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Recht: Fliegen gegen Geld

Europaweit werden ab April die Fluglizenzen neu geregelt. Das sorgt für Unruhe: Dürfen Privatpiloten für Rundflüge kein Geld mehr nehmen?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Fliegen gegen Geld:

Ich bin begeisterter Pilot und liebe es, Freunde und Bekannte mitzunehmen, um ihnen zu zeigen, wie schön die Fliegerei ist. Nun habe ich mitbekommen, dass sich im April mit Einführung der EASA-Vorschriften für Lizenzen die Regeln für die Mitnahme von Personen in privat genutzten Kleinflugzeugen ändern. Vor allem geht es darum, dass Mitflieger auf gar keinen Fall in irgendeiner Form dafür Geld bezahlen dürfen, nicht einmal eine Beteiligung an den Spritkosten. Stimmt das? Auch soll es dann nicht mehr erlaubt sein, dass Vereine beispielsweise an Flugtagen den Besuchern gegen Geld Rundflüge anbieten.

Aus meiner Sicht ein ziemlich harter Schlag für Clubs, denn dass Rundflüge bei solchen Gelegenheiten nicht dazu da sind, um möglichst viel Gewinn zu machen, sondern Flugbegeisterten gegen einen kleinen Obolus eine Freude zu machen, ist doch wohl jedem klar. Was genau ändert sich denn im April? Und was muss ich tun, wenn ich weiterhin Freunde mitnehmen möchte? Sollen sie am Ende unterschreiben, dass ich sie gratis mitgenommen habe? Wer will das denn überhaupt kontrollieren, wenn sie mir doch einen Schein zustecken?

Dr. Roland Winkler antwortete

Sie können beruhigt sein: Die Rechtslage ändert sich keineswegs. Nach der ab April geltenden Verordnung Nr. 1178/2011 der EU-Kommission vom 3. November 2011, Abschnitt FCL.205.A, gilt künftig folgende Regelung: „Die Rechte des Inhabers einer PPL (A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Copilot (…) im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.“ Entscheidend für  unsere Betrachtung ist das Wort „Vergütung“, denn diese bleibt dem PIC versagt. Wir müssen allerdings  auch Absatz b) dieser Vorschrift betrachten: „Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL (A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für 1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL (A) oder PPL (A);2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigkeitsüberprüfungen für diese Lizenzen;3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.“

Der Begriff „Vergütung“ ist dem deutschen Recht dabei bekannt; vor allem im Zivilrecht finden wir ihn an zentraler Stelle. So bestimmt § 611 Abs. 1 BGB: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 631 Abs. 1 BGB bestimmt: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“ Derjenige, der Dienste leistet oder als Arbeitnehmer für einen anderen tätig ist, und derjenige, der für einen anderen ein Werk herstellt, erhält eine Vergütung. Im Gegensatz dazu bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 662 für den Auftrag, dass sich der Beauftragte durch die Annahme des Auftrags verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Mitnahme von Fluggästen: Was zu vergüten ist

Es ist anerkannt, dass der Beauftragte also keine Vergütung bekommt. Der Beauftragte kann allerdings nach § 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen: Wenn ihm Ausgaben entstehen, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass er sie im vernünftigen Rahmen ersetzt. Im Klartext: Ein Pilot darf (wie bisher auch) für einen Rundflug oder einen Streckenflug von A nach B mit Freunden oder Bekannten zwar keine Vergütung von diesen verlangen, also ein Honorar. Er kann jedoch auch nach der neuen Verordnung die ihm entstandenen Aufwendungen, wie mit dem Passagier vereinbart, von diesem ersetzt bekommen. Es ist dabei lediglich darauf zu achten, dass aus der Rundflugtätigkeit und der „Mitnahmebörse“ kein gewerbliches Unternehmen wird; Werbung vor allem per Internet ist nach wie vor tabu.

Ein Blick in die anderssprachlichen Fassungen der EU-Verordnung bestätigt übrigens diese Auffassung: Die englische Fassung nennt Vergütung „remuneration“, die französische „rémunération“, die italienische „retribuzione“ und die spanische „remuneración“. Alle diese Begriffe beziehen sich auf die deutschen Begriffe Lohn, Entlohnung, Arbeitsentgelt oder Vergütung. In einem „Dictionary of Law« wird der Begriff „to remunerate“ wie folgt umschrieben: „To pay somebody money for his services“. Das heißt klipp und klar: Eine Beteiligung meiner Freunde und Bekannten an den mir entstehenden Aufwendungen, sei es für die Charter des Flugzeugs, die Spritkosten oder für die anfallenden Landegebühren, wird durch die EU-Verordnung 1178/2011 nicht ausgeschlossen. Die Rechtslage bleibt also gleich.

fliegermagazin 3/2013

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