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Recht: Gut Abgesichert
Nach einem Unfall können die Hinterbliebenen in große finanzielle Schwierigkeiten geraten. Wie beugt man dem vor?
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Absicherung:
Als Privatpilot mit PPL nehme ich gern auch mal Freunde mit in die Luft, da meine Frau nicht so gerne fliegt und meine beiden Kinder noch zu klein sind, um dieses Hobby wirklich zu genießen. Neulich fragte mich ein Bekannter, ob ich mir schon einmal Gedanken gemacht hätte, was auf meine Frau im Fall eines Unfalls zukommt. Was ist, wenn mir zum Beispiel bei der Spritberechnung ein grober Schnitzer unterläuft und es bei der Notlandung zu einem schweren Unfall kommt, der mich das Leben kostet und meine drei Passagiere schwerstverletzt überleben lässt?
Wie kann ich verhindern, dass meine Frau und meine Kinder in wirtschaftliche Not kommen, weil der Versicherer unter Hinweis auf angebliche grobe Fahrlässigkeit die Regulierung verweigert? Falls ich hier nichts tun kann – hätten meine Erben überhaupt eine Möglichkeit, sich zu schützen, oder verlieren sie jegliche wirtschaftliche Existenz, obwohl ich die Finanzierung des meiner Frau und mir gehörenden Reihenhauses mit einer Risikolebensversicherung abgesichert habe? Was kann man den Erben raten?
Dr. Roland Winkler antwortete
Sie sprechen ein Kapitel an, das man zwar gerne verdrängt, das aber tatsächlich weitreichende Bedeutung für jede „Pilotenfamilie“ hat. Wenn etwas passiert ist, und vor allem der Ernährer zu Tode kommt, haben die Hinterbliebenen nicht nur mit Schmerz und Trauer, sondern unter Umständen auch mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Formell gesehen können Sie selbst nichts tun, um Ihre Hinterbliebenen zu schützen – Ihre Frau und Ihre Kinder können das aber sehr wohl. Beginnen wir mit Ihrer familien- und erbrechtlichen Situation. Wenn Sie mit Ihrer Ehefrau keinen Ehevertrag vor dem Notar abgeschlossen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das hat Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht Ihrer Ehefrau – dazu später. Gehen wir weiter davon aus, dass Sie kein Testament verfasst haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, es kommt zur so genannten Universalsukzession nach § 1922 BGB.
Das bedeutet, dass Ihr Vermögen als Ganzes auf Ihre Erben übergeht. In Ihrem Fall bestünde die Erbengemeinschaft aus Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern, unabhängig von deren Alter. Ihre Kinder sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung gemäß § 1924 BGB. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel der Erbschaft. Nachdem Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird der Erbteil Ihrer Frau nach § 1371 BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Grund ist, dass durch Ihr Ableben auch der Güterstand beendet wurde. Im Ergebnis erbt also Ihre Ehefrau die Hälfte, jedes Ihrer Kinder ein Viertel. Der Pferdefuß dabei ist nun, dass zur Erbschaft auch die den Erblasser betreffenden Verbindlichkeiten gehören.
Im Falle eines Unfalls: Schweres Erbe
Das heißt, die Ansprüche, die seitens der Krankenversicherer, der Geschädigten und sonstiger Personen aus dem Absturz resultieren, gehen ebenso auf die Erben über, und die Erben können von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Nachdem das Darlehen für Ihr Reihenhaus mit den Mitteln der Risikoversicherung getilgt wurde, sind Ihre Ehefrau zu drei Viertel (die eine Hälfte gehörte ihr ja bereits) und Ihre Kinder je zu einem Achtel Miteigentümer dieses Hauses. Um nicht alles zu verlieren, ist es wichtig, dass die Möglichkeiten des BGB zur Beschränkung der Haftung des Erben gemäß § 1975 ff. BGB ausgeschöpft werden: Die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten lässt sich mit entsprechenden Maßnahmen nach § 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken. So kann der Erbe beispielsweise nach § 1981 BGB die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Wichtig wäre gegebenenfalls auch, ein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB).
All dies sind Maßnahmen, die dazu führen, dass Ihrer Frau wenigstens ihre Haushälfte verbleibt und sie angesichts der Forderungen der Nachlassgläubiger nicht völlig mittellos wird. Die von Ihnen vererbte Haushälfte steht allerdings den Gläubigern zur Verfügung. Nachdem davon auszugehen ist, dass Ihre Frau und Ihre Kinder von den Anspruchstellern verklagt werden oder bereits wurden, ist es wichtig, dass im Prozess geltend gemacht wird, dass die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt ist. Dies führt gemäß § 780 ZPO dazu, dass in einem Urteil, in dem die Erben zur Zahlung verurteilt werden, der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aufgenommen wird. Nur dann geht eine eventuelle Zwangsvollstreckung nicht über den Nachlass hinaus.
fliegermagazin 7/2014
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