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Neue Flugfunk-NfL für unkontrollierte Flugplätze

Was dürfen Betriebsleiter an unkontrollierten Flugplätzen im Funk und was nicht? Was sollen Piloten sagen? Eine neue NfL nennt zulässige Sprechfunk-Inhalte einer Bodenfunkstelle.

Von Isabella Sauer
In einer neuen NfL steht, welche Inhalte Bodenfunkstellen an unkontrollierten Flugplätzen weitergeben dürfen.
In einer neuen NfL steht, welche Inhalte Bodenfunkstellen an unkontrollierten Flugplätzen weitergeben dürfen (Symbolfoto). Bild: Bild von René Schué auf Pixabay

Ende April hatte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die NfL 2024-1-3106 veröffentlicht. Das Schreiben bildet die Grundlage fürs Fliegen ohne Flugleiter. Daraus wurde klar: Flugleiter, die jetzt übrigens Betriebsleiter heißen, werden plötzlich nicht alle in den Ruhestand geschickt. Es ist aber immerhin möglich, dass Flugplatzbetreiber bei ihrer jeweiligen Landesluftfahrtbehörde die Genehmigung beantragen können, ohne „Türmer“ agieren zu dürfen. Soll letztlich heißen: Künftig können die Bodenfunkstellen bei Bedarf weiterhin besetzt bleiben.

Nun gibt es eine neue NfL 2024-1-3240, die am 9. Oktober 2024 veröffentlicht wurde und den Titel „Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services)“ trägt. Es geht um den Umgang mit dem Sprechfunk an Plätzen, an denen keine Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste ATC, Flugplatz-Fluginformationsdienste AFIS) erbracht werden. Dabei beschreibt die NfL Sprechgruppen sowohl für den Fall, dass ein Betriebsleiter im Einsatz ist, als auch für den Fall, dass die Piloten ohne Bodenfunkstelle fliegen.

Bodenfunkstellen dürfen keine Anweisungen geben

Grundsätzlich betont die neue NfL noch einmal und wiederholt, dass eine Bodenfunkstelle keine Anweisungen geben darf, da sie keinen „formellen Status als Flugverkehrsdienst“ hat. Ist die Bodenfunkstelle besetzt, so reagiert sie auf das Rufzeichen „Radio“ bzw. „Segelflug“. Das Grundprinzip an solch einem Platz besteht aber darin, dass der Pilot seine Position meldet, seine Flugabsichten ankündigt und sich mit anderen Flugzeugführern eigenständig separiert. Dazu enthält die NfL in Abschnitt 6 die relevanten Sprechgruppen.

Der Betreiber einer Bodenfunkstelle kann Luftfahrzeugführenden einfache, nicht zertifizierte, Verkehrs- und Wetterinformationen nennen. Wichtig: Die Bodenfunkstelle ist keinesfalls dazu befugt, in der Luft oder am Boden Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen. Die Entscheidungen trifft letztlich immer der Pilot, auch über die Landerichtung oder die Flugführung.

Welche Sprechfunk-Inhalte dürfen Bodenfunkstellen weitergeben?

In der neuen NfL ist noch einmal genau festgelegt, welche Inhalte eine Bodenfunkstelle per Sprechfunk weitergeben darf. Die Inhalte werden in mehrere Bereiche eingeteilt: Positionsmeldungen, Flugbetriebliche Informationen, Informationen zur Gefahrenabwehr, Übermittlungen von Flugsicherheitsmeldungen, Notfälle, Notsituationen und Dringlichkeiten sowie Wetterinformationen.

Die Bodenfunkstelle darf beispielsweise Positionsmeldungen einfordern, zwecks Erhöhung der situational awareness. Nicht erlaubt sind hingegen Verkehrsinformationen unter Angaben von Position und Höhe sowie Ausweichempfehlungen oder die Festlegung einer Anflugfolge. Besonders betont wird auch erneut, dass die Bodenfunkstelle nicht befugt ist, aktiv in den Flugbetrieb einzugreifen.

