Flugzeugvermietung: Wer kommt für Schäden auf?
Wer sein Flugzeug verchartern möchte, sollte einige Dinge beachten. Nicht nur ein Übernahmeprotokoll ist wichtig. Anwalt und Pilot Ingo-Julian Rösch klärt auf.
Wenn ein Schaden am Flugzeug nicht sofort entdeckt wird, kann der Vercharterer am Ende auf den Kosten sitzenbleiben.
Ein Leser hat in diesem Zusammenhang gefragt: Ich möchte mein Flugzeug gern verchartern. Wie sieht es aus, wenn dann Schäden durch einen Nutzer entstehen oder unklar ist, wer einen Schaden verursacht hat? Rechtsanwalt und Pilot Ingo-Julian Rösch kennt die Antwort.
Flugzeugvermietung: Wer bleibt bei Schäden auf den Kosten sitzen?
Schäden, die vom Mieter zu verantworten sind und die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss dieser grundsätzlich ersetzen. Ob er davon ausgehen darf, dass eine Kaskoversicherung besteht, er also allenfalls eingeschränkt haftet, ist streitbar. Im Mietvertrag sollte dies daher klar geregelt sein. Auch ist darauf zu achten, dass sich die Kaskoversicherung auf alle Piloten erstreckt, die das Flugzeug nutzen.
Wenn offensichtlich ist, wer einen Schaden verursacht hat, kommt es selten zu Problemen. Ein Übergabeprotokoll, das vor jeder Vermietung gemeinsam erstellt wird, kann daher für alle Beteiligten hilfreich sein. Anderenfalls entstehen hohe Risiken, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.
Betriebskosten
Ein Übergabeprotokoll vor jeder Flugzeugvermietung ist sinnvoll
Dort war ein Flugzeug von zwei Mietern nacheinander genutzt worden. Der erste Mieter war zur Auffrischung mit einem erfahrenen Fluglehrer unterwegs und hatte mehrere Landungen durchgeführt. Der zweite Mieter machte zwei Rundflüge mit Passagieren. Schon bei seinem ersten Start brannte nach dem Einfahren des Fahrwerks die Fahrwerkswarnlampe weiter. Ein Überflug mit Sichtprüfung vom Turm aus ließ keine Probleme erkennen. Die Räder fuhren aus, und der Pilot landete problemlos. Er absolvierte daraufhin einen zweiten Rundflug, und alle Passagiere beschrieben seine zwei Landungen hinterher als »butterweich«. Anschließend wurde das Flugzeug im Hangar abgestellt.
Am nächsten Tag zeigten sich Wellen in der Beplankung des Flügels. Eines der beiden Hauptfahrwerksbeine war aus der Verankerung gebrochen und hatte sich nach oben verschoben.
Langjähriger Rechtsstreit: Wer kommt für de Schaden am Flugzeug auf?
Über die Frage, ob Korrosion, eine harte Landung des ersten Mieters oder ein Fehlverhalten des zweiten Mieters die Ursache dafür gewesen ist, wird daraufhin ein langwieriger Rechtsstreit geführt. Es geht um den Schaden am Flugzeug, aber auch um Mietausfälle während der Reparatur.
Dem ersten Mieter wird vorgeworfen, bei seinen Übungslandungen eine »harte Landung« gemacht zu haben. Was darunter zu verstehen ist, wird engagiert diskutiert. Neutrale Zeugen zu den Landungen des
Piloten gibt es nicht. Dem zweiten Mieter bescheinigen zwar alle neutralen Passagiere eine butterweiche Landung. Ihm wird aber vorgeworfen, dass er bei der Vorflugkontrolle einen Schaden des Vormieters hätte erkennen müssen. Außerdem hätte er den zweiten Rundflug nicht durchführen dürfen, nachdem es Probleme mit der Fahrwerkslampe gegeben hatte.
Unter den Flügel ist anscheinend keiner de Piloten gekrochen
Der Mietvertrag verpflichtet den Piloten, bei der Übernahme das Flugzeug zu überprüfen, und legt fest, dass er durch die Übernahme die Verkehrssicherheit bestätige. Über den Umfang der Prüfung machen weder der Mietvertrag noch die Checkliste Angaben. Unter den Flügel ist wohl keiner der Piloten gekrochen.
Obwohl auf einem Foto, das ein Passagier auf einem der beiden Rundflüge gemacht hat, möglicherweise leichte Wellen im Flügel erkennbar sind, ist die Beschädigung von oben betrachtet nicht unbedingt offensichtlich. Ob der Schaden sich im Laufe der Nutzung weiter vergrößert hat, bleibt unklar.
Eine Verursachung durch den ersten Mieter kann nicht bewiesen werden
In der ersten Instanz wird die Klage des Vermieters abgewiesen. Auf Basis der Angaben der Passagiere kann nach Ansicht des Gerichts eine Verursachung durch den zweiten Mieter ausgeschlossen werden. Auf Grund eines eingeholten Gutachtens steht darüber hinaus nicht fest, ob der Schaden durch eine harte Landung oder Materialermüdung entstanden ist. Damit ist auch eine Verursachung durch den ersten Mieter nicht bewiesen. Der Vermieter geht in Berufung.
Der Spezialsenat für Mietrecht des OLG Köln hält jedoch die vertragliche Klausel, wonach der Mieter mit der Übernahme die Verkehrstüchtigkeit bestätige, für unwirksam. Ein Mieter hafte nur, wenn andere Schadensursachen ohne jeglichen Zweifel ausscheiden. Diesen Nachweis könne der Vermieter hier nicht erbringen. Der Vermieter zieht daraufhin seine Berufung zurück. Er bleibt auf dem Schaden sitzen, die Mieter sind erleichtert.
Bei jeder Flugzeugvermietung ein Übernahmeprotokoll erstellen
Wer ein Flugzeug verchartern will, sollte daher nicht nur den Zustand des Flugzeugs ganz genau dokumentieren, sondern bei jeder Übergabe an einen Mieter ein Übernahmeprotokoll erstellen. Will man dies aus praktischen Gründen nicht, so empfiehlt sich eine umfassende Kaskoversicherung, die alle Piloten einschließt und bei unklaren Haftungslagen regulierend eingreift.
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Text: Ingo-Julian Rösch
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