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Recht: Flugzeugschaden
Ob abgeplatzter Lack, eine Schramme oder eine Dichtung, die nach dem Mieten kaputt ist – wer ordnungsgemäß flog, muss dafür nicht zahlen
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugzeugschaden:
In meiner Flugschule können ehemalige Schüler natürlich auch Maschinen mieten. Die Prozedur wird recht einfach gehandhabt: Die Buchung geschieht elektronisch, man bekommt Schlüssel und Bordbuch ausgehändigt und geht zum Flieger. Als Pilot arbeitet man dann die Checkliste ab, zunächst der Außen- und dann der Vorflugcheck. Wenn man sich die Liste so anschaut, wird deutlich, dass deren Augenmerk auf der Sicherheit des Luftverkehrs liegt, vom Überprüfen der Spannung des Keilriemens über den Propellercheck nach Kerben bis zur Kontrolle der Reifen auf genügend Luftdruck. Als ich neulich einen Mietwagen übernahm, fiel mir auf, dass dort vor allem geprüft wird, ob irgendwelche Karosserie- oder Lackschäden vorhanden sind, die dokumentiert werden, damit ich dafür nicht hafte. Wie ist das eigentlich bei Flugzeugen?
Dr. Roland Winkler antwortete
Während der Ausbildung lernen Piloten vor allem, Fragen der Sicherheit des Flugbetriebs zu beachten. Die Checklisten sind, soweit es um den Außencheck geht, in erster Linie fokussiert auf die Funktion der Antriebs- und Steuerungselemente des Flugzeugs. Die äußere Unversehrtheit des Luftfahrzeugs – Kratzer im Lack, kleinere Dellen oder ähnliches – wird nicht thematisiert. Natürlich überprüft man beim Flugzeug auch, dass keine größeren äußeren Beschädigungen die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen. Finde ich Kerben im Propeller, weisen die Flügelvorderkanten erhebliche Unregelmäßigkeiten auf oder ist gar die Verkabelung der diversen Antennen abgerissen, so werde ich diese Maschine aus Sicherheitsgründen nicht benutzen. Auch wenn ein Pilot feststellt, dass die Reifen total abgefahren sind oder dass die Bremsbeläge diese Bezeichnung nicht mehr verdienen, ist die Maschine im Zweifel unsicher.
Aus diesem Blickwinkel fallen natürlich Schrammen oder Lackschäden weniger auf, und es kann durchaus passieren, dass man ein Flugzeug übernimmt, dessen Außenhaut beschädigt ist. Meist ist das nicht weiter tragisch, da die überwiegende Mehrzahl der Luftfahrzeuge vollkaskoversichert ist. Bei Vereinsmaschinen, die unversichert sind, kann es allerdings zu Problemen kommen, und hier ist es von besonderer Bedeutung, dass man beim Vorflugcheck auch auf solche Mängel achtet. Stellt man zum Beispiel größere Lackabplatzungen oder Blechschäden fest, so sollte man diese schriftlich festhalten und die Liste vom Vermieter gegenzeichnen lassen, auch wenn die Flugtauglichkeit nicht in Frage steht. Denn wer mit einem beschädigten Flugzeug zurückkommt und es zurückgeben will, haftet jedenfalls für alle Schäden, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache, also durch das Fliegen an sich, verursacht wurden.
Wofür haften Charterer?
Im Mietrecht gilt als Grundsatz, dass der Vermieter Verschlechterungen der Mietsache hinnehmen muss, die durch den üblichen Gebrauch entstehen. Hierfür bekommt er ja schließlich die Miete. Im Einzelfall kann beim Flugzeug sogar ein Vogelschlagschaden dazu zählen (wenn dieser nicht dadurch verursacht wurde, dass man zum Beispiel im Tiefflug durch ein Vogelschutzgebiet gebrettert ist). Denn es ist bekannt, dass sich an Flugplätzen auch größere Raubvögel aufhalten und es beim Start oder beim Anflug durchaus zu einer Kollision mit so einem Vogel kommen kann, was unter Umständen erhebliche Schäden am Luftfahrzeug verursacht. Da der An- und Abflug zum Platz jedoch zum üblichen Gebrauch einer Maschine gehören, kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter diesen Vogelschlag-Schaden ersetzt. Als Charterer wird man allerdings unverzüglich den Vermieter informieren.
Bei einem Vogelschlag auf einen fremden Flugplatz stellt sich unter Umständen ja auch die Frage, ob man mit dem beschädigten Flugzeug überhaupt noch zum Heimatplatz zurückkehren kann. Hat das zurückgegebene Luftfahrzeug Schäden, gilt als Regel, dass die Beweislast dafür, dass das Flugzeug ohne diese Schäden übergeben wurde, beim Vermieter liegt. Geht beispielsweise bei der Landung der Stoßdämpfer des Bugrads kaputt, muss der Vercharterer nachweisen, dass der Dämpfer nicht schon vorher durch den alltäglichen Gebrauch gelitten hatte. Es ist also auch im Interesse des Eigentümers, den Zustand des Fliegers vor der Übernahme durch den Piloten festzuhalten. So schließt sich der Kreis zu Ihrem Beispiel der Anmietung von Autos, bei der regelmäßig bei der Übergabe auch der äußere Zustand festgehalten wird.
fliegermagazin 2/2012
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