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Ein 8.33-kHz-Funkgerät genügt für IFR

Jetzt steht es fest: Auf Betreiben der AOPA-Germany hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) offiziell festgelegt, dass ein Funkgerät mit 8.33-kHz-Kanalraster bei nicht-kommerziellen IFR-Flügen im deutschen Luftraum ausreichend ist.

Von Redaktion
Das Garmin GNC255 ist 8.33-kHz-tauglich
Das Garmin GNC255 ist 8.33-kHz-tauglich Garmin

Seit 1. Januar 2014 müssen laut EU-Vorschriften Flugzeuge, die nach IFR in den Lufträumen A, B und C unterwegs sind, mit 8.33-kHz-tauglichen Funkgeräten ausgerüstet sein. Da aber die veralteten deutschen Vorschriften in der Flugsicherungsausrüstungsverordnung (FSAV) für IFR-Maschinen zwei Funkgeräte verlangen, allerdings ohne das Kanalraster zu erwähnen, war strittig, ob deutsche IFR-Flugzeuge im nicht-kommerziellen Betrieb nun mit zwei der teuren 8.33-kHz-Geräte ausgestattet werden müssen. Jetzt hat das BAF offiziell festgelegt, dass zwar weiterhin zwei Funkgeräte erforderlich sind, eines davon aber im 25-kHz-Kanalraster arbeiten darf. Damit soll dann nur auf der Notfrequenz 121.5 MHz und der SAR-Hilfsfrequenz 123.1 MHz gefunkt werden.Der engere Frequenzabstand (bisher sind 25 kHz üblich) soll die Frequenzknappheit in Europa lösen. Ab 2018 müssen dann alle Funkgeräte in allen Flugzeugen, auch VFR, entsprechend ausgestattet sein.

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