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Vorläufige Erleichterung bei Gastflügen

Im Durcheinander um die Interpretation der neuen EU-Vorschriften bezüglich der Kostenteilung bei privaten Flügen und bei nicht-gewerblichen Rundflügen in Vereinen hat das Verkehrsministerium jetzt eine Rechtsauslegung vorgenommen.

Von Redaktion
EASA-Logo
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In einem Schreiben des Verkehrsministeriums (BMVBS) an die EASA bittet die deutsche Behörde nochmals um Klärung des Sachverhalts – denn eigentlich lesen sich die EU-Verordnungen so, dass sie sowohl eine Kostenteilung von Passagieren und Pilot bei privaten Flügen verbieten als auch die gängige Praxis, bei Rundflügen ohne gewerbliche Intention Geld einzunehmen, also etwa bei Rundflügen auf Vereinsfesten. Das BMVBS weist die EASA nachdrücklich auf den drohenden Schaden für die Fliegerei in Deutschland hin und legt dann das Recht wie folgt aus:"… Vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch die Kommissionhat daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungzunächst entschieden, dass bis zur endgültigen Klärung durch dieKommission Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen, Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr/Fluggemeinschaft, Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht imRahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden,nicht die Kriterien der Definition der gewerblichen Tätigkeit der Verordnung(EG) Nr. 216/2008 erfüllen. Diese Flüge sind hiermit bis aufWeiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet.Ebenfalls erfüllen nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung auchSchleppflüge zum Start eines Segelflugzeugesnicht das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen keine Beförderungim eigentlichen Sinne dar, weil es sich hier um eine besondereStartart des Segelflugzeuges handelt, indem lediglich das Segelflugzeugauf die Auslösehöhe geschleppt wird. …"Weiterhin bittet das Verkehrsministerium um Klärung des Sachverhalts. Auf Grund des föderalen Systems in der Bundesrepublik Deutschland gibt das Schreiben des BMVBS den letztendlich zuständigen Landesluftfahrtbehörden zwar eine Hilfestellung, es ist jedoch keine Weisung an die Landesbehörden. Dieses können selbst über die Auslegung der EU-Verordnung entscheiden – und es zeichnet sich leider bereits ab, dass einige die Vorschriften restriktiver interpretieren.

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