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Recht: Flugplatzzwang

Das Segelfluggelände gleich nebenan verlockt Motorflieger zu einem Kurzbesuch. Doch leider ist das nicht ganz so einfach – und illegal

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugplatzzwang:

Wir haben im Fliegerclub sowohl Mike- als auch Echo-zugelassene Flieger, unser Platz ist für beide Luftfahrzeugklassen zugelassen. Ganz in der Nähe, kaum eine halbe Flugstunde entfernt, liegt ein idyllischer Grasplatz, der allerdings als Segelfluggelände ausgewiesen ist. Da dieser Platz auch für Luftsportgeräte zugelassen ist, haben unsere UL-Flieger keine Probleme, dorthin zu fliegen und uns Echoklasse-Fliegern vorzuschwärmen, wie schön es dort ist.

Nachdem auf dem Segelfluggelände auch zwei Echo-zugelassene Schleppflugzeuge betrieben werden, kamen einige Piloten auf die Idee, sich an ihre Cessna oder Piper eine Schleppkupplung montieren zu lassen, um dann als Schleppmaschine auf dem Segelfluggelände zu landen. Start- und landetechnisch bereitet der Platz keinerlei Probleme. Dabei hat natürlich keiner die Absicht, tatsächlich als Schleppflieger zu operieren; im Übrigen besteht bei den Segelfliegern auch gar kein Bedarf für ein weiteres Schleppflugzeug. Ist es denn wirklich so einfach oder gibt es irgendwo einen Haken?

Dr. Roland Winkler antwortete:

Es gibt in Deutschland den so genannten Flugplatzzwang. Dieser ergibt sich deutlich aus § 25 Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz: „Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.“ Der Begriff Flugplatz ist im Luftrecht, hier der Luftverkehrszulassungsordnung, der Oberbegriff für Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Flughäfen werden weiter unterteilt in Verkehrsflughäfen und Sonderflughäfen, Landeplätze in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze. Der Unterschied zwischen Flughäfen und Landeplätzen besteht darin, dass für erstere ein Bauschutzbereich festgelegt wird, für letztere nicht. Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.

Bei ihnen kann der Benutzerkreis erweitert werden, etwa auf Luftsportgeräte und andere Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern Verwendung finden (§ 54 Absatz 2 LuftVZO). Mit der Flugplatzgenehmigung wird nicht nur geregelt, dass ein Flugplatz betrieben werden darf, sondern auch, wie er betrieben werden darf, welche Luftfahrzeuge dort starten, landen und stationiert sein dürfen. So können bei Verkehrs- und Sonderflughäfen Einschränkungen hinsichtlich Gewicht oder des Benutzerkreises festgelegt werden. Betrachten wir die Segelfluggelände, die auch für Schleppflieger zugelassen sind: Das entscheidende Wort im Absatz 2 des § 54 LuftVZO ist „bestimmungsgemäß“.

Nur zu Besuch bei den Nachbarn

Es bedeutet nicht, dass jedes Luftfahrzeug mit Schleppkupplung generell auf einem Segelfluggelände zugelassen ist, sondern nichts anderes, als dass ein bestimmtes Luftfahrzeug ganz konkret in Bezug auf das Segelfluggelände zum Schleppen bestimmt sein muss. Wer also, ob mit oder ohne Schleppkupplung, auf einem für Echoklasse-Maschinen nicht zugelassenen Segelfluggelände landet, begeht eine Straftat gemäß § 60 Absatz 1 Ziffer 4 Luftverkehrsgesetz. Das ist keine Kleinigkeit und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auch wer die Tat fahrlässig begeht, muss mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachzig Tagessätzen rechnen. Dass eine solche Bestrafung zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Piloten führt, versteht sich von selbst.

Doch es gibt eine vergleichsweise einfache Lösung: Wenn das Idyll so sehr lockt, gibt es immer noch die Möglichkeit der Außenlandeerlaubnis, die von der Luftfahrtbehörde erteilt werden kann. Zunächst müsste man natürlich die Zustimmung des Flugplatzbetreibers einholen. Wenn, wie von Ihnen beschrieben, das Segelfluggelände so gelegen ist, dass bei Start und Landung keine technischen Schwierigkeiten auftreten, dürften einer Außenlandeerlaubnis keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Behörde wird natürlich eine präzise Startstreckenberechnung verlangen, um sicherzugehen, dass der Flieger auch ohne Unfall wieder vom Platz weg kommt. Auch ist natürlich zu bedenken, dass die Außenstart- und -landeerlaubnis Ausnahmecharakter hat, und dass sie nicht zu einem gehäuften Flugbetrieb führen darf, der den Flugplatzzwang aushebeln würde.

fliegermagazin 8/2017

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