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Neues Gesetz: FAA-Lizenzinhaber brauchen US-Adresse

Neue Vorschrift der US-Luftfahrtbehörde FAA: Bis Juli 2025 müssen alle Inhaber von US-Pilotenlizenzen eine Adresse in den USA vorweisen.

Von Thomas Borchert
Die US-Lizenz zeigt die Gebrüder Wright
Die US-Lizenz zeigt die Gebrüder Wright fliegermagazin

Für die vielen europäischen Piloten, die eine US-amerikanische Lizenz haben, wird es kompliziert: Ein neues Gesetz der US-Luftfahrtbehörde FAA namens „Subpart C to 14 CFR Part 3“ verlangt, dass sie bei der Behörde bis zum 7. Juli 2025 eine Adresse in den USA angeben, unter der sie postalisch zu erreichen sind. Antragsteller auf eine US-Lizenz müssen bereits vom 6. Januar an eine US-Adresse angeben. Die Vorschrift für eine solche Postdresse gilt auch für validierte Lizenzen gemäß 14 CFR Part 61.75, die auf Basis einer europäischen Lizenz ausgestellt wurden.

Laut FAA gibt es 115.000 Personen, die außerhalb der USA leben und eine US-Pilotenlizenz haben. Betroffen sind aber auch Inhaber von Mechaniker- und anderen FAA-Lizenzen. Sie an ihren internationalen Adressen mit Post von der Behörde zu versorgen, sei aufwendig und bei zeitkritischen Nachrichten oft auch nicht innerhalb der erforderlichen Fristen möglich, sagt die Behörde. Deshalb sei nun die Angabe eines sogenannten „US agent“ erforderlich, der eine Postadresse in den USA zur Verfügung stelle.

Die US-Adresse kann ein Dienstleister zur Verfügung stellen

Ein „US agent“ für den von der FAA vorgegebenen Zweck kann im Prinzip jeder US-Bürger sein, der älter als 18 Jahre ist und diese Aufgabe verstehen und ausführen kann. Wer also Freunde oder Familie in den USA hat, kann diese bitten, als „US agent“ einzuspringen und gegebenenfalls Post von der FAA weiterzuleiten. Es gibt auch verschiedene Dienstleister in den USA, die solche Services anbieten. Laut FAA lägen die Kosten zwischen 50 und 200 US-Dollar pro Jahr.

Fest steht: Die FAA wird zeitnah in einem Advisor Circular (AC) nähere Details zur praktischen Umsetzung der Vorschrift veröffentlichen. Dort wird dann auch festgelegt, wie die Lizenzinhaber ihre US-Adresse angeben können. Wer bis 7. Juli 2025 keine Adresse angegeben hat, darf die Rechte seiner Lizenz nicht mehr ausüben.

Bekanntlich muss jeder, der ein in den USA registriertes Flugzeug fliegen will, also eines mit N-Registrierung, eine US-amerikanische Pilotenlizenz haben. Einzige Ausnahme: Der Pilot besitzt eine nicht-amerikanische Lizenz und bewegt das Flugzeug ausschließlich in dem Land, das diese Lizenz ausgestellt hat. Wer also zum Beispiel eine deutsche EASA-Lizenz hat, kann damit ein N-registriertes Flugzeug innerhalb Deutschlands fliegen. In anderen europäischen Ländern ist dann jedoch eine US-Lizenz erforderlich. Zusätzlich verlangt die EASA von hier ansässigen Piloten auch die passende europäische Lizenz.

Viele deutsche und europäische Piloten haben ihre europäische Lizenz in den USA validieren lassen. Sie haben also eine US-Lizenz auf Basis der europäischen Berechtigung, die nur gilt, wenn auch die EASA-Lizenz gilt. Die Anforderung an eine US-Postadresse gilt ausdrücklich auch für solche validierten Lizenzen.

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Über den Autor
Thomas Borchert

Thomas Borchert begann 1983 in Uetersen mit dem Segelfliegen. Es folgte eine Motorsegler-Lizenz und schließlich die PPL in den USA, die dann in Deutschland umgeschrieben wurde. 2006 kam die Instrumentenflugberechtigung hinzu. Der 1962 geborene Diplom-Physiker kam Anfang 2009 vom stern zum fliegermagazin. Er fliegt derzeit vor allem Chartermaschinen vom Typ Cirrus SR22T, am liebsten auf längeren Reisen und gerne auch in den USA.

Schlagwörter
  • US-Lizenz
  • FAA
  • Validierung
  • N-Registrierung