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Klarstellung zur Fristverlängerung
Auf sieben Seiten erklären die Landesluftfahrtbehörden nun, wie ihre einseitigen Allgemeinverfügungen zu interpretieren sind
Mit einem siebenseitigen Dokument erklären manche Landesluftfahrtbehörden nun, wie ihre Allgemeinverfügungen zur Verlängerung von Lizenzen, Berechtigungen und Prüfungsfristen zu verstehen sind. Die Allgemeinverfügungen selbst fanden auf nur einer Seite Platz.
Leider bleibt es vorerst für Lizenzen, die bei Landesluftfahrtbehörden geführt werden, beim deutschen Sonderweg, der eine Verschärfung der von der EASA vorgegebenen und vom LBA übernommenen Regelung bedeutet. Demzufolge dürfen Berechtigungen im Verlängerungszeitraum von vier Monaten nur innerhalb Deutschlands und ohne Gäste an Bord genutzt werden – wenn sie nicht beim LBA geführt werden, was zum Beispiel für Inhaber von IFR-Berechtigungen der Fall ist.
Bei der zur Diskussion stehenden Verlängerung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Flugzeuge gibt es noch keine eindeutige Aussage der Behörden.
Kommentar
Man fragt sich ein bisschen, woran es liegt: Formulieren unsere Behörden ihre Verfügungen wirklich so schlecht, dass man für eine Seite Gesetzestext sieben Seiten Erläuterung nachschieben muss? Oder haben Piloten so viele Fragen zu einer eigentlichen simplen Verfügung, dass sich die Behörden genötigt sehen, sie umfänglich erläutern zu müssen? Die Antwort lautet vermutlich: ein bisschen von beidem. Einerseits neigen offenbar manche Piloten dazu, einen eigentlich einfachen Sachverhalt zu verkomplizieren. So weisen die Behörden in ihrer Erklärung zum Beispiel darauf hin, dass die Allgemeinverfügungen zur Verlängerung von Fristen nur für solche Lizenzen gelten, deren Fristen in der angegebenen Zeit ablaufen (vom 31. März bis zum 31. Juli 2020) – man sollte meinen, das wäre eigentlich eine logische Selbstverständlichkeit.
Andererseits ist die Verunsicherung der Piloten nur allzu verständlich – nicht nur angesichts der ohnehin komplexen und sich stets ändernden Regelwelt der Allgemeinen Luftfahrt. Sondern auch im konkreten Fall: Leider haben es die deutschen Behörden mal wieder geschafft, maximale Verwirrung zu stiften, weil sie sich abweichend von der EASA-Vorgabe und der Umsetzung in anderen europäischen Staaten für eine Verschärfung der Vorschriften entschieden haben. Und das gilt zudem nur für die Landesbehörden, nicht für das LBA. Entsprechend hilflos wirkt die Passage, mit der im Erläuterungstext versucht wird, dieses Vorgehen zu begründen. Dabei handelte es sich im Übrigen offenbar um eine Vorgabe aus dem Bundesverkehrsministerium.
Schade! Eigentlich hätte man sich gerade in diesen Zeiten gewünscht, dass der begrüßenswert unbürokratische Vorstoß zur Verlängerung der Fristen auch in der deutschen Umsetzung einfach mal gelungen wäre – so, wie es zum Beispiel unser Nachbar Österreich auch geschafft hat.
Thomas Borchert begann 1983 in Uetersen mit dem Segelfliegen. Es folgte eine Motorsegler-Lizenz und schließlich die PPL in den USA, die dann in Deutschland umgeschrieben wurde. 2006 kam die Instrumentenflugberechtigung hinzu. Der 1962 geborene Diplom-Physiker kam Anfang 2009 vom stern zum fliegermagazin. Er fliegt derzeit vor allem Chartermaschinen vom Typ Cirrus SR22T, am liebsten auf längeren Reisen und gerne auch in den USA.
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