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Flugzeugkauf – Was ist zu beachten?

Von der Anzahlung bis zum Vertrag – wer ein Luftfahrzeug kaufenmöchte, sollte einige Dinge beachten, damit die Freude ungetrübt bleibt und typische Fallen vermieden werden

Von Redaktion
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Vom Käufer eines Luftfahrzeugs wird häufig eine Anzahlung erwartet. Sie soll den Verkäufer vor Verlusten schützen, falls der Käufer den Vertrag nicht erfüllt, kann aber auch zur Vorfinanzierung der Fertigung dienen. Vor allem im letzteren Fall ist es üblich, dass höhere Summen verlangt werden, da der Bau eines Flugzeugs eine längere Zeit braucht.

Jedoch: Eine gesetzliche Regelung, wie hoch eine Anzahlung sein darf, gibt es nicht. Das Gesetz sieht lediglich „Zahlung bei Lieferung“ vor, die sogenannte Zahlung Zug um Zug. Der Verkäufer ist grundsätzlich frei, was die Höhe der Anzahlung betrifft, und kann sogar den ganzen Betrag als Vorkasse vereinbaren. Allerdings ist hierfür eine individuelle Regelung nötig. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies in der Regel nicht möglich.

Keinesfalls sollten hohe Anzahlungen ohne Sicherheit (etwa eine Bankbürgschaft) geleistet werden. Vom Verlustrisiko abgesehen kann eine hohe Anzahlungssumme auch ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer oder Hersteller in finanziellen Problemen steckt. Gefährlich für den Käufer ist, dass im Fall einer Insolvenz die Anzahlung in die Insolvenzmasse fällt und schlimmstenfalls verloren ist. Die Rückforderung muss dann beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. In der Regel kann dann nur mit der Erstattung eines Bruchteils gerechnet werden. Wird ein Verkäufer insolvent, sollte man nie vom Vertrag zurücktreten, denn dann ist die Anzahlung nicht mehr zu retten.

Was ist bei Gebrauchtflugzeugen zu beachten?

Beim Kauf eines Gebrauchtflugzeugs sollte eine Anzahlung, wenn überhaupt, auf ein inländisches Treuhandkonto gezahlt werden. Verlangt ein Verkäufer im Ausland eine Zahlung per Bargeldtransfer, etwa über Western Union, so ist dies ein Warnsignal und kann ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein.

Vorsicht ist bei einem Auslandskauf vor allem dann geboten, wenn der Preis extrem günstig ist und ein unbekannter Treuhandservice oder gar eine Spedition genannt wird, die treuhänderisch die Zahlungsabwicklung übernehmen soll.

Unbedingt sollte der Eintragungsschein als Eigentumsnachweis angefordert und ein Blick in das Luftfahrt-Register geworfen werden, ob eventuell eine Sicherheit (Pfandrecht) eingetragen ist. Das ist vor allem beim Kauf von Flugzeugen in den USA wichtig.

Vor dem endgültigen Kauf muss das Flugzeug technisch und vor allem bezüglich Dokumentation und Wartungsunterlagen geprüft werden. Ein Vorvertrag regelt idealerweise die Kostentragung bei erkannten Mängeln nach einer Prebuy-Inspektion und gegebenenfalls die Kosten des Certificate of Airworthiness for Export.

Was gehört in den Kaufvertrag?

Abhängig davon, ob es sich um ein gebrauchtes oder neues Flugzeug handelt, gehören folgende Punkte in den Kaufvertrag: Name und Adresse von Käufer und Verkäufer, am besten auch die Personalausweis- oder Passnummer; Flugzeugdaten (Hersteller, Kennzeichen, Serialnummer); Hinweise zu mitverkauftem Zubehör und Ausrüstung; Kaufpreis und Zahlungsvereinbarung, bei Bedarf ein Ausweis der Mehrwertsteuer; Hinweis auf Bezahlung von Einfuhrzoll; bei internationalen Verträgen: anwendbares Recht und Gerichtsstand; Erklärung zum Zustand des Luftfahrzeug, hier vor allem Betriebszeitenübersicht mit Laufzeiten, Angaben zur Lufttüchtigkeit, letztes ARC, letzte Wägung, durchgeführte Reparaturen und Wartungsarbeiten, LTAs, SBs, soweit zutreffend die Schadenshistorie; Zusicherungen oder Garantieversprechen; Ort und Zeit der Übergabe sowie übergebene Dokumente; Datum und Unterschrift von Verkäufer und Käufer sowie bei D-Registrierung als gemeinsam ausgefüllte Anlage die Meldung an die Behörde (LBA Form 10).

Welches Recht bei einem Kauf im Ausland anwendbar ist und welches Gericht für Streitigkeiten (örtlich) zuständig ist, kann von wesentlicher Bedeutung sein. Für Verträge innerhalb der EU gilt das Europäische Zivilverfahrensrecht (EuGVO). Danach kann jede Vertragspartei in dem Staat verklagt werden, in dem sie ansässig ist. Alternativ kann auch am Erfüllungsort geklagt werden.

Weiter gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien können also frei wählen, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt. Häufig haben Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Klauseln. Ist nichts vereinbart, gilt das Recht des Landes, in dem das verkaufende Unternehmen seinen Sitz hat. Etwas anderes kann aber bei einem sogenannten Verbrauchervertrag gelten.

Ein Käufer tut gut daran, sich vor Abschluss eines Kaufvertrags über ein Flugzeug auch juristisch beraten zu lassen. Vor allem, wenn es um eine hohe Summe geht, ist das im Zweifel gut angelegtes Geld.

Frank Dörner, Rechtsanwalt und Luftfahrtsachverständiger

fliegermagazin 08/2019

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