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Recht: Flugordnung
Wenn bei Vereinsmaschinen etwas kaputt geht, reagieren die
Clubältesten oft empfindlich – schnell ist der Streit da
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugordnung:
Im Verein haben wir unterschiedliche Luftfahrzeuge. Einige sind schon etwas älter und robuster, sodass es keine große Rolle spielt, wenn damit auch auf relativ unebenen Grasplätzen gelandet wird. Doch wir besitzen auch drei ziemlich neue Flieger, sozusagen unsere Zugpferde. Wir wollen natürlich, dass unsere Vereinsmitglieder diese möglichst schonend betreiben und damit nicht etwa auf irgendwelchen unbefestigten Pisten landen, wo es relativ schnell zu Steinschlag und Ähnlichem kommen kann. Wie können wir durchsetzen, dass sich unsere Mitglieder auch wirklich an Vorgaben halten, damit auch unsere Zugpferde sorgfältig behandelt werden?
Dr. Roland Winkler antwortete
Bereits im fliegermagazin 11/08 hatten wir die Problematik einer Flugordnung aufgezeigt. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt, dass es keine Grundlage dafür gibt, eine verschuldensunabhängige Haftung des oder der Piloten in einem Regelwerk wie einer Flugordnung einzuschließen. Das heißt, es würde Ihnen nicht helfen, wenn Sie zum Beispiel in Ihre Flugordnung aufnehmen würden, dass der Pilot unabhängig von seinem Verschulden für alle Schäden haftet, wenn er auf einem Grasplatz landet. Prinzipiell geht es hier um Fragen des Mietrechts, also gelten die Vorschriften der Paragrafen 535 ff BGB. So muss nach § 538 BGB der Mieter nicht bezahlen, wenn Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Das gilt für Vogelschlag ebenso wie für die Beanspruchung des Fahrwerks durch raue Pisten oder eben auch Steinschlag – dafür erhält der Vercharterer ja auch die Miete.
Dennoch gibt es eine Möglichkeit, wie Sie Ihre Zugpferde schützen: Die Zauberformel ist der „vertragsgemäße Gebrauch“. Üblicherweise werden zwischen Vermieter und Mieter keine besonderen Vorgaben zum Gebrauch eines Flugzeugs vereinbart; die Grenzen ergeben sich schlicht aus dem Flughandbuch des benutzten Luftfahrzeugs. Dass eine C172 vom Charterer nicht für Kunstflug verwendet werden darf, muss nicht explizit im Mietvertrag erwähnt werden. Allerdings kann der Verein beispielsweise für ein bestimmtes Luftfahrzeug im Rahmen der Betriebsordnung festlegen, dass es nur auf befestigten Pisten gestartet und gelandet werden darf, dass es bei Übernachtung auf einem auswärtigen Flugplatz hangariert werden muss und Ähnliches. Kehrt nun ein Pilot mit dem Flugzeug zurück und gibt es Schäden, die etwa auf aufgewirbelte Steinchen hindeuten, so lässt sich anhand der Aufzeichnungen ohne Weiteres nachvollziehen, wo das Luftfahrzeug zuletzt gelandet ist.
Zur Achtsamkeit verpflichtet
Damit ist die erste Hürde für einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung gegen den Mieter bereits genommen. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Aspekt: Derjenige, der den gemieteten Gegenstand vertragswidrig genutzt hat, muss beweisen, dass der schuldhaft vertragswidrige Gebrauch für den konkreten Schaden nicht ursächlich war. Im Klartext: Wenn sich eindeutige Steinschlagspuren zeigen und sich aus dem Bordbuch ergibt, dass das Luftfahrzeug auf einer Schotterpiste gelandet ist, so wird es für den Mieter eng. Er müsste nämlich jetzt beweisen, dass bei Landung auf einer ordentlich befestigten Piste derselbe Schaden entstanden wäre. Dieser Beweis wird kaum möglich sein. Umgekehrt muss sich der Pilot nicht davor fürchten, dass alles, was er tut, vertragswidriger Gebrauch ist. Selbst wenn er – auf eigenes Risiko – auf einer Hoppelpiste landet und anschließend wieder startet, hat ein eventueller Vogelschlag mit der Piste nichts zu tun und ist daher nicht für den Schaden ursächlich.
Unabhängig davon kann sich der Verein natürlich bei vertragswidriger Verwendung eines Luftfahrzeugs auch ohne Schaden künftig weigern, den betroffenen Piloten dieses Luftfahrzeug weiter zu verchartern. Auch könnte man in die Satzung eine Klausel aufnehmen, dass bei derart vertragswidriger Nutzung eines Luftfahrzeugs eine Vertragsstrafe fällig wird, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung verhängt werden kann. Verstößt ein Mitglied in besonders grober und beharrlicher Weise gegen die Benutzungsbestimmungen für die Luftfahrzeuge, so kann das sogar ein Grund sein, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen.
fliegermagazin 1/2011
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