Recht

/

Recht: Betriebsordnung

In manchen Vereinen kann alles gar nicht genug geregelt sein. Eine Flugbetriebsordnung muss her! Doch die ist nicht ohne juristische Fallstricke

Von Redaktion

Frage an Dr. Roland Winkler zum Thema Betriebsordnung:

Wir sind ein Zusammenschluss von Vereinen, der nicht nur einen Flugplatz betreibt, sondern auch mehrere Luftfahrzeuge. Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, wollen wir eine Flugbetriebsordnung entwickeln, an die sich dann alle Piloten halten können. Die Luftfahrzeuge stehen ausschließlich aktiven Mitgliedern der beteiligten Vereine zur Verfügung, sodass wir keine Fremdcharterer haben. Welche Eckpunkte sind bei einer solchen Flugbetriebsordnung zu beachten?

Dr. Roland Winkler antwortete

Eine Flugbetriebsordnung ist nur sinnvoll, wenn die beteiligten Vereine sie in ihrer Satzung durch einen Hinweis verankern. Unmittelbar in die Satzung sollte sie nicht aufgenommen werden: Jede Änderung würde dann wieder eine Satzungsänderung bedeuten, die von der Mitgliederversammlung abgesegnet werden müsste. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei Verletzungen der Flugbetriebsordnung der einzelne Verein Maßnahmen gegen sein Mitglied ergreifen kann. Sinnvolle Regelungen für eine Flugbetriebsordnung sind weitere Ausgestaltungen der (ohnehin gesetzlich bereits normierten) Regelungen zum Flugbetrieb. Im Regelwerk könnte das Prozedere für Reservierungen der Vereinsmaschinen genau beschrieben sein; möglich wäre auch die Regel, dass Piloten vor ihrem ersten Flug im Kalenderjahr einen Überprüfungsflug mit Lehrer durchführen, um das Schadensrisiko klein zu halten.

Angesichts der 90-Tage-Regel aus § 122 LuftPersV müsste dann bestimmt werden, dass bei diesen Überprüfungsflügen der Fluglehrer, der auf dem rechten Sitz sitzt, vom Halter als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt wird. Zurückhaltend sollte die Flugbetriebsordnung im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen sein: Die Verpflichtung, etwa eine Beförderungsvereinbarung schriftlich abzuschließen, indem man einen Flugschein ausfüllt und in irgendeinem Ordner abheftet, ist blanker Unsinn. Zum einen sind derzeit entgeltliche Beförderungen ohnehin tabu (siehe fliegermagazin 7/2013), zum anderen darf sich kein Privatpilot vertraglich zu einer Beförderung verpflichten. Die einzelnen Sorgfaltspflichten des Piloten, der ab Übernahme für das Flugzeug verantwortlich ist, müssen nicht weiter niedergelegt werden – per Gesetz ist alles erschöpfend geregelt. Das gilt im Übrigen auch für Haftungsfragen.

Vereine: Tückische Benimmregeln

Vor allem sollte man die Finger von Modifikationen lassen: Der Begriff der groben Fahrlässigkeit muss nicht neu definiert werden; die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist ausschließlich Sache von Gerichten. In eine Flugbetriebsordnung gehören dagegen die jeweiligen Flugstundenpreise und/oder Gebühren. Vorsicht ist geboten, wenn Weisungsbefugnisse verankert werden. Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, dass eine übergeordnete Instanz, quasi ein „Oberpilot“, allen anderen vorschreibt, was sie als PIC zu tun oder zu lassen haben. Vor Gericht haben solche Vorschriften nur selten Gewicht. Sie können aber durchaus zurückschlagen, und zwar dann, wenn sich nach einem Unfall die Geschädigten darauf berufen, dass ein Verein seine selbstverordnete Aufsichtspflicht verletzt habe. „Handgestricktes“ verbietet sich bei den Sanktionen, da die Gerichte eine genaue Beschreibung des strafwürdigen Verhaltens verlangen.

Begriffe wie „wiederholt unkameradschaftliches Verhalten“ helfen da nicht weiter. Andererseits spricht nichts dagegen, auch von Vereinsseite gegen ein Mitglied vorzugehen, das gegen das Strafrecht verstoßen hat. So kann die Flugbetriebsordnung vorsehen, dass eine Nutzungsbeschränkung oder gar ein Verbot in Frage kommt, wenn ein Pilot wiederholt Lufträume verletzt. Zahlungsrückstände müssen nicht extra aufgenommen werden; hier bietet das Zivilrecht bereits ausreichende Möglichkeiten, die weitere Nutzung eines Luftfahrzeugs zu verweigern.In jedem Fall ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert. Das Anwaltshonorar ist günstiger als ein verlorener Prozess, wenn das Gericht feststellt, dass eine Klausel in der Betriebsordnung nichtig war.

fliegermagazin 9/2013

Schlagwörter
  • Flugbetriebsordnung
  • Betriebsordnung
  • Recht
  • Rechtsanwalt
  • air law
  • airlaw
  • Luftrecht
  • Luftrechtsexperte
  • Dr. Roland Winkler
  • Satzungsänderung
  • Mitgliederversammlung
  • Verein
  • Schadensrisiko
  • Vereinsmaschinen
  • Beförderungsvereinbarung