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Recht: Flugzeugkauf

Der Verkäufer eines gebrauchten Motorflugzeugs verschweigt gravierende Mängel. Schon der Überführungsflug endet auf einer Wiese – wer haftet?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugzeugkauf:

Neulich habe ich eine Geschichte gehört, die ich so eigentlich gar nicht glauben würde, hätte sie mir nicht ein vertrauenswürdiger Fliegerkamerad berichtet. Der Sachverhalt: Ein Luftsportverein verkaufte im Februar 2017 ein Flugzeug, eine Morane Saulnier. Das Flugzeug war vom technischen Leiter des Vereins im September 2016 aufgrund diverser Mängel gegroundet und mit der Kennzeichnung „Maschine darf nicht geflogen werden“ verschlossen abgestellt worden.

Auf einer Online-Verkaufsplattform wurde das Flugzeug von der Vorstandschaft für 15 000 Euro angeboten. Ohne Mitteilung der teils erheblichen Mängel wurde die Maschine durch die Vorstandschaft an den neuen Besitzer als flugfähig übergeben, und der Käufer startete am Abend nichts ahnend zum Heimflug. Nach kurzer Flugzeit musste der Käufer aufgrund technischer Probleme eine Sicherheitslandung durchführen. Wer haftet für den Schaden, beziehungsweise: Gibt es einen strafrechtlichen Tatbestand?

Dr. Roland Winkler antwortete:

Zum zivilrechtlichen Teil: Wir haben hier einen Kaufvertrag nach § 433 BGB vorliegen, der auch formlos, also etwa mündlich abgeschlossen werden kann. Nach dem Gesetz ist der Verkäufer verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Käufer frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben und das Eigentum zu übertragen. Der Käufer hat die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen. Ein Rechtsmangel wäre das fehlende Eigentum des Verkäufers, was hier aber nicht der Fall ist. Allerdings ist das Flugzeug nicht frei von Sachmängeln, da es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung (fliegen) eignet. Entscheidender Zeitpunkt für die Mängelfreiheit ist die Übergabe – zu der Ihren Schilderungen nach das Luftfahrzeug mängelbehaftet war. Nun muss allerdings der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorgelegen hat. Nachdem der Verein kein Unternehmer im Sinne des BGB ist, greift die Beweislastumkehr nicht, die für den Verbrauchsgüterkauf gilt.

Das heißt: Der Käufer muss im Zivilprozess durch einen Sachverständigen den Beweis führen, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Jetzt könnte der Verkäufer noch einwenden, dass der Käufer den Mangel gekannt habe und trotzdem auf eigenes Risiko losgeflogen sei. In diesem Fall hätte dieser nach § 442 BGB keine Ansprüche. Es bleibt zu hoffen, dass der Käufer zumindest eine Quittung über den gezahlten Kaufpreis hat. Dann hätte er wenigstens ein Indiz in Händen dafür, dass er nicht für Schrott 15 000 Euro bezahlt hat. Angenommen, der geschilderte Sachverhalt kann bewiesen werden, dann steht dem Käufer ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu, weil anzunehmen ist, dass der Verein kein zweites identisches Luftfahrzeug hat, mit dem er die so genannte Nacherfüllung leisten könnte. Dies bedeutet auch, dass der gesamte Kaufpreis zurückzuzahlen ist, ein bei der Sicherheitslandung eventuell entstandener Schaden geht zu Lasten des Vereins.

Flugzeugkauf: Vorsicht bei Schnäppchen

Zum strafrechtlichen Teil: Der Vorstand, das heißt die am Kaufvertrag mitwirkenden Personen, haben sich jedenfalls wegen Betrugs strafbar gemacht (§ 263 StGB), und zwar mit Hinblick auf das Vermögen des Geschädigten. Weiterhin ist der Betrug ein Offizialdelikt – das heißt, er wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Es bedarf also keines Strafantrags, und sogar wenn sich Käufer und Verkäufer wieder versöhnen sollten, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Der Tatbestand der Strafnorm ist ohne Weiteres gegeben: Der Vereinsvorstand hat in der Absicht, sich oder einem Dritten (dem Verein) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (überhöhter Kaufpreis) zu verschaffen, das Vermögen eines anderen (des Käufers) dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Lufttüchtigkeit) einen Irrtum (beim Käufer) erregt.

Hätte der Käufer gewusst, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, hätte er sicherlich nicht 15 000 Euro gezahlt. Anscheinend ist der Käufer bei der Sicherheitslandung nicht verletzt worden. Sonst hätten sich die Vorstandsmitglieder im schlimmsten Fall noch der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Denn wer zulässt, dass jemand mit einem luftuntüchtigen Flieger abhebt, der nimmt billigend in Kauf, dass der Pilot bei einer Sicherheits- oder Notlandung verletzt wird. Das reicht schon für Vorsatz. Beide Delikte haben einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren, oder es kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

fliegermagazin 7/2017

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