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PPL verlängern mit UL-Flugstunden

Dank neuer Vorschriften könnte es bald erlaubt sein, UL-Flugstunden auf die Verlängerung der PPL anzurechnen. Auch ein elektronisches Flugbuch ist endlich denkbar.

Von Redaktion
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UL-Bestseller: C42 von Comco Ikarus, hier die Baureihe C Foto: Frank Herzog

Schon im März hat die EASA eine Änderung der Vorschriften für Pilotenlizenzen erlassen. Angepasst wurde allerdings nicht die unmittelbar in allen EASA-Mitgliedsstaaten als Gesetz geltende EU-Verordnung. Dies kann nur durch die höchsten EU-Gremien erfolgen. Von der Luftfahrtbehörde EASA selbst dagegen können die sogenannten „Acceptable Means of Compliance & Guidance Material“, kurz AMC & GM, per Erlass des EASA-Direktors geändert werden – ein sehr viel einfacherer Prozess. Dies ist nun für die EU-Verordnung 1178/2011 (Part FCL) mit der ED 2020/005/R geschehen. Allerdings gelten die Vorschriften damit noch nicht unmittelbar in Deutschland.

Zwei Änderungen sind für Piloten besonders wichtig: Zum einen erlauben die Erläuterungen zu FCL.740 (Verlängerung von Klassenberechtigungen) nun die Anrechnung von Flugzeit in Annex-I-Flugzeugen für die Verlängerung der PPL, wenn diese in ihren Eigenschaften den PPL-Flugzeugen entsprechen. In anderen Worten: Flugzeit in einem UL-Dreiachser kann zur Erfüllung der Flugerfahrung bei der PPL- und LAPL-Verlängerung angerechnet werden. Konkret wird dabei beim PPL die alle zwei Jahre ablaufende Klassenberechtigung verlängert, beim LAPL muss fortlaufende Flugerfahrung nachgewiesen werden. Zu den Annex-I-Flugzeugen gehören auch historische Flugzeuge und Selbstbauten – diese können nach Vorstellung der EASA sogar in der Schulung genutzt werden. Auch sollen künftig UL-Segelflugstunden für die EASA-Segelfluglizenz angerechnet werden können.

Die zweite wichtige Änderung: In den Erläuterungen zu FCL.050 (Flugzeitaufzeichnung) wird nun, anders als zuvor, auch für Privatpiloten ein elektronisches Flugbuch erlaubt. Auch sonst gibt es einige Anpassungen im Detail der AMC & GM.

Es gibt allerdings einen Haken: Die AMC & GM erläutern im Detail, wie sich die EASA die Umsetzung von EU-Verordnungen vorstellt und gibt den nationalen Luftfahrtbehörden konkrete Interpretationshilfe. Allerdings erscheinen die AMC & GM, anders als die eigentlichen Gesetzesverordnungen, ausschließlich in englischer Sprache. Das wichtigste: Sie sind für die EASA-Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend, sondern lediglich ein erläuternder Text. Mit Berufung darauf haben gerade die deutschen Behörden schon wiederholt nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, die zwar den EU-Verordnungen entsprechen, aber den in den AMC & GM dargelegten Absichten der EASA zuwiderlaufen.

Vor diesem Hintergrund bleibt nun abzuwarten, ob, wann und wie die deutschen Behörden auf die Änderung der AMC & GM reagieren und die deutschen Vorschriften sowohl zur Flugerfahrung bei der Verlängerung der PPL-Klassenberechtigung und beim LAPL als auch bei der Führung von Flugbüchern anpassen.

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