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600-Kilo-ULs: Die neuen Bauvorschriften sind da!
In den Nachrichten für Luftfahrer vom 15. Januar 2019 (NfL2-446-19) sind die aktualisierten „Lufttüchtigkeitsforderungen füraerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge“ veröffentlicht. Danach dürfen ULskünftig beim Start bis zu 600 Kilogramm wiegen. Auch die Leermasse liegtdeutlich über dem bisherigen Grenzwert
Lange haben Piloten, Hersteller und UL-Verbände gewartet – jetztliegen die geänderten Bauvorschriften vor. Bei ULs mit Radfahrwerk erlauben sie600 Kilogramm MTOM einschließlich Rettungsgerät (bisher 472,5 Kilo), bei schwimmfähigenULs gelten 50 Kilo mehr. Für die Leermasse gibt es keinen Muster-unabhängigen Höchstwert.Er muss errechnet werden, da hier auch das Gewicht des Kraftstoffs für eineStunde Reiseflug bei maximaler Dauerleistung des Triebwerks zählt. BeiRotax-Viertaktern können erfahrungsgemäß rund 15 Kilogramm angesetzt werden.Das Insassengewicht ist hingegen festgelegt: höchstens 110 Kilo bei Einsitzern,höchstens 200 Kilo bei Doppelsitzern. Mit 15 Kilo Sprit ergibt sich also fürEinsitzer eine maximale Leermasse von 475 Kilo (bisher 217,5 Kilo), für Doppelsitzersind es 385 Kilo (bisher 297,5 Kilo). Bei Ein- wie auch bei Zweisitzern wurde die höchstzulässigeStallspeed von 65 auf 83 km/h angehoben. Weitere Änderungen betreffen etwa die Startstrecke.Über ein 15-Meter-Hindernis durfte sie bislang höchstens 300 Meter betragen, mitden schwereren Luftsportgeräten sind nun 450 Meter erlaubt.
Der Lärmgrenzwert ist noch nicht definiert. Fest steht, dass Ultraleichtflugzeuge nicht mehr 60 dB(A) nach UL-Messverfahren schaffen müssen, sondern lauter sein dürfen. Gemessen wird in Zukunft nach ICAO-Verfahren, Anhang 16, Kapitel 10. Über den Grenzwert beraten zurzeit das Verkehrs- und das Umweltministerium.
Auch weil hier eine Entscheidung noch aussteht, sind die neuen UL-Bauvorschriften noch nicht rechtswirksam (obwohl sie mit dem Zusatz versehen sind: »gültig ab: sofort«). Ein weiterer Grund: Die NfL 2-446-19 haben lediglich den Status einer »Bekanntmachung«. Erst mit der zugehörigen Rechtsverordnung werden sie rechtswirksam. Relevant ist hier die »Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät« (2. DV LuftGerPV). Bis die mit Verweis auf die NfL 2-446-19 veröffentlicht ist, können – so die Einschätzung des Deutschen Ultraleichtflugverbands (DULV) – noch Wochen vergehen.
Dennoch haben UL-Anbieter nun ein Regelwerk in der Hand, auf dessen Basis sie sowohl neue Muster mit höheren Gewichtsgrenzen produzieren und zulassen als auch bisherige auflasten können. Kunden dürfte das die Kaufentscheidung erleichtern. Offene Fragen in Zusammenhang mit den anstehenden Regeländerungen hatten die Nachfrage zurückgehen lassen.
Hier finden Sie die neuen Bauvorschriften für UL-Dreiachser und -Tragschrauber.
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