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Recht: Gebrauchtkauf

Viel anspruchsvoller als beim Autokauf ist die Prüfung eines gebrauchten Flugzeugs vor dem Erwerb. Ideal wäre ein genauer Check durch einen LTB

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Gebrauchtkauf:

Letztes Jahr habe ich ein Ultraleichtflugzeug erworben. Der Verkäufer versicherte mir, dass das Luftsportgerät in Ordnung sei und alle lufttechnischen Anweisungen (LTAs) durchgeführt worden wären. Im Frühjahr 2011 stand die Jahresnachprüfung an. Zu meiner Überraschung erhielt ich vom Prüfer eine Mängelliste und einen Kostenvoranschlag in vierstelliger Höhe für notwendige Reparaturen und Umbauten. Dabei betraf der Großeil der Mängel Komponenten, für welche bereits LTAs veröffentlicht worden waren. Auch fanden sich unzulässige Einbauten, zum Beispiel eine elektrische Trimmung. Da aus der Lebenslaufakte hervorging, dass diese Zustände bereits einige Jahre bestanden haben, kontaktierte ich den Verkäufer, damit dieser sich an den Kosten beteiligt.

Der verwies aber auf den Kaufvertrag, in dem steht: „Das Luftsportgerät wurde verkauft wie besichtigt und probegeflogen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Auch wies er darauf hin, dass er von den Mängeln keine Kenntnis gehabt habe, da das Flugzeug während seiner Halterschaft die Jahresnachprüfung immer bestanden habe. Ich solle mich daher an den damaligen Prüfer wenden.

Dr. Roland Winkler antwortete

Der Kauf gebrauchter Sachen, egal ob Luftfahrzeug, Luftsportgerät oder Auto, ist Vertrauenssache. Das gilt besonders für Ultraleichtflugzeuge, da anders als bei der E-Klasse der Halter selbst schrauben kann. Auch erfolgreiche Jahresnachprüfungen sind keine Garantie, denn die Bestätigung der Lufttüchtigkeit bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Nachprüfung, nicht auf den Zeitraum danach. Im Vertrag sollte die Maschine mit Typ, Werknummer, Baujahr, Zulassung und geflogenen Stunden bezeichnet und die Ausstattung im Einzelnen aufgeführt sein. Dies schützt vor eventuellen Schwierigkeiten, denn der Käufer weiß, welche Ausrüstung das Luftsportgerät hat. Es ist klar, dass man sich die Maschine vorher gründlich anschaut oder besser von einem Fachmann inspizieren lässt, denn nach allgemeinem Kaufrecht kann man Mängel, die offensichtlich, also bei Vertragsschluss zu sehen waren, nicht mehr rügen.

Prüft man nur schludrig, können später gefundene Mängel gegenüber dem Verkäufer nicht mehr geltend gemacht werden. Ausnahme: Dieser hat sie arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen. Wenn also beispielsweise bei der Besichtigung eine Delle nicht auffällt, weil vor lauter Freude nicht richtig hingeschaut wird, kann man dem Verkäufer nach Vertragsschluss nicht mehr damit kommen. Wichtige Punkte: Im Vertrag wird zugesichert, dass sich die Maschine im alleinigen Eigentum des Verkäufers befindet, dass sie frei von Rechten Dritter und ob sie seit der Übernahme durch den Verkäufer unfallfrei ist. Man sollte auch festhalten, wenn der Vorbesitzer Unfallfreiheit beteuert hat. Sinnvoll ist auch, sich die Durchführung sämtlicher LTAs bestätigen zu lassen. Sollte sich später herausstellen, dass eine Angabe falsch war oder „ins Blaue hinein“ erfolgte, greift Paragraph 444 BGB: Ein Gewährleistungsausschluss im Vertrag ist nichtig.

Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser

Der Käufer muss jedoch beweisen, dass der Verkäufer den Mangel zum Zeitpunkt der Vereinbarung kannte. Hat letzterer nur durch Fahrlässigkeit nichts vom Mangel gewusst, reicht dies nicht. Verschweigen ist aber eine objektiv falsche Erklärung zur Mangelfreiheit! Gibt der Verkäufer „Blechschäden durch aufgewirbelten Kies“ an, es war aber ein schlecht reparierter Unfall, ist der Haftungsausschluss unwirksam. Problematisch ist, wenn sich bei der nächsten Jahresnachprüfung herausstellt, dass der Prüfer des Vorbesitzers Mängel übersehen hat. Gegen diesen hat der Käufer keine Rechte, da der Vertrag nur mit dem Verkäufer zustande kommt. Erfährt man aber, dass Prüfer und Verkäufer unter einer Decke steckten, läge beim Verkäufer wieder Kenntnis vor, der Haftungsausschluss wäre somit unwirksam. Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwei Jahren; wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, nach drei Jahren.

Die Frist läuft ab der Übergabe, die mit Tag und Uhrzeit im Vertrag stehen muss. Ebenfalls sollten alle übergebenen Urkunden aufgezählt sein: Lebenslaufakte, Betriebshandbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Funkgenehmigungsurkunde, Bordbuch, Versicherungsnachweis, Bedienungsanleitungen, Lärmzeugnis, Eintragungsschein, Nachprüfschein mit Datum sowie ein eventueller Wägebericht mit Datum. Bezweifelt man die Mangelfreiheit, kommt der Flieger zum Sachverständigen. Die Kosten muss der Verkäufer tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche berechtigt sind. Einen Mangel darf der neue Eigentümer auch nicht gleich beseitigen, etwa weil er bald wieder fliegen will. Der Verkäufer hat ein Recht, Mängel nachzubessern, und muss nicht Reparaturen zahlen, die der Käufer zuvor beauftragt hat.

fliegermagazin 1/2012

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