/
Recht: Flugschul-Organisation
Ein Verein ist rasch gegründet, doch der Aufwand, um eine Flugschule zu betreiben, ist groß. Und: Nicht jeder darf mitbestimmen
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugschul-Organisation:
Mir ist aufgefallen, dass in nahezu sämtlichen Vereinen weitgehend Unklarheit herrscht, wie eine Vereinsflugschule rechtlich genau positioniert ist: zwischen ihren Bindungen zum Vereinsvorstand einerseits und zur Luftfahrtbehörde andererseits. Oft betrachtet der Vorstand die Schule als eine Art Eigentum, über das er frei verfügen kann – von der Auswahl des Personals bis hin zur Ausrüstung und Gestaltung der Ausbildungsräume samt des Materials. Andererseits ist die Schule der Luftfahrtbehörde verpflichtet: Für den ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb und den Zustand der Luftfahrzeuge ist alleine der Ausbildungsleiter verantwortlich. Die rechtliche Verantwortung des Vorstands beschränkt sich dagegen auf den Anspruch auf einen Bericht und eine Kontrolle. Oder sehe ich das falsch?
Dr. Roland Winkler antwortete
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung absolut richtig. Man muss in den Fällen, in denen ein Verein eine zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation – ATO) betreibt, zwischen dem Verein als mitgliedschaftlich organisierter Einheit und der ATO als behördlich zugelassener Flugschule streng unterscheiden. Abhängig von der Satzung kann beim Verein der Vorstand beispielsweise im zweijährigen Turnus wechseln, je nachdem, wie die Jahreshauptversammlung entscheidet. Die Anmeldung zum Vereinsregister ist dabei relativ unproblematisch und einfach – der Betrieb einer Flugschule ist dagegen ungleich anspruchsvoller; immerhin unterliegt diese der Aufsicht der Landesluftfahrtbehörde. Das beginnt schon mit der Anmeldung als ATO, bei der bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen, die in Anhang 7 der Verordnung 1178/11 in der Fassung der EU-Verordnung 290/2012 beschrieben sind.
So muss gemäß Abschnitt ORA.ATO. 105 die Anmeldung eine ganze Reihe von Informationen enthalten, wie etwa Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation, das Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit, Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters (Head of Training, HT) sowie der Fluglehrer, dann ein Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters – um nur die wichtigsten zu nennen. Sind alle diese Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde der Flugschule ein Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation aus.Nach ORA.ATO 110 ist weiterhin ein Ausbildungsleiter zu benennen, der umfassende Erfahrung als Lehrberechtigter in den Bereichen haben muss, die für die von der ATO angebotene Ausbildung relevant sind. Darüber hinaus muss er gute Führungsqualitäten nachweisen.
Flugschul-Organisation: Nicht alles ist Sache des Vorstands
Die Theorielehrer wiederum müssen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen nachweisen; in der Regel haben sie auch einen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert. Der HT ist der verantwortliche Manager der Flugschule: Er muss alles überwachen und beachten, was für die Flugausbildung erforderlich ist. Er muss sich ebenfalls darum kümmern, dass die Ausbildung der Flugschüler (auch am Boden und gegebenenfalls im Simulator) in allen Einzelheiten dokumentiert wird. Er erstellt das Ausbildungsprogramm und kontrolliert dessen Einhaltung. Sie merken schon: Das ist alles nicht ganz einfach, und wenn man diesen Weg einmal zuende gegangen ist, erscheint der Gedanke an sich schon kühn, etwa den HT in einer Mitgliederversammlung mal eben abwählen zu wollen.
Das für den Verein geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält übrigens keinerlei Vorschriften, welche Qualifikationen die Mitglieder eines Vereinsvorstands haben müssen. Alles was die Belange der ATO angeht, muss folglich vor einer Änderung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Verein nicht nach Gutdünken Fluglehrer oder Ausbildungsleiter auswechseln kann und dass die Mitgliederversammlung eben nicht so wie bei der Vorstandswahl über die Personen des HT, der Fluglehrer und das übrige in der zugelassenen Schule beschäftigte Personal bestimmen kann. Das geht nur in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. Und daraus folgt, dass sich der HT nicht vom Verein in seine Verantwortlichkeiten hineinreden lassen darf.
fliegermagazin 10/2014
- Flugschul-Organisation
- Flugschule
- Vorstand
- Luftrecht
- Luftrechtsexperte
- Dr. Roland Winkler
- Vereinsflugschule
- Vereinsvorstand
- Verein
- Ausbildungsbetrieb
- Ausbildung
- Luftfahrtbehörde
- Approved Training Organisation
- ATO
- Ausbildungsorganisation
- Jahreshauptversammlung
- Ausbildungsleiter
- Mitgliederversammlung