Recht

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Neue Luftfahrt-Grundverordnung

Seit September 2018 gilt die neue europäische Luftfahrt-Grundverordnung. Bei vielen Piloten, Verbänden und Betrieben gibt es aber noch Unklarheiten

Von Redaktion
EASA

Frage an Rechtsanwalt Frank Dörner zum Thema Basic Regulation:

Jahre nach der ersten europäischen Luftfahrt-Grundverordnung (Basic Regulation) ist nun die aktuelle VO (EU) Nr. 2018/1139 die Basis des Luftrechts. Unsere nationalen Regelungen sind leider teils überholt, teils schlicht europarechtswidrig. Sie ergänzen oder konkretisieren die europäischen Regelungen nur an wenigen Stellen. Es gilt also immer zuerst der Blick ins europäische Recht! Denn wenn der europäische Gesetzgeber eine „Verordnung“ erlässt, so entspricht das im deutschen Sprachgebrauch einem „Gesetz“. Die EU-Verordnungen gelten in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt und unmittelbar.

Rechtsanwalt Frank Dörner antwortete:

Ausgangspunkt ist die Luftfahrt-Grundverordnung. Zu finden ist sie mit allen ihr folgenden Ausführungsverordnungen unter www.easa.europa.eu. Unter „Regulations“ und dann „Basic Regulation“ findet sich der Download für (EU) 2018/1139. Damit gelangt man zum Europäischen Amtsblatt (EUR-LEX). Ein Klick auf das in der Spalte „DE“ dargestellte PDF-Symbol lädt die Grundverordnung in der deutschsprachigen Fassung. Auf ähnlichem Weg finden sich auch die Ausführungsverordnungen. Dort sollte man, wo vorhanden, die konsolidierten Fassungen verwenden, die alle später erlassenen Verordnungen mit Nachbesserungen und Änderungen zusammenfassen.

Jeder Luftfahrtbeteiligte muss die ihn betreffenden Regularien kennen – und damit auch zwingend die Grundverordnung, deren grundlegende Anforderungen und die jeweiligen Ausführungsvorschriften.

Die ersten zwölf Seiten der Grundverordnung kann man getrost überblättern. Das Kapitel 1 enthält die Grundsätze der VO. Noch wichtiger sind jedoch, und das gilt für fast alle europäischen Verordnungen, die jeweiligen Anhänge. Bei der Grundverordnung sind zum Beispiel in Anhang I Luftfahrzeuge genannt, die teilweise von der Anwendbarkeit der EU-Vorschriften ausgenommen sind – etwa von technischen Regeln oder der Aufsicht bei der Entwicklung. In früheren Versionen war dieser Abschnitt als Annex II enthalten. Erfasst sind davon zum Beispiel Ultraleichtflugzeuge. Im Anhang II werden die „Grundlegenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit“ dargestellt. Die detaillierten Regelungen zur Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen findet man dann in der Ausführungsverordnung VO(EU) Nr. 748/2012. Auch dort ist vor allem der Anhang relevant: Anhang I enthält den Teil 21, auf Englisch Part 21. In der Ausführungsverordnung VO (EU) Nr. 1321/2014 sind die einzelnen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, also Wartung und Instandhaltung, jeweils wieder in den Anhängen (z.B. Part M, Part 66 und Part 145) zu finden.

Das europäische Recht hat immer Vorrang

Wir springen zu Anhang IV der Grundverordnung: die „Grundlegenden Anforderungen an das fliegende Personal“. Diese heben beispielsweise das Erfordernis der Luftrecht-Kenntnisse hervor. Für die Details muss man in die Ausführungsverordnung VO(EU) 1178/2011 und die dortigen Anhänge Part FCL und MED oder für die Flugschulen den Teil ORA oder auch den neuen Anhang DTO gehen.

Nun noch zu Anhang V der Grundverordnung, die „Grundlegenden Anforderungen an den Flugbetrieb“. Denen folgen die Ausführungsverordnungen VO (EU) Nr. 965/2012 mit dem OPS-Anhang I (dort mit den Unterabschnitten zu CAT, SPO, NCC, NCO und mehr) und die Luftverkehrsregeln nach SERA im Anhang zur VO (EU) 923/2012.

Diese vier Anhänge mit ihren nachfolgenden Ausführungsverordnungen sind das Mindestrüstzeug für den Luftfahrer. Die Begriffe der Anhänge mit den Parts oder Teilen wie FCL, CAT, NCO, SERA und weitere erschließen sich dort. Die „Lupen“-Funktion auf der EASA-Homepage führt mit einem Verzeichnisbaum zu den richtigen Anhängen.

Nationale Besonderheiten, beispielsweise zu Sichtflugminima in Luftraum G, zu Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften für Motorsegler, wenn ihr Triebwerk stillgelegt ist, oder zur Verwendung eines alten 25-kHz-Funkgeräts als Zweitgerät im IFR-Flieger sind dann deutschen Bestimmungen der LuftPersV, der LuftVO oder auch der LuftBO sowie Bekanntmachungen dazu (als NfL) zu entnehmen.

fliegermagazin 01/2019

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