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PPL verlängern mit UL-Flugstunden
Dank neuer Vorschriften könnte es bald erlaubt sein, UL-Flugstunden auf die Verlängerung der PPL anzurechnen. Auch ein elektronisches Flugbuch ist endlich denkbar.
Schon im März hat die EASA eine Änderung der Vorschriften für Pilotenlizenzen erlassen. Angepasst wurde allerdings nicht die unmittelbar in allen EASA-Mitgliedsstaaten als Gesetz geltende EU-Verordnung. Dies kann nur durch die höchsten EU-Gremien erfolgen. Von der Luftfahrtbehörde EASA selbst dagegen können die sogenannten „Acceptable Means of Compliance & Guidance Material“, kurz AMC & GM, per Erlass des EASA-Direktors geändert werden – ein sehr viel einfacherer Prozess. Dies ist nun für die EU-Verordnung 1178/2011 (Part FCL) mit der ED 2020/005/R geschehen. Allerdings gelten die Vorschriften damit noch nicht unmittelbar in Deutschland.
Zwei Änderungen sind für Piloten besonders wichtig: Zum einen erlauben die Erläuterungen zu FCL.740 (Verlängerung von Klassenberechtigungen) nun die Anrechnung von Flugzeit in Annex-I-Flugzeugen für die Verlängerung der PPL, wenn diese in ihren Eigenschaften den PPL-Flugzeugen entsprechen. In anderen Worten: Flugzeit in einem UL-Dreiachser kann zur Erfüllung der Flugerfahrung bei der PPL- und LAPL-Verlängerung angerechnet werden. Konkret wird dabei beim PPL die alle zwei Jahre ablaufende Klassenberechtigung verlängert, beim LAPL muss fortlaufende Flugerfahrung nachgewiesen werden. Zu den Annex-I-Flugzeugen gehören auch historische Flugzeuge und Selbstbauten – diese können nach Vorstellung der EASA sogar in der Schulung genutzt werden. Auch sollen künftig UL-Segelflugstunden für die EASA-Segelfluglizenz angerechnet werden können.
Die zweite wichtige Änderung: In den Erläuterungen zu FCL.050 (Flugzeitaufzeichnung) wird nun, anders als zuvor, auch für Privatpiloten ein elektronisches Flugbuch erlaubt. Auch sonst gibt es einige Anpassungen im Detail der AMC & GM.
Es gibt allerdings einen Haken: Die AMC & GM erläutern im Detail, wie sich die EASA die Umsetzung von EU-Verordnungen vorstellt und gibt den nationalen Luftfahrtbehörden konkrete Interpretationshilfe. Allerdings erscheinen die AMC & GM, anders als die eigentlichen Gesetzesverordnungen, ausschließlich in englischer Sprache. Das wichtigste: Sie sind für die EASA-Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend, sondern lediglich ein erläuternder Text. Mit Berufung darauf haben gerade die deutschen Behörden schon wiederholt nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, die zwar den EU-Verordnungen entsprechen, aber den in den AMC & GM dargelegten Absichten der EASA zuwiderlaufen.
Vor diesem Hintergrund bleibt nun abzuwarten, ob, wann und wie die deutschen Behörden auf die Änderung der AMC & GM reagieren und die deutschen Vorschriften sowohl zur Flugerfahrung bei der Verlängerung der PPL-Klassenberechtigung und beim LAPL als auch bei der Führung von Flugbüchern anpassen.
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