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Neue EU-Regeln: Der Zollflugplatz-Zwang entfällt

Bei Privatflügen über die EU-Außengrenzen ist offenbar kein Zollflugplatz mehr erforderlich – gut bei Reisen in die Schweiz und nach Norwegen

Von Redaktion
Zoll
Foto: Adobe Stock

Mehrere Zollämter haben die Änderung bestätigt: Die EU-Verordnung 2020/877 hat schon Anfang 2020 die entsprechende Verordnung 2015/2446 geändert. Demzufolge, so die Zollämter, müssen Privatflugzeuge nun keinen Zollflugplatz mehr anfliegen, wenn sie von außerhalb der Europäischen Union einreisen oder die EU verlassen wollen. Allerdings ist das deutsche Recht noch nicht angepasst, es wird jedoch vom EU-Recht überlagert – was gewisse Unsicherheiten schafft. Diese Situation ist in der Allgemeinen Luftfahrt leider nicht unbekannt.

Bislang galt (die folgenden Formulierungen sind eher umgangssprachlich als zollrechtlich korrekt gehalten): Wer mit einem in der EU-zugelassenen Flugzeug privat die EU verlassen möchte und keine anzumeldenden Waren an Bord hat, braucht bei der Ausreise keine Zollabfertigung. Mit einem in einem Drittland zugelassenen Flugzeug (N-reg, UK-reg) dagegen war das anders. Bei der Einreise brauchten private Flugzeuge stets eine Zollabfertigung. Das war der sogenannte Zollflugplatzzwang.

Das hat sich nun offenbar geändert: Wer „nichts zu verzollen hat“, kann mit seinem Flugzeug auf privaten Flügen ohne Zollabfertigung von beliebigen Flugplätzen die EU verlassen oder wieder einreisen – so die oben erwähnten Zollämter. Wohlgemerkt: Dies gilt nur auf deutscher Seite, nicht bei der Landung oder dem Abflug im Ausland. Dies gilt nun offenbar auch mit einer N-registrierten Maschine, wenn diese zuvor bereits ordnungsgemäß in die EU eingeführt wurde. Im Grunde entspricht das Verfahren nun dem Überqueren einer EU-Grenze mit dem Auto oder dem Gang von Passagieren durch „den grünen Ausgang“ am Flughafen. Damit hat man dem Zoll indirekt, aber rechtlich gültig, mitgeteilt, dass man keine Zollabfertigung benötigt.

Allerdings gibt es aufgrund des anders lautenden deutschen Rechts durchaus noch eine gewisse Unsicherheit. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich deshalb das Vorgehen bei dem für ihn zuständigen Zollamt bestätigen lassen.

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Außerdem sind zwei wichtige Dinge zu beachten: Zum einen gelten im Zielland außerhalb der EU eigene Vorschriften. Dort wird meist ein Zollflugplatz erforderlich sein. Es sind also immer an beiden Enden der Reise die geltenden Vorschriften zu beachten: am Start und am Ziel. Zum anderen gelten die Regeln nur für die Zollabfertigung. Davon unberührt bleibt die grenzpolizeiliche Abfertigung, also die „Passkontrolle“. Auch hierfür gelten unterschiedliche Regeln.

Schengen, aber nicht EU

So wird sich die Neuregelung vor allem bei Flügen in die Schweiz und nach Norwegen positiv auswirken. Beide Länder sind keine EU-Mitglieder, sodass eine Zollgrenze überschritten wird. Sie sind aber Schengen-Unterzeichner, sodass eine grenzpolizeiliche Abfertigung entfällt. Künftig kann nun offenbar von beliebigen Flugplätzen in diese Länder geflogen und auch bei der Rückkehr direkt der Heimatplatz angesteuert werden – egal, welchen Zollstatus er hat. Nochmals der Hinweis: Die beschriebenen Erleichterungen gelten NICHT auf den Flugplätzen, die in der Schweiz oder in Norwegen benutzt werden, sondern in der EU bzw. in Deutschland. In der Schweiz sind die dortigen Zollvorschriften unverändert, ebenso in Norwegen. Sie weichen erheblich voneinander ab und sind in Norwegen erleichtert.

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