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EuGH kippt Mineralölsteuer-Befreiung
Einen weiteren harten Schlag hat der Europäische Gerichtshof der Allgemeinen Luftfahrt verpasst: Völlig überraschend entschieden die Richter gegen eine Befreiung von der Mineralölsteuer bei Flügen, die beruflich veranlasst sind, bei denen aber der Geschäftszweck selbst nicht die Luftfahrt ist.

Anlass war das Verfahren Systeme Helmholz GmbH gegen Hauptzollamt Nürnberg, zu dem der deutsche Bundesfinanzhof den EuGH wegen Grundsatzfragen angerufen hatte. Die Entscheidung, die Ende letzter Woche veröffentlicht wurde, beendet wohl vorerst die Hoffnung auf eine Mineralölsteuerbefreiung für „beruflich veranlasste Flüge“, wie sie viele Nutzer von Flugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt regelmäßig unternehmen. Das EuGH hat die für die kommerzielle Luftfahrt geltende Befreiung im Urteil sehr eng ausgelegt: Demzufolge gilt sie anscheinend nur für Unternehmen, deren Dienstleistungserbringung durch die Luftfahrt unmittelbar erfolgt – also für Luftfahrtunternehmen mit AOC.
Bislang hatte auch die AOPA Germany die Auffassung vertreten, der Mineralölsteueranteil in den Avgas-Kosten für beruflich veranlasste Flüge sei durch die Zollämter zurückzuerstatten, da kommerzielle Luftfahrt von der Mineralölsteuerabgabe befreit sei. Diese wesentliche Kostenersparnis für den Werksflugverkehr ebenso wie für Piloten, die ihr Flugzeug auch beruflich einsetzen, scheint nun zu entfallen. Die genaue Analyse des Urteils durch Rechtsexperten bleibt abzuwarten. Die grundsätzliche Möglichkeit zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten für beruflich veranlasste Flüge bleibt von dem Urteil natürlich unberührt.
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