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Datenschutz und DSGVO im Flugverein
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Datenschutz: In fliegermagazin 6/2018 haben Sie das Thema Datenschutz behandelt. Ich habe an Seminaren des DAeC-LVN teilgenommen und dazu weitere Lektüre studiert. Unsere Mitglieder, die Zugriff auf Vereinsdaten […]
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Datenschutz:
In fliegermagazin 6/2018 haben Sie das Thema Datenschutz behandelt. Ich habe an Seminaren des DAeC-LVN teilgenommen und dazu weitere Lektüre studiert. Unsere Mitglieder, die Zugriff auf Vereinsdaten haben (zum Glück weniger als neun Personen), haben eine Datenschutzerklärung unterschrieben, und wir verarbeiten nur, was für den Vereinszweck und die Aufgabe erforderlich ist. Eine Sache machte mich jetzt aber stutzig: In der Datenschutz-Grundverordnung steht, dass ein Datenschutzbeauftragter benötigt wird, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die über die Gesundheit einer Person informieren.
Im Luftsportverein ist das Thema Gesundheit wichtig, denn es darf ja niemand ohne gültiges Medical fliegen. Der Erste Vorstand und der Ausbildungsleiter müssen regelmäßig genau das erfassen. Was ist aber an einem schönen Segelflugtag, an dem die beiden ja nicht anwesend sein müssen? Der Tagesflugleiter muss wissen, wie es um die Medicals steht, sonst darf er nicht starten lassen. Ihm müsste also eigentlich eine Liste von Mitgliedern vorliegen, die gesundheitlich gesperrt sind. Das müsste nicht einmal ein Zettel sein, es könnte ihm ja auch der Vorstand per Telefon mitteilen. Und vor allem: Müssen wir aus diesem Grund am Ende doch einen Datenschutzbeauftragten haben?
Dr. Roland Winkler antwortete:
Die Datenschutzgrundverordnung der EU kennt zwei Kategorien von Daten. Einmal sind dies die sogenannten „personenbezogenen Daten“. Darunter versteht die Verordnung alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Dazu gehört der Name sowie Familienstand und Anzahl der Kinder, die Fluglizenz inklusive Medical, die Mitgliedsnummer im Verein, der Wohnort, Handy- und Festnetzanschluss und auch die Bankverbindung. Diese Daten dürfen im Rahmen der Art. 5 und 6 verarbeitet werden, wobei insbesondere die Grundsätze Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit gehören. Datensammeln soll kurz gesagt nicht Selbstzweck sein.
Daneben nennt die Verordnung „besondere Kategorien personenbezogener Daten“, zu denen unter anderen auch die angesprochenen Gesundheitsdaten gehören. Deren Verarbeitung ist gemäß Art. 9 grundsätzlich untersagt, unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt ist oder nicht. Art. 9 Abs. 2 nennt zehn Ausnahmetatbestände, die jedoch in unserem Fall nicht zum Tragen kommen. In Art. 4 Ziff. 15 definiert die Verordnung die Gesundheitsdaten als personenbezogene Daten, die sich auf die geistige und körperliche Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen.
Bereits im fliegermagazin 11/2011 hatte ich darauf hingewiesen, was das Medical aussagt: Es ist eine Momentaufnahme und besagt, dass der Fliegerarzt am Untersuchungstag nichts festgestellt hat, was gegen die Flugtauglichkeit des Piloten spricht. Aus dem Medical lassen sich keine konkreten Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Inhabers gewinnen. Die Verordnung 1178/2011 der Kommission beschreibt im Anhang IV (Teil MED) Abschnitt B Unterabschnitt MED.B.005 bis 095 all das, was bei der Untersuchung des Fliegerarztes einer Flugtauglichkeit entgegensteht. Nun könnte man argumentieren, dass man damit doch einiges über den Gesundheitszustand des Piloten weiß. Aber auch das ist nicht zutreffend, wie MED.B.010 d (5) zeigt: Selbst nach einem Myokardinfarkt ist es unter engen Bedingungen möglich, dem Piloten die Flugtauglichkeit zu bestätigen.
Medical: Fliegen darf nur, wer gesund ist
Mit anderen Worten: Die Registrierung des Medicals in den Akten oder dem Datensystem des Vereins stellt keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar. Daher braucht Ihr Verein auch keinen Datenschutzbeauftragten. Ebenso ist es nicht notwendig, eine „Negativliste“ über diejenigen Piloten zu führen, die aus medizinischen Gründen gesperrt sind. Bekanntlich darf ein Pilot die Rechte aus seiner Lizenz nur wahrnehmen, wenn er im Besitz des Medicals ist und es mit sich führt (FCL 040). Der von Ihnen angesprochene Tagesflugleiter braucht gar keine Listen – er wird sich von jedem, der mit einem Vereinsflugzeug fliegen will, Lizenz und Medical vorlegen lassen.
Übrigens: Nach MED.A.020 dürfen die mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden, wenn der Lizenzinhaber von einer Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis hat und die Möglichkeit besteht, dass er nicht mehr sicher fliegt. Dazu gehören Heuschnupfen ebenso wie die Einnahme starker Medikamente mit entsprechenden Nebenwirkungen (fliegermagazin 11/2016).
fliegermagazin 9/2018
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