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Recht: Flugvorbereitung

Rein in die Maschine und los – so geht’s leider nicht. Jeder Flug muss gründlich geplant sein. Doch was ist wirklich Pflicht?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugvorbereitung:

Von Bekannten habe ich gehört, dass auf einem in der Nähe gelegenen unkontrollierten Flugplatz die Luftaufsicht bei Piloten jeweils sechs Flüge im Monat rückwirkend auf korrekte Flugvorbereitung prüft. Was ist, wenn ich die Vorbereitung auf dem Laptop oder einem Smartphone gespeichert habe? Soll ich mir etwa einen Drucker mit ins Flugzeug nehmen, um Wetterberatung, NOTAMs, einen eventuell aufgegebenen Flugplan und jegliche weitere Flugvorbereitung für alle Fälle auch ausdrucken zu können? Und schließlich: Welche Quellen kann ich überhaupt für die Flugvorbereitung nutzen? Muss es immer die ICAO-Karte sein oder tut es Jeppesen auch? Reicht es beim Thema Flugwetter, abends die Tagesschau beziehungsweise das Fernsehwetter zu sehen? Wie dokumentiere ich denn eigentlich, dass ich mich übers Internet mit dem Wetter auseinandergesetzt habe?

Dr. Roland Winkler antwortete

Sie sprechen Probleme an, die der Gesetzgeber bisher nicht im Einzelnen gelöst hat. Einerseits legt § 3a LuftVO die umfassende Pflicht zur Flugvorbereitung fest, indem in Absatz 1 gefordert wird, dass sich der Luftfahrzeugführer mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen hat. Hinsichtlich des Luftfahrzeuges muss er sich davon überzeugen, dass alles in Ordnung ist. Absatz 2 verlangt dann die Flugwetterberatung für. Überlandflüge. Die Wetterkarte in der Tagesschau mag gut dargeboten sein, sie ist jedoch keine Flugwetterberatung. Auch sonstige allgemeine Wetterdienste sind wohl eher untauglich, denn ich brauche ja sehr spezielle Auskünfte hinsichtlich des Flugwetters. Es ist aber nicht nötig, eine ausgedruckte Wetterkarte dabeizuhaben: Mein Anruf beim Flugwetterdienst oder das Login bei pc_met wird dokumentiert, und ich bin damit im Falle eines Falles auf der sicheren Seite.

Die 3. Durchführungsverordnung zur LuftBO verlangt aktuelle Karten. Nachdem die Firma Jeppesen seit Jahren als zuverlässig anerkannt ist, können deren Karten sowohl hinsichtlich der Sichtanflugdarstellung als auch der Streckennavigation ebenso benutzt werden wie das entsprechende ICAO-Material, das in Deutschland von der DFS produziert wird. Von Papier ist in der Vorschrift keine Rede, sodass nichts gegen digitale Karten sprechen sollte – solange das Anzeigegerät bei einer Kontrolle funktioniert. An Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle hat das Luftaufsichtspersonal in der Tat das Recht, die Flugvorbereitung zu prüfen. Für Privatpiloten ist es aber ausgeschlossen, dass die Luftaufsicht zurückliegende Flüge kontrolliert. Hierzu fehlt es schlicht und einfach an einer Befugnis; die Aufbewahrungspflicht aus § 45 LuftBO gilt nur für gewerbliche Unternehmen.

Flugvorbereitung: Was zu prüfen ist

Nachdem eine Prüfung stichprobenartig zu erfolgen hat und das Verhältnismäßigkeitsprinzip einzuhalten ist, dürfte ein Zeitrahmen von 30 Minuten im Normalfall ausreichen. Nach Paragraf 29 LuftVG können Luftfahrzeuge betreten, sie und ihr Inhalt ohne unbillige Verzögerung untersucht werden. Damit sollen konkrete Gefahren verhindert werden: Wenn der PIC einen unsicheren Gang hat und unter Alkoholeinfluss steht, ist es ganz klar Aufgabe der Luftaufsicht, den Flug zu unterbinden. Eine ganz andere Stoßrichtung hat §24 LuftVO, der ebenfalls die Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise zulässt. Hier geht es darum, dass auch ohne entsprechenden Verdacht Kontrollen durchgeführt werden können, damit ein gewisser Druck aufgebaut wird und die Flugvorbereitung nicht allzu lasch geschieht. Beide Vorschriften machen keine Angaben darüber, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, um eine ausreichende Flugvorbereitung nachzuweisen.

Der „Strich in der Karte“ ist ebensowenig vorgeschrieben wie eine schriftliche Berechnung von Weight & Balance. Dasselbe gilt für die Startstreckenberechnung, wenn ich mich bei meinem Flugvorhaben im deutlich sicheren Bereich bewege. Einen Flugdurchführungsplan braucht nur zwingend, wer nach Instrumenten-Flugregeln fliegt. Ob ich zum Beispiel nur GPS-Wegpunkte verwende oder mir ganz klassisch markante Stellen in der Karte heraussuche und dazu notiere, nach welcher Zeit und in welcher Höhe ich dort fliegen muss, bleibt mir überlassen. Ein Flug im Ruhrgebiet mit seinen vielen Kontrollzonen ist eben etwas anderes als ein Flug an der Nordsee oder im Alpenvorland, wo ich kaum Flugbeschränkungsgebiete antreffe.

fliegermagazin 7/2012

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