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Neue Regelungen für Gastflüge durch Inhaber von Privatpilotenlizenzen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat Luftrecht, hat uns in einem Schreiben vom 19. Juli 2013 Regelungen zur Konkretisierung der Gastflug-Problematik mitgeteilt. Der Umfang, in dem die Gastflüge weiterhin durchgeführt werden können, wird hierdurch veranschaulicht.
Unabhängig von einer amtlichen Veröffentlichung kann diese Regelung nun angewandt werden.
Danach sind erlaubt:
• Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL außerhalb von Vereinen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten);
• Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen). Hierbei können neben den Selbstkosten auch jährliche Kosten anteilig geltend gemacht werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht berücksichtigt,
• Einweisungs-/ Einführungsflüge (sogenannte „Schnupperflüge“), Absetzflüge von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Segelflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen (Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder die Förderung des Luftsports ist; sofern
– das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde („Dry Lease“)
– durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich der Organisation abfließt
– die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt.
Die oben angeführten Flüge sind Inhabern von Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt B und C gestattet. Inhaber von Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen dürfen, entsprechend den Vorschriften über die Lizenz, Flüge mit maximal 4 Personen an Bord durchführen. Die Regelung bezieht sich gleichermaßen auf die Inhaber nationaler Lizenzen wie auf die Inhaber der Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL).
Ebenso sollten die Flüge der dritten Aufzählung auch durch die Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden können, die noch nach nationalen Kriterien zugelassen sind, da aus Sicht des BMVBS keine Notwendigkeit einer separaten Regelung für diesen Bereich im Übergang auf das System nach Teil-FCL notwendig ist.
Soweit das Ministerium. Wichtige Ergänzung unsererseits vom fliegermagazin: Gastflüge können nur dann wie hier beschrieben durchgeführt werden, wenn der jeweilige Versicherer mitspielt.
In diesem Zusammenhang sei auf das positive Beispiel der Delvag Luftfahrtversicherungs-AG verwiesen. Delvag bestätigt ausdrücklich, dass sie bereit ist, auf Basis des Ministeriumsschreibens vom 19. 7. 2013 zu agieren: „Das bedeutet, dass wir uns bei Gastflügen durch Inhaber von Privatpilotenlizenzen bei Vorliegen aller im BMV-Schreiben vom 19.07.2013 genannten Voraussetzungen im Schadenfall nicht auf die Unzulässigkeit der entgeltlichen Beförderung berufen werden, wenn das versicherte Luftfahrzeug ausschließlich für private Reise- bzw. Rundflüge verwendet wird. Der Versicherungsnehmer hat die Einhaltung der genannten Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diese Übergangsregelung gilt bis zum Inkrafttreten der vom BMV angekündigten Änderung der EU-Verordnung über den Flugbetrieb.“
Eine derartige Bestätigung sollten auch Kunden anderer Versicherungen von ihrer jeweiligen Versicherung fordern.
Vorhergehende Informationen und Diskussionen zum Thema finden Sie unter www.fliegermagazin.de/gastfluege
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