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Recht: Bezahlung bei Gastflügen
Das leidige Thema der Gastflüge gegen Bezahlung ist fast vom Tisch – bis zum Finale müssen Motorflugpiloten aber auf Nummer sicher gehen
Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Bezahlung:
Seit Monaten wird nunmehr hin- und herdiskutiert, ob ein PPL-Pilot Passagiere gegen Kostenbeteiligung mitnehmen darf, und ob Luftsportvereine Rundflüge gegen Bezahlung veranstalten dürfen. So wie es scheint, gibt es mehr Meinungen als Personen, die sich dazu äußern. Die einen berufen sich auf die Schreiben des BMVBS vom 16. und 19. Juli 2013, einige Versicherer mauern und erklären sich überhaupt nicht, die Behörden können keine verbindliche Auskunft geben, und die Dummen sind letztendlich die Privatpiloten, die bei ihrem Gastflug womöglich das Pech haben, einen Schaden zu erleiden. Ist es denn wirklich so schwierig, eine vernünftige Lösung zu finden? Denn eine Risikoerhöhung bedeutet es doch wahrlich nicht, wenn mir mein Fluggast etwas von den Kosten erstattet. Wenn ich mich als Pilot von meinem Fluggast oder meinen Fluggästen ablenken lasse, dann hängt das doch nicht davon ab, ob diese etwas bezahlen oder nicht. Wie ist denn die Rechtslage nun wirklich?
Dr. Roland Winkler antwortete
Wichtig ist zunächst, dass sich der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kräftig für die Privatpiloten ins Zeug gelegt und insbesondere in seinem Schreiben vom 19. Juli 2013 deutlich und klar dargestellt hat, was aus seiner Sicht erlaubt ist. Allerdings hat das BMVBS im vorherigen Schreiben vom 16. Juli auch darauf hingewiesen, dass diese neuen Regelungen voraussichtlich von den EU-Gremien zum September 2013 verabschiedet und im Januar 2014 veröffentlicht werden. Erst nach der Veröffentlichung wären dann die unseligen Regelungen der EU-Verordnung 1178/2011 aus der Welt, und es gäbe die notwendige so genannte Legaldefinition, die bislang fehlte.Weil das deutsche BMVBS mit seinem Schreiben kein EU-Recht vorwegnehmen kann, gilt bis dahin streng genommen weiter die alte EU-Regelung, die Flüge gegen Bezahlung verbietet. Zwar ist mit dem Schreiben des BMVBS festgelegt, dass deutsche Behörden bereits nach der neuen Regelung zu verfahren haben.
Doch die Versicherung könnte sich auf das geltende EU-Recht berufen und bei einem Schadensfall die Leistung bei Flügen gegen Bezahlung verweigern. Es ist also der Versicherer gefragt: Er muss explizit den neuen Regeln zustimmen. Erste Unternehmen haben dies bereits getan, so die AachenMünchner oder jetzt die die Delvag Luftfahrtversicherungs AG aus Köln. Unter diesem Link findet sich die Zusicherung dieser Gesellschaft, dass Gastflüge von Privatpiloten bei ihr versichert sind.Auch dort wird erkannt, dass die Rechtslage unklar ist, trotz der Konkretisierung durch den BMVBS mit seinen beiden Schreiben vom 16. und 19. Juli.
Gastflüge: Sind Gäste wirklich willkommen?
Demzufolge sind Privatpiloten als Versicherungsnehmer weiter auf die Zusage ihres Versicherers angewiesen; unveränderter Versicherungsschutz besteht also nur dann, wenn dieser ausdrücklich bestätigt wird – nur dann gibt es im Schadensfall keinen Ärger vor Gericht mit dem Versicherungsschutz. Folgende Flüge erlaubt die neue Regelung:
- Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL mit bis zu sechs Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten, wobei die Höhe des Anteils nicht festgelegt ist).
- Wettbewerbs- und/oder Schauflüge, bei denen neben den Selbstkosten auch jährliche Kosten anteilig geltend gemacht sowie Preisgelder angenommen werden.
- Einweisungs-/Einführungsflüge (so genannte Schnupperflüge) durch Vereine und Verbände oder Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung EU Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer Lizenz oder die Förderung des Luftsports ist, und schließlich
- Absetzflüge von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Segelflugzeuge oder Kunstflüge durch Vereine und Verbände oder Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung EU Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer Lizenz oder die Förderung des Luftsports ist.
- Die lang erhoffte Lösung ist damit in Reichweite, aber noch nicht ganz da. So hat auch der Geschäftsführer der AOPA-Germany im fliegermagazin 9/2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sicherheitshalber bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln eine Zustimmung der Versicherung zum Flugbetrieb wie oben beschrieben einzuholen ist. Wenn sich der Versicherer weigert, sollte der Versicherungsnehmer die Konsequenzen ziehen, getreu dem Motto: Andere Mütter haben auch schöne Töchter.
fliegermagazin 10/2013
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