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Gilt ein Checkflug auch klassenübergreifend?

Um Flugzlizenzen zu erhalten, müssen Piloten ihr Können regelmäßig mit einem Übungsflug nachweisen. Pilot und Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch klärt die Frage, ob ein solcher Flug auch klassenübergreifend gilt.

Von Redaktion
Ingo-Julian Rösch: Rechtsanwalt und Pilot.
Ingo-Julian Rösch: Rechtsanwalt und Pilot. Bild: Ingo-Julian Rösch

PPL und LAPL sowie die UL-Berechtigung werden grundsätzlich zeitlich unbefristet erteilt, sie verfallen also nicht. Lizenzen beziehungsweise Klassenberechtigungen erfordern aber bestimmte Voraussetzungen, um daraus resultierende Rechte ausüben zu dürfen.

Die Klassenberechtigung SEP (einmotorige Kolbenflugzeuge) ist zwei Jahre gültig, und eine Verlängerung setzt beim PPL voraus, dass in den letzten zwölf Monaten insgesamt zwölf Flugstunden (davon sechs als PIC) sowie zwölf Starts und Landungen geflogen wurden, und zusätzlich ein Übungsflug mit einem Fluglehrer von mindestens einer Stunde Dauer stattfindet. Beim LAPL ist es ähnlich, der Pilot hat aber den gesamten Zwei-Jahres-Zeitraum, um die Flugstunden sowie die Starts und Landungen nachzuweisen. Die Stunden können in allen Fällen auch auf einem UL geflogen werden; der Übungsflug muss aber auf einem SEP-Flugzeug erfolgen.

Checkflug: Für UL-Lizenzen gilt nationales Recht

Für UL-Lizenzen gilt allerdings nationales Recht, § 45 LuftPersV. Es müssen zwölf Flugstunden in den letzten 24 Monaten und zwölf Starts und Landungen auf einem UL, einem SEP-Flugzeug oder Motorsegler absolviert werden, davon sechs als PIC, plus Übungsflug mit Fluglehrer.

Doch gilt der PPL-/LAPL-Übungsflug etwa mit einer Cessna 152 (SEP) auch als Übungsflug für die UL-Lizenz? § 45 LuftPersV führt aus, dass der Übungsflug auf einem aerodynamisch gesteuerten UL erfolgen muss. Damit wäre die Cessna für den UL-Übungsflug nicht geeignet. Doch verlangt der Gesetzgeber in diesem Fall wirklich zwei Übungsflüge? Zwar ist der Wortlaut eindeutig, aber schon das Erlangen einer UL-Lizenz für PPL-Inhaber ist mit nur geringen Anforderungen verbunden: Es braucht keine Prüfung, sondern einer Art „Vertrautmachung mit Fluglehrer“. Warum dann zwei getrennte Übungsflüge?

Mit einer Befähigungsprüfung müssen Mindestflugstunden nicht eingehalten werden

Ein Blick in § 45 Abs. 3 LuftPersV führt zu weiteren Fragen. Eine Verlängerung von PPL und UL-Lizenz ist auch ohne Einhaltung der Mindestflugstunden möglich: mit einer „Befähigungsprüfung“. Beim PPL braucht es dazu zwingend einen Prüfer, FCL.740. Auch beim UL wird ein „dazu anerkannten Prüfer“ gefordert (§ 45 Abs. 3 Satz 1 LuftPersV). Dabei darf die UL-Befähigungsprüfung auf einem SEP oder TMG-Flugzeug abgelegt werden. Ein Flug mit einem geeigneten Flugprüfer kann also in jedem Fall beide Lizenzen gleichzeitig verlängern.

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Aber wer ist beim UL „dazu anerkannt“? Muss der Prüfer gleichzeitig Prüfer für UL und PPL sein? Oder reicht es aus, wenn es ein Prüfer für PPL ist? Weiter ist der Begriff der „Befähigungsprüfung“ in der LuftPersV nirgends sauber definiert, es wird nur auf die Verbände verwiesen, § 128 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LuftPersV. Klare Vorgaben finden sich insoweit keine – jedenfalls nicht öffentlich.

Kein Prüfer notwendig: Auch Fluglehrer können den Nachweis bestätigen

Laut § 34 Abs. 3 Satz 3 LuftPersV darf dann aber nicht nur ein Prüfer, sondern auch ein Fluglehrer „diese Nachweise“ – gemeint ist wohl die Befähigungsprüfung nach Satz 1 und 2 – bestätigen. Wollte der Gesetzgeber eine „Befähigungsprüfung“ bei ULs nur durch einen Prüfer, nicht aber durch einen Fluglehrer gestatten – warum sollte dann der Fluglehrer „die Nachweise im Rahmen der Befähigungsprüfung“ bestätigen dürfen?

Kann man nun argumentieren, dass der vom Fluglehrer zu bestätigende Übungsflug im Rahmen der SEP/LAPL-Verlängerung auch eine Befähigungsprüfung im Sinne des § 45 Abs. 3 LuftPersV enthalten kann oder zumindest eine Verlängerung der UL-Berechtigung nach § 45 Abs. 2 LuftPersV begründet? Ohne den Verweis auf Fluglehrer in § 45 Abs. 3 Satz 3 LuftPersV hätte ich keine Zweifel, dass ein PPL-Fluglehrer beim Übungsflug für die Verlängerung eben keine Befähigungsprüfung im Sinne des § 45 LuftPersV durchführen darf. So aber muss man sich fragen, warum dort neben dem Prüfer auch explizit auf Fluglehrer verwiesen wird. Verbände und Gesetzgeber sollten sich hier um eine Klarstellung bemühen. Aus meiner Sicht spricht wenig dagegen, zumindest für die Zukunft zu regeln, dass Übungsflüge für SEP oder TMG auch für die Verlängerung einer vorhandenen UL-Berechtigung ausreichen sollen. Aktuell scheint die Ansicht „ein Flug reicht für beides“ durchaus verbreitet zu sein, auch wenn sie nicht unbedingt der jetzigen Gesetzeslage entsprechen muss.

Text: Ingo-Julian Rösch (Stand Text: 2021)

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