer: In unserem Staat herrscht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative. Letztere ist für die Auslegung der Gesetze zuständig und damit für die Frage, ob eine Rechtsvorschrift zutreffend angewendet worden ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das LBA sind Behörden der Exekutive, sie führen Gesetze aus. Ob ihre Tätigkeit rechtmäßig ist und sie die Gesetze zutreffend ausführen, überprüft die Judikative. Was BMVI und LBA nicht können, ist, eine verbindliche Festlegung zu treffen, wie ein bestimmter Begriff zu verstehen ist. Dasselbe gilt für die EASA, die ebenfalls ein Organ der Exekutive ist.

Mitflüge: Pilot sucht Passagier

Im Bereich der Judikative gibt es verschiedene Gerichtszweige. Im Rahmen des Instanzenzuges ist die Auslegung des jeweils höchsten Gerichts entscheidend, da dessen Urteil nicht mehr anfechtbar ist. Die letzte gerichtliche Entscheidung zur Frage, wann bei Flügen, bei denen Personen befördert werden, Gewerblichkeit vorliegt, stammt aus dem Jahr 1999 und wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken getroffen. Dem Verfahren lag eine einstweilige Verfügung zugrunde, die einem Ballonfahrer die weitere Personenbeförderung untersagte, weil er ohne Genehmigung gewerblich und damit wettbewerbswidrig gehandelt hat. In der Berufungsinstanz hatte sich das Oberlandesgericht mit dem Begriff „Gewinnerzielungsabsicht“ auseinanderzusetzen. Wörtlich: „Ein gewichtiges Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht (…) sieht der Senat gerade in der Art und Weise der Bewerbung der Ballonfahrten seitens des Beklagten.

Das gezielte Anbieten von Ballonfahrten gegenüber einem großen, nicht überschaubaren Personenkreis (…) erfordert ein Anpassen der (…) Ballonfahrten an die Nachfrage. (…) Steht aber die entgeltliche Beförderung von Personen im Vordergrund, so kann nicht mehr von einer bloßen Mitnahmeabsicht von Passagieren gegen Beteiligung an den Selbstkosten ausgegangen werden; die Beförderung dient dann der Erzielung von Einnahmen und ist mithin als gewerbsmäßig zu qualifizieren, selbst wenn damit objektiv kein Gewinn erzielt wird.“ Letzten Endes kann nur eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung (die allerdings ziemlich kostspielig sein kann) Klarheit bringen, ob die Teilnahme von Privatpiloten an einer Mitflugbörse rechtmäßig ist.

fliegermagazin 6/2016

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