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Recht: Haftung bei Schäden am Flugzeug

Fliegen stärkt das Gemeinschaftsgefühl – zu zweit rangiert sich das Flugzeug auch viel leichter. Aber: Der Mitschieber muss im Zweifel viel zahlen für Schäden und damit für seine Hilfsbereitschaft

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Haftung bei Schäden am Flugzeug:

Bei uns im Verein ist es üblich, dass man sich gegenseitig hilft. Manchmal ist es nicht ganz einfach, den Flieger allein wieder in die Halle hineinzuschieben. Aber auch vor dem Flug kann es ja sein, dass man erst andere Flugzeuge zur Seite räumen muss. Da helfen wir einander natürlich aus, und niemand ist sich zu schade, mit anzufassen. Ein paar Mal ging es allerdings recht knapp zu, und wir hatten Glück, dass der Pilot noch gesehen hat, dass die Tragfläche fast das Hallentor gerammt hätte. Auch das Ziehen am Bugrad ist nicht ganz ohne: Hier kann man mit dem Haltegeschirr leicht abrutschen und eine Delle in das Flugzeug schlagen. Wer haftet dann eigentlich für solche Schäden? Immer der Verursacher? Müsste ich es mir dann nicht besser zweimal überlegen, ob mir so eine Hilfe viel zu riskant ist?

Und noch eine Frage: Bei größeren Flugshows habe ich oft beobachtet, dass alles anscheinend perfekt organisiert wird. Den Piloten werden Abstellplätze durch Helfer zugewiesen, und eigentlich kümmert sich die Flugleitung um alles, obwohl es sich um einen unkontrollierten Platz handelt. Wie ist eigentlich in diesem Fall die Verantwortlichkeit geregelt?

Dr. Roland Winkler antwortete

Zunächst zum ersten Teil Ihrer Frage: Sie handeln im so genannten Gefälligkeitsbereich und sind nicht auf vertraglicher Basis tätig, wenn Sie als Privatperson einem Piloten behilflich sind, sein Flugzeug entweder aus dem Hangar heraus zu holen oder es nach dem Flug dort wieder hinein zu befördern. Ähnliches gilt im Verein, da die gemeinsame Mitgliedschaft noch nicht dazu führt, dass die Beziehungen der Mitglieder untereinander vertraglich werden. Was die Frage der Haftung betrifft, so gilt, dass es weder beim Auftrag (mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen) noch beim Gefälligkeitsverhältnis gesetzliche Haftungsprivilegierungen gibt. Einfach gesagt: Sie haften erst einmal für alle Schäden, die Sie anrichten, und zwar ganz gleich, ob aus Vorsatz (also böser Absicht), aus grober oder sogar leichter Fahrlässigkeit. Sie haften nur dann nicht, wenn eine Haftungsvereinbarung geschlossen wurde, am besten schriftlich.

Inwieweit es praktikabel ist, vor jedem Handanlegen eine solche Übereinkunft zu treffen, ist dabei natürlich eine ganz andere Sache. Tatsächlich gibt es durchaus Fälle, in denen eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch vor Gericht Bestand haben könnte, und ein Schaden „aus Dusseligkeit“ eben nicht vom freiwilligen Helfer beglichen werden muss. Doch sind das eher Glücksfälle, etwa wenn mündliche Zusagen, die man als stillschweigende Haftungsbegrenzung interpretieren könnte („Schieb du ruhig fest, ich pass schon auf!“), glaubhaft durch Zeugen bestätigt werden können. Viel häufiger wird es aber so sein, dass sich hinterher keiner mehr erinnern kann oder möchte, was denn genau von wem gesagt worden ist. Grundsätzlich haften Sie also für jede Fahrlässigkeit, auch wenn Sie aus Gefälligkeit einem Piloten dabei helfen, sein Luftfahrzeug zu rangieren.

Haftung: Wie teuer wird die Hilfe?

Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt haben. Achten Sie beim Hineinrollen in den Hangar nicht darauf, dass das Tor vollständig geöffnet ist, die Tragfläche stößt an das Tor und wird beschädigt, sind Sie in der Haftung. Da bei diesem Manöver das Luftfahrzeug nicht mehr in Betrieb ist, können Sie sich auch nicht darauf berufen, dass Ihr Vereinskollege oder Bekannter doch Pilot in Command (PIC) ist. Diese Eigenschaft endet nämlich dann, wenn sich das Luftfahrzeug nicht mehr aus eigener Kraft bewegt. Interessant zu wissen ist dabei, dass solche Schäden in der Regel nicht von einer Allgemeinen Haftpflichtversicherung übernommen werden (sofern Sie eine abgeschlossen haben). Stichwort „Benzinklausel“: Diese schließt die Kostenübernahme bei Schäden an Fahrzeugen in derartigen Fällen meist aus. Lesen Sie im Zweifel besser nochmal das Kleingedruckte Ihrer Police.

Hinsichtlich des zweiten Teils Ihrer Frage gilt im Grunde genommen dasselbe: Wenn Sie zu einem Fliegertreffen unterwegs sind, das auf einem unkontrollierten Platz stattfindet, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Jeder ist selbst für die Sicherheit verantwortlich, es gibt keine Verkehrsleitung. Start, Landung und Rollen liegen daher im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Piloten. Natürlich haben die Platzhalter eine Verkehrssicherungspflicht, das heißt: Wenn die Abrollwege zu den Abstellflächen nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurden, Sie in ein im hohen Gras nicht erkennbares Loch hinein rollen und der Propeller Bodenberührung hat, dann haftet der Flugplatzhalter für die entstandenen Schäden.

Allerdings ist dies kein Freischein für Sie als Piloten, denn auch wenn Ihnen der Einweiser signalisiert hat, dass Sie über eine Grasfläche zu einer Abstellfläche rollen sollen, so müssen Sie schon selbst darauf achten, dass Sie dabei nicht gegen eine Absperrung oder ein Hindernis prallen. Vernünftigerweise haben natürlich Flugplatzhalter entsprechende Versicherungen, so dass Schäden, für die sie einzustehen haben, auch ausgeglichen werden können.

fliegermagazin 10/2009

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