Recht

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Datenschutz am Flugplatz

Mitglieder von Luftsportvereinen haben Post bekommen: Es geht um die Verarbeitung und den Schutz persönlicher Daten. Was ist davon zu halten?

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema EU-Verordnung:

Ich habe kürzlich vom Luftsportverein, in dem ich Mitglied bin, einen Brief erhalten, in dem es mal wieder um Datenschutz geht. Offenbar gibt es eine neue EU-Verordnung. Der Club bittet um mein Einverständnis, meine Daten zu speichern und bei Bedarf auch weiterzugeben. Dass beim Start das Kennzeichen der Maschine, mit der ich starte, notiert wird, und mein Name als Pilot in Command auch erfasst wird, verstehe ich ja. Doch es geht offenbar auch um meine Bankverbindung, meine private und dienstliche Telefonnummer, meine Mailadresse und weitere Dinge, mit denen ich eher vorsichtig umgehe und bei denen ich mir gut überlege, ob und wem ich sie preisgebe.

Andererseits verstehe ich durchaus, dass sich der Verein nur an die Regeln hält, die sich anscheinend einmal mehr geändert haben. Ich frage mich jetzt aber doch, was genau sich da geändert hat, welchen Grund diese Aktion hat und was ich davon halten soll. Möglicherweise ist es bloß ein weiterer Sturm im Wasserglas – oder steckt doch mehr dahinter?

Dr. Roland Winkler antwortete

Es ist keineswegs ein Sturm im Wasserglas, sondern ein größeres Opus aus Brüssel. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verbreitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – so der vollständige Name – umfasst im Amtsblatt der Europäischen Union 87 Seiten und regelt in 99 Artikeln mit 173 Vorbemerkungen das Recht einer jeden Person auf Schutz der sie betreffenden Daten. Hintergrund ist die rasche technische Entwicklung und die Globalisierung, die den Datenschutz vor neue Herausforderungen gestellt hätten. Der sachliche Anwendungsbereich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nachdem Ihr Luftsportverein Ihre persönlichen Daten speichert, fällt er in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Personenbezogene Daten sind nicht nur Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern auch sonstige Informationen wie Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift und Datum des Vereinsbeitritts. Wie die Daten gesammelt und verwaltet werden – elektronisch oder als Papier –, spielt keine Rolle. Als Verantwortlicher für den Datenschutz fungiert der Verein. Der Flugwart, dem vom Vorstand die Kontrolle der Lizenzen und Berechtigungen vor jeder Inbetriebnahme eines Vereinsflugzeugs übertragen wurde, zählt genauso dazu wie die Büromitarbeiterin, die die Reservierungen kontrolliert oder die Bordbücher und Flugzeugschlüssel verwaltet. Das einzelne Vereinsmitglied hingegen, dem keine speziellen Aufgaben übertragen sind, bleibt außen vor.

EU-Verordnung: Neues aus Brüssel

Ein überaus wichtiger Belang ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Dies bedeutet nach Artikel 5 und 6 der Verordnung, dass die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person und nur für den von der Einwilligung umfassten Zweck verarbeitet werden dürfen. Ebenfalls wichtig: Der Verein muss seine Mitglieder bei der Erhebung von personenbezogenen Daten über diesen Vorgang informieren; Näheres regelt Artikel 13 der Verordnung. Bei Missachtung können hohe Bußgelder verhängt werden. Deshalb erhalten Sie jetzt Post mit der Bitte um Ihr Einverständnis – auch wenn der Verein eigentlich nichts anderes mit Ihren Daten tut als vorher schon. Die Grenze für die Datenerhebung ist die Satzung, in der die Ziele des Vereins festgelegt sind. Mitgliederdaten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als es zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist.

Luftsportvereine haben in aller Regel den Zweck, den Luftsport zu fördern, Luftfahrer heranzubilden und allgemein bei der Bevölkerung um Sympathie für die Luftfahrt zu werben. Dafür braucht man prinzipiell weder die Bankverbindung noch die private Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. In der Praxis ist es natürlich komfortabler, wenn Sie Ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen lassen. Und es schadet sicher nicht, wenn Ihr Verein Sie telefonisch erreichen kann. Sehr wohl müssen Sie die Daten Ihrer Lizenzen und Berechtigungen, des Medicals und Ihrer Flugerfahrung preisgeben, da sonst der Verein als Halter von Luftfahrzeugen in den Strafbarkeitsbereich des § 60 Luftverkehrsgesetz kommen kann. Schließlich darf es der Halter nicht zulassen, dass jemand ohne entsprechende Berechtigung ein Luftfahrzeug führt.

fliegermagazin 6/2018

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