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Corona-Verlängerung auch für UL-Lizenzen
Auch bei UL-Lizenzen wurden die Ablauffristen wegen der Corona-Krise verlängert – und beim LBA die Verlängerung nochmal angepasst.
Bei der PPL gilt schon seit einigen Wochen, dass ablaufende Berechtigungen ohne viel Bürokratie vier Monate länger gelten. Auch für Tauglichkeitszeugnisse von PPLern und Inhabern von Lizenzen für Luftsportgeräte, also Ultraleichtflugzeuge, ist das der Fall.
Nun hat sich auch bei der eigentlichen UL-Lizenz etwas getan. Wer deren Rechte ausüben möchte, muss eigentlich gemäß § 45 LuftPersV in den 24 Monaten zuvor zwölf Stunden geflogen ist, darunter zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug mit Fluglehrer. Der Nachweis dieser Flugerfahrung wurde nun von den mit der Lizenzführung beauftragten Verbänden DULV und DAeC bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Bei PPL, die von den Landesluftfahrtbehörden geführt werden, gilt weiterhin, dass man die Rechte einer abgelaufenen Berechtigung während des viermonatigen Verlängerungszeitraums nur allein und nur innerhalb Deutschlands ausüben darf. Für Lizenzen, die vom LBA geführt werden (zum Beispiel, weil eine IFR-Berechtigung eingetragen ist), gilt diese Einschränkung nicht. Hingegen wird in der aktuellen Allgemeinverfügung vom 8. April nun verlangt, dass vor Nutzung der Verlängerung eine Auffrischung des Theoriewissens durch einen Lehrer erfolgen muss, die schriftlich bestäigt wird. Mit der Verfügung werden nun auch ICAO-Sprachnachweise mit Ablauf zwischen 31. März und 31. Juli bis zum 30. November verlängert.
Die hier beschriebenen Änderungen wurden nach Redaktionsschluss des aktuellen fliegermagazin #5.2020 veröffentlicht und sind deshalb dort noch nicht aufgeführt.
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