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Ein 8.33-kHz-Funkgerät reicht!
Die AOPA-Germany hat endlich die lang erwartete Klärung zur Einführung von Sprechfunkgeräten mit 8.33 kHz Kanalraster erwirkt: Die Behörden haben bestätigt, dass für den privaten IFR-Betrieb ab 1. Januar 2014 ein Funkgerät mit 8.33-kHz-Kanalabstand ausreicht.

Da es erhebliche Widersprüche zwischen den deutschen Vorschriften zur Ausrüstung von IFR-Maschinen und den europäischen Vorgaben für die Einführung von 8.33-kHz-Funkgeräten gab, hatte die AOPA bereits vor Monaten um Klärung durch die Behörden gebeten. Jetzt bestätigte das Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) in einem Schreiben, dass es keine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn ein nach IFR betriebenes nicht-kommerzielles Luftfahrzeug in Lufträumen operiert, in denen 8.33-kHz-Kanalabstand vorgeschrieben ist, und dabei mit zwei Funkgeräten ausgerüstet ist, von denen nur eines 8.33-kHz-fähig ist.
Die Zeit wurde knapp, da die EU ab 1. Januar 2014 für IFR-Flüge 8.33-kHz-taugliche Sprechfunkgeräte vorschreibt. Weitere Details sowie das Schreiben der BAF im Wortlaut finden sich unter www.aopa.de.
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