Empfehlung für die Piste, aber keine Anweisung

Es darf eine Empfehlung über die bevorzugt zu nutzende Piste abgegeben werden, also im Sprechfunk muss es dann seitens der Bodenfunkstelle heißen: EMPFEHLE PISTE (Bezeichnung). Start- und Landefreigabe dürfen nicht erteilt werden. Ebenso ist eine Information über eine blockierte Piste möglich, eine Anweisung für ein Durchstartmanöver wiederum nicht.

Der Pilot hat Positionsmeldungen zu funken, beispielsweise außerhalb der Platzrunde:

POSITION (Entfernung) (Richtung) VON (markanter Punkt) (oder ÜBER oder QUERAB (markanter Punkt)), FLUGHÖHE.

Nur allgemeine Angaben zum Wetter, somit keine Windstärke

Beim Thema Wetter dürfen die Bodenfunkstelle an- und abfliegenden Besatzungen allgemeine Hinweise zu Windrichtung und –stärke geben sowie auf lokale Wettererscheinungen, wie Hagel, Gewitter oder starke Niederschläge in der näheren Umgebung des Flugplatzes hinweisen. Konkrete Windangaben zu Richtung und Stärke sowie Informationen zur Bodensicht, zu Bedeckungen, Temperatur und Luftdruck dürfen laut der NfL nicht übermittelt werden.

So muss es also im Sprechfunk von der Bodenfunkstelle bei einer Windmeldung heißen:

AN ALLE FUNKSTELLEN (Kategorie Windstärke) WIND AUS/VON
(Himmelsrichtung/Richtung im Bezug zur aktiven Pistenrichtung)

Die Empfehlung für Windstärke:
– <6kt = SCHWACHER
– 6kt-15kt= MÄSSIGER
– >15kt= STARKER

Wer sich die zulässigen Inhalte der Sprechfunkkommunikation einer
Bodenfunkstelle und eines Luftfahrzeugführers inklusive der Sprechgruppen noch einmal genauer durchlesen möchte, solltedies in der NfL 2024-1-3240 tun. Sie steht hier als PDF bereit:

Unser Kommentar

Wer sich die NfL durchliest, erkennt sofort: Die dort beschriebenen Verfahrensweisen werden an der überwiegenden Mehrheit der deutschen Flugplätze in keiner Weise eingehalten. Betriebsleiter gehen regelmäßig weit über ihre in der NfL beschriebenen Befugnisse hinaus. Und Piloten haben sich angewöhnt, das auch zu erwarten. Sie reagieren mit teils erheblicher Verwirrung, wenn der Betriebsleiter nicht in der leider eingeübten Form Anweisungen erteilt und Verfahren vorgibt. Hier ist ein massives Umdenken auf beiden Seiten erforderlich. Piloten müssen endlich ihre Rolle als Verantwortliche Luftfahrzeugführer annehmen und ihre Aufgaben rund um den Platz aktiv wahrnehmen. Und Betriebsleiter müssen sich angewöhnen, dass sie sich vollkommen zurückhalten und den Dingen einfach ihren Lauf lassen – auch wenn das womöglich mit einem gefühlten Machtverlust einhergeht.

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Fliegen ohne Flugleiter im neuen fliegermagazin Podcast

Über den Autor
Isabella Sauer

Isabella Sauer ist Jahrgang 1991, studierte in Bamberg Kommunikationswissenschaft und absolvierte anschließend ein Volontariat bei Auto Bild. Seit ihrer Jugend ist sie journalistisch tätig und arbeitete für große Verlagshäuser, darunter Axel Springer und die Funke Mediengruppe. Print, Digital, Social Media - für Isabella hat jeder Inhalt das Potenzial, vielfältig aufbereitet zu werden. Und wie kam sie zum fliegermagazin? Das Thema Mobilität interessierte sie immer schon sehr. Ob Auto, Bahn, Camper, Airliner oder Fahrrad: Die Welt lässt sich aus vielen Perspektiven entdecken. Nun geht es für Isabella Sauer in die Luft. Seit März 2023 ist sie PPL-Flugschülerin und freut sich schon darauf, sich in ein neues Fachgebiet einzuarbeiten.

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