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Recht: Flugauftrag
Allein dürfen Piloten nur mit Schein in der Tasche fliegen – oder als Schüler mit Erlaubnis des Lehrers. Solo zur Prüfung und zurück ist nie erlaubt
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Flugauftrag:
Wir im Verein sind uns uneinig, ob folgende Situation erlaubt ist: Ein Schüler fliegt mit Flugauftrag zu einem Verkehrsflugplatz, um dort seinen Prüfer abzuholen. Der Prüfungsflug verläuft allerdings nicht zufriedenstellend. Der Schüler setzt den Prüfer wieder am Verkehrsflughafen ab, erhält eine Bescheinigung, dass er durchgefallen ist – und soll dann allein zum Heimatflugplatz zurückkehren? Man hat bestätigt bekommen, dass man nicht fliegen kann, und soll doch zurückfliegen? Der Flugauftrag gilt meines Wissens nur als Hinflugticket. Aber wie sieht es mit dem Rückflug aus? Wer bestanden hat, braucht doch keinen Flugauftrag, schließlich ist er ja nicht mehr Schüler. Oder müsste der Prüfer dann einen weiteren Flugauftrag ausstellen?
Dr. Roland Winkler antwortete
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf ein Luftfahrzeug nur mit einer Erlaubnis geführt werden. Diese wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO durch Aushändigen des Luftfahrerscheins erteilt. Das heißt, dass die Erlaubnis erst dann wirksam ist, wenn man seinen Pilotenschein in den Händen hält. Die Mitteilung des Prüfers, dass man bestanden hat, entspricht nicht der Erteilung der Erlaubnis! Von diesen Grundsätzen macht § 117 der LuftPersV eine Ausnahme: Danach darf ein Flugschüler notwendige Soloflüge ausführen, wenn der Lehrer hierfür einen Auftrag erteilt hat. Für die Prüfung müssen mindestens zehn Stunden Alleinflug nachgewiesen werden (JAR-FCL 1.125). Fünf davon entfallen auf Überlandflüge, darunter wenigstens ein Flug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometern (150 Nautische Meilen), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Plätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchgeführt werden müssen.
Wenn der Lehrer davon überzeugt ist, dass sein Schüler das Flugzeug beherrscht und allgemein fliegerisch fit ist, darf er Flugaufträge erteilen, damit der zukünftige Pilot das für die praktische Prüfung erforderliche fliegerische Geschick erwirbt. Auf den Alleinflügen soll der Schüler lernen, ohne die mentale Rückversicherung durch einen Lehrer zu fliegen. Denn in der Prüfung selbst soll sich der Prüfer nicht an der Durchführung des Flugs beteiligen, außer er muss aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer tätig werden. In der Anmeldung zur praktischen Prüfung bestätigt die Flugschule, dass der Schüler sämtliche Anforderungen, darunter auch seine Soloflugzeit, erfüllt hat.
Die Lizenz-Lücke
Ein Soloflug vom Heimatplatz zum Verkehrsflughafen, auf dem der Prüfer wartet, kann also nicht mehr der Ausbildung dienen, denn sonst könnte die Schule der Prüfungsbehörde nicht mitteilen, dass die Ausbildung abgeschlossen und der Flugschüler für die Prüfung geeignet ist. Mit Bestehen der Prüfung endet auf jeden Fall das Ausbildungsverhältnis. Der frischgebackene Pilot ist nicht länger Schüler und hat demnach auch keinen Lehrer. Dennoch besitzt er nach der Bestätigung, er habe die Prüfung bestanden, noch keine Lizenz. Erst wenn er den Schein tatsächlich in Händen hält, darf er wieder allein fliegen. Ein Rückflug vom Prüfungs- zum Heimatplatz geschähe daher ohne Lizenz und wäre eine Straftat nach § 60 LuftVG. Fällt der Schüler durch die Prüfung, ist das Ausbildungsverhältnis nicht beendet. Ein Flugauftrag für den Rückflug zum Heimatplatz könnte also grundsätzlich erteilt werden.
Aber Flugaufträge müssen einen Ausbildungszweck haben. Wurde beispielsweise die Prüfung nicht bestanden, weil die Flughöhe nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen lag, macht es wenig Sinn, dass der Flugschüler das auf einem Soloflug übt: Er könnte sich so sehr auf den Höhenmesser konzentrieren, dass er die anderen Instrumente nicht überwacht. Konzentrationsübungen wie das Einhalten der Höhe lassen sich vernünftigerweise nur mit Lehrer durchführen, da dieser die anderen Parameter überwacht, sodass der Flug sicher ist. Auch Mängel in der Flugdurchführung, bei allgemeinen Flugübungen, Überlandfügen, Anflügen oder außergewöhnlichen und Notverfahren können nur im Beisein eines Lehrers ausgemerzt werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung kommt daher ein Flugauftrag zur Rückkehr an den Heimatplatz ebenfalls nicht in Frage. Weder Hin- noch Rückflug dürfen also solo mit einem Flugauftrag stattfinden.
fliegermagazin 12/2011
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