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Verkehrsministerium verlängert Fliegen mit US-Lizenzen
Vorerst bis zum 20. Juni 2022 hat das Verkehrsministerium die Möglichkeit verlängert, in Deutschland nur mit Pilotenlizenzen aus Drittstaaten zu fliegen
Der Sachverhalt ist kompliziert, aber schon seit einigen Jahren bekannt: Fliegt man als Bürger der EASA-Staaten in der EU ein Flugzeug, dass in einem Drittstaat registriert ist, so braucht man gemäß der geltenden EU-Vorschriften nicht nur eine Pilotenlizenz des betreffenden Drittstaats, sondern auch die passende Berechtigung der EASA.
Seit es die Vorschrift gibt, bietet die EASA ihren Mitgliedsstaaten aber auch an, von dieser Regel abzuweichen und ihre Umsetzung zeitlich begrenzt auszusetzen. Der Hintergrund: Es geht vor allem um in Europa ansässige Piloten von hierzulande stationierten US-registrierten Flugzeugen, die zusätzlich zur US-Pilotenlizenz künftig auch eine EASA-Lizenz brauchen. Allerdings wurde diese Vorschrift mit der Absicht entwickelt, eine wechselseitige Anerkennung von Lizenzen zwischen EU und USA deutlich zu erleichtern. Ein entsprechendes Abkommen namens BASA gibt es zwar inzwischen; es macht die Anerkennung aber nicht so leicht wie erhofft.
So gibt es nach wie vor viele EASA-Staaten, die regelmäßig die Aussetzung der genannten Vorschrift verlängern, sodass Piloten weiterhin N-registrierte Maschinen nur mit einer US-Lizenz fliegen dürfen. Die Bundesrepublik hat dies nun mit den NfL 1-2218-21 bis zum 20. Juni 2022 getan. Auf der Website der EASA findet sich eine (oft veraltete) Excel-Datei namens „Derogations from Regulation (EU) 1178/2011 as amended“ mit den Staaten, die dies ebenfalls tun. Dabei ist Aufmerksamkeit erforderlich, denn das sind längst nicht alle: In Spanien, Griechenland oder der Tschechischen Republik zum Beispiel sind inzwischen sowohl eine US- als auch eine EASA-Lizenz erforderlich, wenn man dorthin mit einem N-registrierten Flugzeug reist.
- US-Lizenz
- N-Registrierung
- EASA-Vorschriften