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Recht: Luftraumverstoß

Ein Pilot fliegt in Luftraum C ein. Monate später erhält er Post, dass ein Verfahren eingeleitet sei. Mit welchen Folgen hat der Betroffene zu rechnen?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Luftraumverstoß:

Vor einiger Zeit ist mir das passiert, was für mich unvorstellbar war: Bei einem Rundflug mit Freunden wollte ich es besonders gut machen und bin daher nach dem Start zügig gestiegen. Obwohl ich die Gegend und ihre Lufträume seit Jahren kenne, flog ich – ohne es zu bemerken – in einen nahe gelegenen Luftraum C ein. Nach ungefähr sechs Minuten kam mir dann doch irgendetwas komisch vor. Ein Blick in die Karte und aufs GPS machte mir klar, dass ich mich in verbotenen Gefilden bewegte. Sofort korrigierte ich meine Höhe und setzte den Flug fort. Zirka acht Monate nach dem Flug bekam ich Post von einer mir bis dahin unbekannten Stelle: dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Man teilte mir mit, dass gegen mich ein Verfahren eingeleitet worden sei, ich hätte gegen eine ganze Reihe von Vorschriften des europäischen Rechts verstoßen, dies stelle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 23 LuftVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes dar. Was kommt da auf mich zu? Kann man nach mehr als drei Monaten noch zur Rechenschaft gezogen werden? Und welche Folgen ergeben sich für meine nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Dr. Roland Winkler antwortete:

Straftaten und auch Ordnungswidrigkeiten können nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr verfolgt werden. Ausnahme: Mord verjährt nicht. Die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ist vor allem aus dem Straßenverkehr bekannt (§ 26 Abs. 3 StVG). Doch diese Frist gilt nicht in allen Rechtsbereichen. Für den Luftverkehr gilt § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Danach beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß mit einer Geldstrafe von mehr als 15 000 Euro belegt sind, und zwei Jahre bei jenen, die mit 2500 bis 15 000 Euro belegt sind. Die Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG ist im Höchstmaß mit 25 000 Euro bedroht, sie ist nach drei Jahren verjährt. In Ihrem Fall ist die Verjährung durch das Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung unterbrochen worden. Das kurz BAF genannte Amt wurde 2009 als zentrale Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehr geschaffen.

Üblicherweise räumt Ihnen das Amt eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen ein. Tun Sie nichts, ergeht ein Bußgeldbescheid, der dann förmlich zugestellt wird. Unternehmen Sie weiterhin nichts, wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar, die Geldbuße und die Nebenkosten werden eingezogen. Hier gibt es kein Entrinnen. Nun zur Höhe der Geldbuße: Das Mindestmaß beträgt fünf Euro. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht. Bei Verstößen wie in Ihrem Fall hat sich eine Art „Haustarif“ herausgebildet: Wenn außer der Luftraumverletzung nichts weiter passiert ist, kostet der unerlaubte Aufenthalt im Luftraum Charlie 100 Euro pro Minute – bei sechs Minuten also 600 Euro.

Gebüßt, vergeben und vergessen?

Doch Achtung: Musste ein Airliner Ihretwegen durchstarten, weil Sie seinen Weg zu kreuzen drohten, kann der Tarif verdoppelt oder sogar verdreifacht werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Sachbearbeiters beim BAF, hier gerechte Maßstäbe zu finden. Ist ein Betroffener mit der Bußgeldhöhe nicht einverstanden, kann er Einspruch beim Amtsgericht einlegen. Der Amtsrichter kann allerdings die Geldbuße erhöhen, wenn sich herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen überdurchschnittlich sind, oder wenn der Amtsrichter den Vorfall für gravierender hält als das Bundesamt. Für die ZÜP hat eine solche Ordnungswidrigkeit keine Auswirkung. Zwar führt das Luftfahrtbundesamt gemäß § 66 LuftVG eine Luftfahrereignungsdatei, in der auch Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gespeichert werden. Auch gibt es die Pflicht des Bundesaufsichtsamts, Bußgeldentscheidungen dorthin zu melden.

Die Daten werden dann zwei Jahre gespeichert, bevor sie endgültig gelöscht werden. Nach dem Luftsicherheitsgesetz werden jedoch keine Auskünfte aus dieser Datei eingeholt. Die Lizenzbehörde holt Auskünfte aus dem Bundeszentralregister ein, in das nur Straftaten eingetragen werden. Auch das Bundesaufsichtsamt meldet die Bußgeldentscheidung nicht an die Lizenzbehörde. Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird gefolgert, dass Ordnungswidrigkeiten generell nicht für die Zuverlässigkeitsüberprüfung herangezogen werden sollen. Sie können also beruhigt Ihrer nächsten ZÜP entgegensehen.

fliegermagazin 10/2016

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