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Recht: ICAO-Sprachtest

Wer ab dem 1. Januar 2011 in englischer Sprache am Funkverkehr teilnehmen möchte, braucht einen entsprechenden Eintrag in der Fluglizenz – das BZF I oder das AZF allein reichen dann als Nachweis über die Sprachfertigkeit nicht mehr aus

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema ICAO-Sprachtest:

Bei uns im Verein herrscht Verunsicherung: Die alten Sprechfunkzeugnisse (BZF I oder AZF) sollen bald nicht mehr gelten. Das ist doch aber alles widersinnig! Zum einen fliegen wir überwiegend in die Schweiz oder nach Österreich, wo man ohnehin Deutsch spricht; selbst beim Überflug über Innsbruck kann man mit den Lotsen Deutsch sprechen. Zum anderen haben wir doch alle eine Sprachprüfung absolviert, als wir das Flugzeugfunkzeugnis erworben haben. Wir wollen aber weiterhin mit unseren Einmots über die bundesdeutsche Grenze fliegen und fragen uns daher, was zu tun ist. Natürlich soll es nicht passieren, dass wir bei einer Zwischenlandung auf einem ausländischen Flugplatz – auch wenn dort im wesentlichen Deutsch gesprochen wird – wegen fehlendem Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache gegroundet werden. Wie ist die Rechtslage?

Dr. Roland Winkler antwortete

Juristisch ist alles ganz klar: Es wird höchste Zeit! Bereits auf der Homepage des Luftfahrtbundesamts können wir lesen, dass ICAO-Regeln wieder einmal in bundesdeutsches Recht transformiert worden sind. So wurden die Vorschriften der Paragrafen 125 und 125a LuftPersV neu gefasst. Verlangt wird nun, dass man ausreichende Sprachkenntnisse nachweist, und zwar durch eine entsprechende Bescheinigung, die in die Lizenz eingetragen wird. Ein Unterschied zum AZF und BZF I besteht darin, dass diese Bescheinigung nicht mehr in jedem Fall lebenslänglich gilt; nur wer Sprachkenntnisse der Stufe 6 nachweist, also Englisch fast wie ein Muttersprachler spricht, erhält seine Bescheinigung unbefristet. Wer Stufe 5 erreicht, muss alle acht Jahre zur Nachprüfung, bei Stufe 4 wird die Geltungsdauer der Bescheinigung auf vier Jahre befristet.

Davon betroffen sind Piloten von Motorflugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen; ULs sind von der Regelung vorerst ausgenommen (siehe fliegermagazin 2/2010). Wer vor dem 24. September 2008 ein allgemein oder beschränkt gültiges Funksprechzeugnis der Klasse I hatte, muss trotzdem zur Sprachprüfung. Nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal ist vorgesehen, dass den Inhabern der oben genannten Sprechfunkzeugnisse einmalig und befristet bis zum 31. Dezember 2010 von der zuständigen Luftfahrtbehörde bescheinigt wird, dass sie Stufe-4-Kenntnisse haben. Nach dem 31. Dezember 2010 muss der Lizenzinhaber entweder die erfolgreiche Sprachprüfung nachweisen oder er ist nicht berechtigt, den Flugfunk in englischer Sprache durchzuführen: IFR-Flüge oder Trips ins Ausland sind damit tabu. Entsprechend den Regeln der ICAO geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass die Sprache in der Luft grundsätzlich Englisch ist, dies bezieht sich nicht nur auf IFR-Flüge, sondern auch auf Piloten, die ins Ausland fliegen.

Sprachkenntnisse: Sachen raus, Englisch-Prüfung!

Hierbei ist es unerheblich, wenn im Ausland wie in Österreich ebenfalls deutsch gesprochen wird, sodass eigentlich eine Verständigung auf Englisch gar nicht notwendig ist. Ausland ist Ausland, egal ob es sich um Frankreich, Spanien, Italien oder Österreich und die Schweiz handelt. Ein Ausflug auch ins deutschsprachige Ausland kann ziemlich unangenehm und teuer werden, wenn die Bescheinigung über englische Sprachkenntnisse nicht mitgeführt wird. Bereits jetzt hilft das Flugfunkzeugnis allein nicht mehr, und es kann durchaus passieren, dass die Luftaufsicht auf dem eigentlich nur zur Zwischenlandung vorgesehenen Flugplatz den Weiterflug unterbindet. Das kann mit einigen Kosten nicht nur für die Rückreise per Auto oder Bahn verbunden sein, denn eventuell muss jemand anderes das Luftahrzeug zurückfliegen.

Auch kann es sein, dass im Ausland für derartiges Verhalten Bußgeldtatbestände bestehen, die unter Umständen kräftig zu Buche schlagen und neuerdings wohl auch in Deutschland verfolgt und vollstreckt werden. Aber auch aus deutscher Sicht kann ein solcher Ausflug für den Scheininhaber gravierende Folgen haben: Nicht nur die Flugvorbereitung ist dann mangelhaft gewesen, sondern auch die Zuverlässigkeit des Piloten, der sich ja bewusst über bestehende Regelungen hinweggesetzt hat, kann einer recht unangenehmen Überprüfung unterzogen werden. Man sollte sich also möglichst bald darum bemühen, den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse zu erbringen. Adressen von Prüfern erhält man über Flugschulen, das LBA, den Deutschen Aero Club oder die Pilotenvereinigung AOPA. Die Gebühren für die Sprachprüfungen sind allemal niedriger als das, was die oben aufgezeigten Schwierigkeiten an Kosten verursachen werden.

fliegermagazin 10/2010

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